Delegierte Verordnung (EU) 2022/467 der Kommission vom 23. März 2022 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren
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Article 1
1 Die Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 500000000 EUR steht den Mitgliedstaaten zur Verfügung, um Erzeugern in den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Sektoren unter den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren.
2 Die Mitgliedstaaten verwenden die ihnen nach dem Anhang zur Verfügung stehenden Beträge für Maßnahmen gemäß Absatz 3 in Sektoren, die aufgrund höherer Betriebsmittelkosten oder Handelsbeschränkungen von Marktstörungen betroffen sind. Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien getroffen, die dem Ausmaß der Marktstörungen in den unterschiedlichen Sektoren Rechnung tragen, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
3 Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten tragen zur Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten bei und dienen zur Unterstützung von Landwirten, die zur Verfolgung dieser Ziele eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten aufnehmen: a) Kreislaufwirtschaft, b) Nährstoffbewirtschaftung, c) effiziente Nutzung von Ressourcen, d) umwelt- und klimafreundliche Produktionsverfahren.
4 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.
5 Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 3 kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis 30. September 2022 getätigt werden.
6 Für Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge der Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung.
7 Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.
Article 2
Die Mitgliedstaaten können für die gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % des im Anhang für den einzelnen Mitgliedstaat festgesetzten Betrags gewähren. Die Mitgliedstaaten zahlen die zusätzliche Unterstützung bis 30. September 2022.
Article 3
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) umgehend und bis spätestens 30. Juni 2022: 1. eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, 2. die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfen festgelegt werden, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe in verschiedenen Sektoren, 3. die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit und die Stabilisierung des Marktes, 4. die getroffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die beabsichtigte Wirkung erzielt wird, 5. die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Maßnahmen, 6. die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 2; b) bis spätestens 15. Mai 2023 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, Zahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung findet unter der Bedingung Anwendung, dass die Übertragung von 350000000 EUR von der Reserve auf die Haushaltslinie zur Finanzierung der Sondermaßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und Rates erfolgt ist. Sie gilt ab dem Tag der Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission zur Bestätigung der Übertragung im Amtsblatt der Europäischen Union.
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