Durchführungsverordnung (EU) 2022/470 der Kommission vom 23. März 2022 zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags
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Article 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch.
2 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 Anwendung.
Article 2 Beihilfefähige Erzeugnisse
1 Das Verzeichnis der Kategorien der beihilfefähigen Erzeugnisse und die dazugehörigen Beträge je Lagerzeitraum sind im Anhang aufgeführt.
2 Die Beihilfe wird nur für die Mengen frischen oder gekühlten Fleisches gewährt, die noch nicht eingelagert wurden.
Article 3 Einreichung von Anträgen
1 Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung für die im Anhang aufgeführten Kategorien von beihilfefähigen Erzeugnissen dürfen ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gestellt werden. Einreichungsschluss ist der 29. April 2022.
2 Die Anträge beziehen sich auf eine Lagerzeit von 60, 90, 120 oder 150 Tagen.
3 Jeder Antrag bezieht sich auf eine einzige der im Anhang aufgeführten Erzeugniskategorien mit Angabe des entsprechenden KN-Codes in der jeweiligen Kategorie.
4 Jeder Antrag muss sich auf eine Mindestmenge von 10 Tonnen für Erzeugnisse ohne Knochen und 15 Tonnen für andere Erzeugnisse beziehen.
Article 4 Sicherheit
Der Betrag der Sicherheit, die gemäß Artikel 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 bei der Einreichung eines Antrags auf Beihilfe für die private Lagerhaltung erforderlich ist, entspricht 20 % der in den Spalten 3 bis 6 der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beihilfebeträge.
Article 5 Häufigkeit der Mitteilungen über die beantragten Mengen
Abweichend von der Häufigkeit gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission zweimal wöchentlich die Mengen mit, für die Anträge auf Abschluss von Verträgen eingereicht wurden, und zwar zu folgenden Zeitpunkten: a) jeden Montag bis 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) die Mengen, für die am Donnerstag und Freitag der Vorwoche Anträge eingereicht wurden; b) jeden Donnerstag bis 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) die Mengen, für die am Montag, Dienstag und Mittwoch derselben Woche Anträge eingereicht wurden.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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