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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Kriterien für die Ausnahme von dem Grundsatz der Beaufsichtigung genehmigter Veröffentlichungssysteme und genehmigter Meldemechanismen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R0466
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-17
In force since
2022-03-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Bewertung von APA und ARM

1 Genehmigte Veröffentlichungssysteme (im Folgenden „APA“) und genehmigte Meldemechanismen (im Folgenden „ARM“) unterliegen aufgrund ihrer begrenzten Bedeutung für den Binnenmarkt der Zulassung und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , wenn die Tätigkeiten der APA und ARM im Durchschnitt keinen der in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Betreibt ein und derselbe Betreiber mehr als ein APA oder einen ARM, gilt die Ausnahmeregelung nur dann, wenn die Tätigkeiten von keinem der APA oder ARM die in Artikel 2 festgelegten Schwellenwerte überschreiten.

2 Für die Zwecke der Zulassung stützt sich die Bewertung der in Artikel 2 genannten Kriterien auf vom Antragsteller bereitgestellte Schätzungen der künftigen Tätigkeiten.

3 Die in Absatz 1 genannte Bedeutung der Tätigkeiten eines APA oder ARM für den Binnenmarkt wird von der ESMA ab dem auf das erste volle Kalenderjahr nach der Zulassung folgenden Jahr jedes Jahr neu bewertet. Die Bewertung der in Artikel 2 genannten Kriterien stützt sich auf Daten, die das volle Kalenderjahr vor der Neubewertung darstellen.

4 Falls aus der in Absatz 3 genannten Neubewertung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren hervorgeht, dass die Schwellenwerte für die Ausnahme von der Aufsicht durch die ESMA bzw. für die Unterstellung unter diese Aufsicht nicht mehr eingehalten werden, wird der Wechsel zur Unterstellung unter die Aufsicht der ESMA bzw. zur Ausnahme von dieser Aufsicht am 1. Juni des folgenden Jahres wirksam.

Article 2 Kriterien für die Ausnahme von der Aufsicht durch die ESMA

1 Ein APA oder ARM wird von der Beaufsichtigung durch die ESMA ausgenommen, wenn a) das APA oder der ARM in höchstens drei verschiedenen Mitgliedstaaten Dienstleistungen für oder im Namen von Wertpapierfirmen erbringt, die den in Artikel 20 und 21 der Richtlinie (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Pflichten hinsichtlich Veröffentlichungen nach dem Handel oder der in Artikel 26 der genannten Verordnung festgelegten Meldepflicht unterliegen, und zugleich mindestens 50 % dieser Wertpapierfirmen im selben Mitgliedstaat wie das APA oder der ARM zugelassen sind, und b) die Zahl der von dem APA gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Handelsgeschäfte und deren Volumen in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente weniger als 0,5 % der Gesamtzahl der Handelsgeschäfte bzw. des Gesamtvolumens ausmacht, die bzw. das von allen APA gemäß Artikel 20 Absatz 1 der genannten Verordnung gemeldet wurde, und die Zahl der von dem APA gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Verordnung veröffentlichten Handelsgeschäfte und deren Volumen in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente höchstens 0,5 % der Gesamtzahl der Handelsgeschäfte bzw. des Gesamtvolumens ausmacht, die bzw. das von allen APA gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Verordnung gemeldet wurde, und c) die Zahl der von dem ARM gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldeten Geschäfte höchstens 0,5 % der Gesamtzahl der Geschäfte ausmacht, die von allen ARM gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 7 der genannten Verordnung gemeldet wurde.

2 APA und ARM stellen der zuständigen Behörde auf Verlangen Daten zur Verfügung, die die Bewertung im Hinblick auf das Kriterium gemäß Absatz 1 Buchstabe a gestatten.

Article 3 Übergangsbestimmung

Für die Zwecke von Artikel 1 führt die ESMA die erste Bewertung anhand der in Artikel 2 aufgeführten Kriterien für die Ausnahme durch. Diese erste Bewertung wird auf der Grundlage von Daten vorgenommen, die sich auf die ersten sechs Monate des Jahres 2021 beziehen.

Article 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab diesem Datum.

Relations

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