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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/144 der Kommission vom 2. Februar 2022 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ceylon Cinnamon (g. g. A.))

CELEX
32022R0144
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-02-02
In force since
2022-02-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Name „Ceylon Cinnamon“ (g. g. A.) wird eingetragen. Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.8 „Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)“ und der Klasse 2.10 „Ätherische Öle“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.

Article 2

Werden gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Bezeichnung Cinnamomum Zeylanicum oder Cinnamomum Ceylanicum oder andere Synonyme der botanischen Namen in der Kennzeichnung als Bezugnahme auf die Pflanzensorte verwendet, aus der der Zimt stammt, so wird im selben Sichtfeld auch das Ursprungsland außerhalb Sri Lankas in Buchstaben angegeben, die nicht kleiner sind als die des Namens. In solchen Fällen ist es untersagt, auf den Etiketten Fahnen, Embleme, Zeichen oder sonstige grafische Darstellungen zu verwenden, die die Verbraucherinnen und Verbraucher irreführen könnten, insbesondere was die Eigenschaften, den Ursprung oder die Herkunft des Erzeugnisses betrifft.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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