Delegierte Verordnung (EU) 2022/342 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die spezifischen Auswahlkriterien und die Einzelheiten des Verfahrens zur Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden spezifische Auswahlkriterien und Einzelheiten des Verfahrens für die Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien“ oder „Projekt“ ein grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1153; 2. „erneuerbare Energie“ eine Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 3. „Projektträger“ einen Rechtsträger, der ein grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien entwickelt und bei dem es sich auch um einen Mitgliedstaat handeln kann; 4. „Antrag“ einen Antrag auf Auswahl eines Projekts als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien durch die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153; 5. „Kooperationsmechanismus“ die Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder zwischen mindestens einem Mitgliedstaat und einem Drittland gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 6. „Kooperationsvereinbarung“ eine förmliche Vereinbarung zur Einrichtung eines Kooperationsmechanismus; 7. „Entwurf der Liste“ die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, die von der in Teil IV Nummer 4 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 genannten Gruppe vereinbart wird; 8. „endgültige Liste“ die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, die von der Kommission gemäß Teil IV Nummer 4 Buchstabe g des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 angenommen wurde; 9. „Aufnahmemitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dem die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie physisch angesiedelt ist; 10. „abnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der einen finanziellen Beitrag zu Investitionen in die Erzeugung von erneuerbarer Energie in einem anderen Mitgliedstaat leistet; 11. „beteiligte Mitgliedstaaten“ sowohl die abnehmenden Mitgliedstaaten als auch die Aufnahmemitgliedstaaten; 12. „Speicherung“ die Energiespeicherung im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 3 Förderfähige Technologien, Komponenten und Investitionen
Folgende Technologien, Komponenten und Investitionen sind als Teil grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien förderfähig: a) Erzeugungstechnologien auf der Grundlage einer der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführten erneuerbaren Energiequellen; b) Speicheranlagen sowohl am Standort als auch außerhalb des Standorts, sofern sie integrale Bestandteile des Projekts sind, die Integration einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie wirksam ermöglichen und diese Anlage ergänzen; c) alle Systeme und Komponenten zur Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien, u. a. zur Verbesserung der Vorhersehbarkeit der Erzeugung von erneuerbarer Energie, sowie alle Ausrüstungen oder Anlagen, einschließlich Überwachungs- und Kontrollsystemen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Investition von wesentlicher Bedeutung sind, sofern sie integrale Bestandteile des Projekts sind, die Integration einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie wirksam ermöglichen und diese Anlage ergänzen; d) Anschluss der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und gegebenenfalls der Speicheranlagen entweder an das Verteiler- oder an das Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetz, sofern es sich um einen integralen Bestandteil des Projekts handelt, die Integration einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie wirksam ermöglicht und diese Anlage ergänzt; e) Umwandlung von erneuerbarem Strom in flüssige oder gasförmige erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, einschließlich Umspannwerken und Verdichteranlagen, sofern es sich um einen integralen Bestandteil des Projekts handelt, die Integration einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie wirksam ermöglicht und diese Anlage ergänzt; f) alle anderen Technologien, Komponenten oder Investitionen, die in den einschlägigen Arbeitsprogrammen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ festgelegt wurden und integrale Bestandteil des Projekts sind, die Integration einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie wirksam ermöglichen sowie diese Anlage ergänzen.
Article 4 Kooperationsmechanismen zur Einrichtung grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und Antragstellung
1 Um ein Projekt in den Entwurf der Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufzunehmen, wird es im Rahmen eines Kooperationsmechanismus eingerichtet.
2 Ein Projektträger, der die Aufnahme eines Projekts in den Entwurf der Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien beantragt, legt eine schriftliche Erklärung der beteiligten Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der beteiligten Drittländer vor, in der diese ihre Bereitschaft zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zur Einrichtung eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien zum Ausdruck bringen. Für die Erklärung ist kein bestimmtes Format erforderlich, sie wird jedoch von den Ministerien der beteiligten Mitgliedstaaten, die für die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung zuständig sind, unterzeichnet, gegebenenfalls auch von denen der Transitländer, falls nach der Vereinbarung die Nutzung der Infrastruktur dieser Länder erforderlich ist.
3 Der Antrag auf Aufnahme in den Entwurf der Liste muss die in diesem Kapitel genannten Informationen zu den Auswahlkriterien enthalten.
Article 5 Sozioökonomischer Nettonutzen der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
1 Ein Projektträger, der die Aufnahme eines Projekts in den Entwurf der Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien beantragt, weist nach, dass die potenziellen Gesamtkosteneinsparungen bei der Einführung erneuerbarer Energien und/oder die Vorteile des Projekts für Systemintegration, Versorgungssicherheit oder Innovation seine Kosten überwiegen („sozioökonomischer Nettonutzen“).
2 Der im vorstehenden Absatz genannte sozioökonomische Nettonutzen wird für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nachgewiesen, der mit dem ersten Jahr des Betriebs des Projekts beginnt und dessen technologische Lebensdauer widerspiegelt.
3 Die Schätzung des in Absatz 1 genannten sozioökonomischen Nettonutzens des Projekts stützt sich auf eine vom Projektträger erstellte Kosten-Nutzen-Analyse. Die Kosten-Nutzen-Analyse umfasst alle in Teil IV Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 genannten Elemente und belegt den sozioökonomischer Nettonutzen des Projekts im Vergleich zu einem ähnlichen Projekt oder einem Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien, das von einem der an der Kooperationsvereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten durchgeführt wird.
Article 6 Gruppe für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
1 Die Kommission setzt eine Gruppe für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien (im Folgenden „Gruppe“) ein, die sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt.
