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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/478 der Kommission vom 24. März 2022 über die Beibehaltung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R0478
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-03-24
In force since
2022-03-29
End of validity
2026-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung gilt für zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende, gekühlte, tiefgefrorene und verarbeitete Muscheln (KN-Codes: 0307, 1605), deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist.

Article 2 Verbot der Einfuhr lebender und gekühlter Muscheln

Die Mitgliedstaaten gestatten nicht die Einfuhr lebender und gekühlter Muscheln in die Union, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist.

Article 3 Maßnahmen hinsichtlich gefrorener und verarbeiteter Muscheln

1 Die Mitgliedstaaten führen anhand geeigneter Probenahmepläne und Nachweismethoden Tests gemäß Absatz 2 an Sendungen mit tiefgefrorenen und verarbeiteten Muscheln durch, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist. Diese Tests werden an der Grenzkontrollstelle, an der die betreffenden Sendungen in die Union eingehen, durchgeführt.

2 Die Mitgliedstaaten führen die Tests durch, die erforderlich sind, um Folgendes festzustellen: a) den Kontaminationsgrad in Bezug auf Escherichia coli in allen Sendungen mit tiefgefrorenen Muscheln; b) das Vorhandensein mariner Biotoxine in allen Sendungen mit tiefgefrorenen oder verarbeiteten Muscheln.

3 Die Sendungen, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Tests unterzogen werden, bleiben unter der Aufsicht der zuständigen Behörden an der betreffenden Grenzkontrollstelle, bis die Ergebnisse dieser Tests eingehen und bewertet werden.

4 Ergeben die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tests, dass eine Sendung möglicherweise gesundheitsschädlich ist, so beschlagnahmt und vernichtet die zuständige Behörde die Sendung unverzüglich, oder die Behörde unterzieht die Sendung der in Artikel 67 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Sonderbehandlung gemäß Artikel 71 Absätze 1 und 2 jener Verordnung.

Article 4 Ausgaben

Alle Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung entstehen, trägt der Unternehmer oder sein Vertreter, der zum Zeitpunkt der Vorstellung dieser Sendung an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union für die Sendung verantwortlich ist.

Article 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Relations

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