Verordnung (EU) 2022/149 des Rates vom 3. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien
Text
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Article 2a
Im Falle des Todes einer in Anhang I aufgeführten Person gilt Folgendes: a) Wurde die betreffende Person vor ihrem Tod wegen Veruntreuung staatlicher Gelder strafrechtlich verurteilt, so bleiben die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder die von dieser gehalten oder kontrolliert wurden, so lange eingefroren, bis gerichtliche Anordnungen zur Einziehung der veruntreuten staatlichen Gelder und zur Zahlung von Geldbußen vollstreckt worden sind; b) wurde die betreffende Person vor ihrem Tod nicht strafrechtlich verurteilt, so bleiben die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder die von dieser gehalten oder kontrolliert wurden, vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 5, während eines angemessenen Zeitraums eingefroren. Wird innerhalb dieses Zeitraums eine zivil- oder verwaltungsrechtliche Klage auf Einziehung veruntreuter staatlicher Gelder erhoben, so bleiben die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum dieser Person standen oder die von dieser gehalten oder kontrolliert wurden, bis zur Abweisung der Klage oder, wenn dieser stattgegeben wird, bis zur Vollstreckung der gerichtlichen Anordnung zur Einziehung der veruntreuten Gelder eingefroren.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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