2 Der jeweilige Vertreter eines Mitgliedstaats kann von anderen einschlägigen Parteien, etwa der nationalen Regulierungsbehörde, den Übertragungs- bzw. Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreibern oder den Genehmigungsbehörden begleitet werden.
3 Die Gruppe lädt gegebenenfalls Projektträger grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und Vertreter von Drittländern ein, die an grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien beteiligt sind.
4 Die Gruppe kann zu ihren Sitzungen gegebenenfalls Organisationen einladen, die einschlägige Interessenträger, einschließlich Erzeuger, Versorger, Verbraucher und Umweltschutzorganisationen, vertreten. Die Gruppe kann Anhörungen oder Konsultationen organisieren, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.
5 Die Gruppe erstellt den Entwurf der Liste der Projekte, die als grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in Betracht kommen, und überwacht die Durchführung der in die endgültige Liste aufgenommenen Projekte.
6 Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.
Article 7 Entwurf der Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
1 Die Kommission veröffentlicht mindestens einmal jährlich eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Auswahl eines Projekts als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien.
2 Nach einer Bewertung der Projekte gemäß Teil IV Nummer 4 Buchstabe c des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 erstellt die Kommission eine Liste der Vorhaben, die den Auswahlkriterien gemäß Teil IV des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 entsprechen, und legt diese zusammen mit den einschlägigen Informationen gemäß Teil IV Nummer 4 Buchstabe d des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 der Gruppe vor. Die Kommission darf der Gruppe weder die vollständigen Anträge noch Informationen übermitteln, die vom Antragsteller als sensible Geschäftsinformationen bezeichnet wurden.
3 Auf der Grundlage der von der Kommission übermittelten Informationen erstellt die Gruppe den Entwurf der Liste der Projekte, die als grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien in Betracht kommen.
Article 8 Endgültige Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
1 Die Kommission nimmt die endgültige Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1153 an. Den Projekten in der endgültigen Liste der Projekte wird keine Rangfolge zugewiesen.
2 Die endgültige Liste orientiert sich am Entwurf der Liste, den die Gruppe gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erstellt hat. Weicht die endgültige Liste vom Entwurf der Liste ab, so holt die Kommission vor der Annahme der endgültigen Liste die befürwortende Stellungnahme der Gruppe ein.
Article 9 Überprüfung der endgültigen Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
1 Die Kommission überprüft die Liste mindestens alle zwei Jahre.
2 Unbeschadet der im vorstehenden Absatz genannten Bewertung streicht die Kommission ein Projekt von der endgültigen Liste, sobald sie feststellt, dass a) die Bewertung des Projekts auf falschen Informationen beruhte, die für die Bewertung ausschlaggebend waren, oder b) das Projekt gegen Unionsrecht verstößt.
3 Die Kommission kann ein Projekt von der Liste streichen, wenn a) die Billigung durch einen oder alle beteiligten Mitgliedstaaten zurückgezogen wurde und/oder b) der Projektträger der Gruppe mitteilt, dass das Projekt nicht mehr weiterverfolgt wird, oder c) das Projekt seit seiner Aufnahme in die Liste keine Fortschritte gemacht hat oder d) das Projekt abgeschlossen wurde.
4 Bevor ein Projekt von der Liste gestrichen wird, konsultiert die Kommission die Gruppe und trägt den einschlägigen Informationen, die sie von den Mitgliedern der Gruppe erhalten hat, gebührend Rechnung.
Article 10 Überwachung der Durchführung von Projekten, die in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen wurden
1 Der Projektträger eines Projekts, das in die endgültige Liste aufgenommen wurde, übermittelt der Kommission einmal jährlich einen Fortschrittsbericht mit einschlägigen Aktualisierungen der Projektspezifikationen sowie zum Stand der Projektdurchführung; die Kommission legt den Bericht der Gruppe vor.
2 Nehmen die Projektträger in ihre Berichterstattung sensible Geschäftsinformationen auf, so geben sie an, welche Informationen weder veröffentlicht noch der Gruppe übermittelt werden dürfen, wobei sie die Identifizierung des Projekts, auf das sich die Informationen beziehen, ermöglichen. In diesem Fall übermittelt die Kommission der Gruppe die Informationen über die Überwachung der Projektfortschritte in aggregierter Form.
3 Für die Zwecke der Überwachung durch die Gruppe muss der vom Projektträger vorgelegte Fortschrittsbericht Folgendes umfassen: a) eine aktualisierte Projektbeschreibung und den Projektstatus; b) einen Zeitplan mit gegebenenfalls folgenden Angaben: Durchführbarkeit, Konzeption, Genehmigung, Bau, Inbetriebnahme; c) alle administrativen, rechtlichen, finanziellen oder sonstigen Informationen, die sich von den zuvor übermittelten Informationen unterscheiden.
4 Auf der Grundlage der von der Kommission vorgelegten Informationen über die Fortschritte überwacht die Gruppe die Durchführung der Projekte.
5 Die Gruppe kann Empfehlungen zu einem bestimmten Projekt aussprechen, um etwaige Verzögerungen bei der Durchführung aufzuholen. Dies kann auch Maßnahmen umfassen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu ergreifen sind.
Article 11 Informationen und Öffentlichkeitsarbeit
1 Die Kommission veröffentlicht Informationen über die in die endgültige Projektliste aufgenommenen Projekte so, dass sie der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind.
2 Die Kommission veröffentlicht nur wirtschaftlich nicht sensible Informationen über das Projekt wie Projektbeschreibung, Status, Durchführungszeitplan oder Standort.
3 Der Projektträger eines in die endgültige Liste aufgenommenen Projekts veröffentlicht mindestens die im vorstehenden Absatz genannten Informationen auf seiner eigenen Website und aktualisiert diese mindestens alle sechs Monate.
Article 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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