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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen

CELEX
32022R0129
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-21
In force since
2022-02-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 für die Erstellung und Durchführung der GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten gemäß der genannten Verordnung in Bezug auf Folgendes festgelegt: a) die indikative Referenzstützungsfläche für jeden Mitgliedstaat für die Zwecke flächenbezogener Interventionen für Ölsaaten; b) die Genehmigung von Flächen und Sorten für die Zwecke der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und die entsprechende Mitteilung; c) die Höhe der Unterstützung für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung; d) die Verwendung des Emblems der Union im Rahmen von bestimmten aus dem ELER finanzierten Interventionen und die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit in Bezug auf die GAP-Strategiepläne und die auf dieser Grundlage erhaltene Unterstützung der Union.

Article 2 Indikative Referenzstützungsfläche

Die indikative Referenzstützungsfläche für jeden Mitgliedstaat für die Zwecke flächenbezogener Interventionen für Ölsaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 3 Verfahren für die Genehmigung von Flächen und Sorten für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle und die entsprechenden Mitteilungen

1 Das Verfahren für die Genehmigung von Flächen und Sorten für die Zwecke der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird so gestaltet, dass die betreffenden Landwirte rechtzeitig vor der Aussaatzeit Mitteilungen über die Genehmigung erhalten können. Die Mitteilung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) die zur Aussaat zugelassenen Sorten; b) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Flächen für die Baumwollerzeugung; c) die Mindestpflanzdichte für Baumwollpflanzen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.

2 Widerruft ein Mitgliedstaat eine bestehende Genehmigung für eine Sorte, so wird dies den betreffenden Landwirten rechtzeitig vor der Aussaat des folgenden Jahres mitgeteilt.

Article 4 Finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung

1 Die finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/2115, die den Brennereien zu zahlen ist, einschließlich eines Pauschalbetrags zur Deckung der Kosten für das Einsammeln der Nebenerzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung, beträgt höchstens a) für Rohalkohol aus Trester: 1,1 EUR/% vol/hl; b) für Rohalkohol aus Wein und Weintrub: 0,5 EUR/% vol/hl.

2 Die Mitgliedstaaten setzen die tatsächlich als finanzielle Hilfe der Union zu zahlenden Beträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Produktionstypen fest.

Article 5 Emblem der Union

Bei der Durchführung von Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten gemäß Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 verwenden der Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde das Emblem der Union gemäß den Anforderungen in Anhang II. Die Verwaltungsbehörde stellt ferner sicher, dass auch die Begünstigten das Emblem entsprechend verwenden.

Article 6 Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit

Detaillierte Vorschriften für die Umsetzung der Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit gemäß Artikel 123 Absatz 2 Buchstaben j und k der Verordnung (EU) 2021/2115 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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