Delegierte Verordnung (EU) 2022/516 der Kommission vom 26. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
Text
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Article 1
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wird wie folgt geändert: 1. In TEIL A — „Allgemein“ wird folgende Art hinzugefügt: Pagrus major, Rote Fleckbrasse, auch bekannt als Japanische Goldbrasse. 2. Die lateinische Bezeichnung der Art Acipenser gueldenstaeti wird durch Acipenser gueldenstaedtii ersetzt. 3. Die lateinische Bezeichnung der Art Aristichthys nobilis wird durch Hypophthalmichthys nobilis ersetzt. 4. Dem Titel in Anhang IV wird eine Fußnote mit folgendem Wortlaut angefügt: „Hybriden von in diesem Anhang aufgeführten Arten sollten nicht als Teil dieser Liste betrachtet werden.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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