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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/402 der Kommission vom 9. März 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32022R0402
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-03-09
In force since
2022-03-11
End of validity
2027-03-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, die derzeit unter dem KN-Code ex76071119 (TARIC-Code 7607111910) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenAntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeVR ChinaAlcoa (Shanghai) Aluminium Products Co., Ltd. und Alcoa (Bohai) Aluminium Industries Co., Ltd.6,4 %A944Shandong Loften Aluminium Foil Co., Ltd.20,3 %A945Zhenjiang Dingsheng Aluminium Co., Ltd.24,2 %A946Alle übrigen Unternehmen30,0 %A999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Der in Absatz 2 beschriebene endgültige Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird auf die in die Union getätigten Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex76071119 und ex76071190 (TARIC-Codes 7607111930, 7607111940, 7607111950, 7607119044, 7607119046, 7607119071, und 7607119072) eingereiht werden; davon ausgenommen sind die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Folien: UnternehmenTARIC-ZusatzcodeJiangsu Zhongji Lamination Materials Co., Ltd.C198Luoyang Wanji Aluminium Processing Co., Ltd.C199Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.C200Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.C201

5 Der in Absatz 2 beschriebene endgültige Antidumpingzoll, der für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China gilt, wird auf die aus Thailand versandten Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien, die derzeit unter den KN-Codes ex76071119 und ex76071190 (TARIC-Codes 7607111910, 7607111930, 7607111940, 7607111950, 7607119044, 7607119046, 7607119071, 7607119072) eingereiht werden, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Zusatzcode C601), ausgeweitet.

6 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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