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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission vom 7. Februar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich funktioneller Anforderungen an die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

CELEX
32022R0163
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-02-07
In force since
2022-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Kriterien für die Festlegung des angemessenen Umfangs der Kontrollen zur Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften

Der angemessene Umfang der Kontrollen zur Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften an Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten durch die Marktüberwachungsbehörden ist anhand folgender Kriterien festzulegen: a) Häufigkeit der im Vorjahr durchgeführten Überprüfungen der Unterlagen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten an Fahrzeugen, die im jeweiligen Mitgliedstaat zugelassen waren; b) Zahl der Kontrollen pro Jahr unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/858; c) Gefahreneinstufung der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakte auf der Grundlage der Risiken und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens; d) Zahl der neuen Fahrzeuge, die im betreffenden Mitgliedstaat im Vorjahr zugelassen waren, nach Fabrikmarke und Handelsname; e) begründete Beschwerden nach Marken und Handelsnamen der Fahrzeuge in den vorangegangenen drei Jahren; f) Informationen, die im Forum in den vorangegangenen drei Jahren ausgetauscht wurden; g) von Dritten in den vorangegangenen drei Jahren veröffentlichte Prüfergebnisse, die die Anforderungen nach Artikel 6 erfüllen; h) Prozentsatz der Prüfungen, die in Bezug auf die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge vorgenommen werden, und Prozentsatz der Prüfungen, die nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werden.

Article 2 Format der Übersicht über die geplanten Marktüberwachungskontrollen

Die Übersicht über die geplanten Marktüberwachungskontrollen nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/858 ist dem Forum in dem Format nach Anhang I dieser Verordnung vorzulegen.

Article 3 Format des Berichts über die Erkenntnisse im Anschluss an eine Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften

Der Bericht über die Erkenntnisse im Anschluss an eine Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/858 ist dem Forum in dem Format nach Anhang II dieser Verordnung vorzulegen.

Article 4 Daten, die der Kommission von den Herstellern für die Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung zu stellen sind

Die Daten, die der Kommission von den Herstellern zur Verfügung zu stellen sind, um ihr die Durchführung der Prüfungen und Inspektionen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/858 zu ermöglichen, müssen Folgendes umfassen: a) die Parameter und Einstellungen, die notwendig sind, um die zur Zeit der Typgenehmigungsprüfung geltenden Prüfbedingungen präzise zu reproduzieren, einschließlich aller Prüfberichte nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2018/858 und der Informationen, die für die Durchführung der Prüfungen und Kontrollen benötigt werden, die nach der genannten Verordnung (EU) 2018/858 sowie nach den in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Rechtsakten erforderlich sind; b) erweiterte Dokumentation gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakten einschließlich Informationen über zusätzliche Emissionsstrategien (AES) gemäß Anhang I Anlage 3a der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission ; c) das Paket zur Prüfungstransparenz, das für die Prüfung von Fahrzeugen auf Emissionen nach Anhang II Nummer 5.9 der Verordnung (EU) 2017/1151 notwendig ist; d) eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung jedes zu prüfenden Fahrzeugs; e) alle übrigen maßgeblichen technischen Informationen, die zur Durchführung von Prüfungen erforderlich sind.

Article 5 Daten, die Dritten von den Herstellern für Nachprüfungen einer etwaigen Nichteinhaltung der Vorschriften bereitzustellen sind

Die Daten, die Dritten von den Herstellern nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/858 bereitzustellen sind, müssen Folgendes umfassen: a) die Parameter und Einstellungen, die notwendig sind, um die zur Zeit der Typgenehmigungsprüfung geltenden Prüfbedingungen präzise zu reproduzieren, einschließlich aller Prüfberichte nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2018/858 und der Informationen, die für die Durchführung der Prüfungen und Kontrollen benötigt werden, die nach der genannten Verordnung (EU) 2018/858 sowie nach den in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Rechtsakten erforderlich sind; b) die gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakten erforderlichen erweiterten Dokumentationen einschließlich Informationen über AES gemäß Anhang I Anlage 3a der Verordnung (EU) 2017/1151 und Anhang I Anlage 11 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission ; c) das Paket zur Prüfungstransparenz, das für die Prüfung von Fahrzeugen auf Emissionen nach Anhang II Nummer 5.9 der Verordnung (EU) 2017/1151 notwendig ist; d) eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung jedes zu prüfenden Fahrzeugs; e) alle übrigen maßgeblichen technischen Informationen, die zur Durchführung von Prüfungen erforderlich sind.

Article 6 Anforderungen, die Dritte erfüllen müssen, um ihr berechtigtes Interesse und ihren Rückgriff auf angemessene Prüfeinrichtungen nachzuweisen

1 Für den Nachweis ihres berechtigten Interesses an den Bereichen öffentliche Sicherheit oder Umweltschutz nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2018/858 müssen Dritte folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie sind natürliche Personen oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete juristische Personen; b) sie sind keine staatlichen Stellen und verfolgen keinen Erwerbszweck; c) sie sind in keiner Weise an der Typgenehmigung oder dem Prozess der Konstruktion und der Herstellung, Lieferung oder Wartung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit beteiligt; d) sie legen eine Erklärung vor, dass sie die Vertraulichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz von Betriebsgeheimnissen und personenbezogenen Daten wahren und dass ihre Mitarbeiter in Bezug auf alle von den Herstellern bereitgestellten Informationen einschließlich des EU-Typgenehmigungsbogens und dessen Anlagen sowie der nach Artikel 5 bereitgestellten Daten die berufliche Schweigepflicht einhalten; e) sie weisen ihren Rückgriff auf angemessene Prüfeinrichtungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels nach.

2 Um nachzuweisen, dass Dritte für Kontrollen und Prüfungen der Einhaltung von Vorschriften auf angemessene Prüfeinrichtungen zurückgreifen, müssen diese Einrichtungen folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie sind nicht an dem Prozess der Konstruktion und der Herstellung, Lieferung oder Wartung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit beteiligt; b) sie sind entsprechend den Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025:2017, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien, akkreditiert, und die Akkreditierung erstreckt sich auf die Prüfungen, die die Einrichtung gemäß den in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakten durchführt; c) sie sind entsprechend den Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17020:2012 über Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, zertifiziert oder — alternativ dazu — die Akkreditierung nach der Norm EN ISO/IEC 17025 2017 wird auf das Inspektionsverfahren ausgeweitet; d) sie legen eine Erklärung vor, dass sie die Vertraulichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz von Betriebsgeheimnissen und personenbezogenen Daten wahren und dass ihre Mitarbeiter in Bezug auf alle von den Herstellern bereitgestellten Informationen einschließlich des EU-Typgenehmigungsbogens und dessen Anlagen sowie der nach Artikel 5 bereitgestellten Daten die berufliche Schweigepflicht einhalten.

Article 7 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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