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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 der Kommission vom 7. Januar 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Burkina Faso, Haiti, Jordanien, den Kaimaninseln, Mali, Marokko, den Philippinen, Senegal und Südsudan in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von den Bahamas, Botsuana, Ghana, Irak und Mauritius aus dieser Tabelle (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R0229
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-01-07
In force since
2022-03-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 werden in der Tabelle unter Punkt „I. Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben“ folgende Zeilen hinzugefügt: „Burkina FasoKaimaninselnHaitiJordanienMaliMarokkoPhilippinenSenegalSüdsudan“

Article 2

Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 werden in der Tabelle unter Punkt „I. Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben“ folgende Zeilen gestrichen: „BahamasBotsuanaGhanaIrakMauritius“

Article 3

Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 erhält die Tabelle unter Punkt „I. Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben“ folgende Fassung: „Nr.Drittland mit hohem Risiko1Afghanistan2Barbados3Burkina Faso4Kambodscha5Kaimaninseln6Haiti7Jamaika8Jordanien9Mali10Marokko11Myanmar12Nicaragua13Pakistan14Panama15Philippinen16Senegal17Südsudan18Syrien19Trinidad und Tobago20Uganda21Vanuatu22Jemen23Simbabwe“

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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