Delegierte Verordnung (EU) 2022/545 der Kommission vom 26. Januar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher und für die Typgenehmigung von Ereignisdatenspeichern als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 2 Geltende technische Anforderungen
1 Der Ereignisdatenspeicher eines Fahrzeugs muss den technischen Anforderungen entsprechen, die in folgenden Rechtsakten festgelegt sind: (a) UN-Regelung Nr. 160 und (b) Artikel 3, 4 und 5 dieser Verordnung.
2 Die Typgenehmigung eines Ereignisdatenspeichers als selbstständige technische Einheit unterliegt der selbstständigen technischen Einheit, die dieselben Anforderungen erfüllt wie in den Absätzen 5.3 (einleitender Absatz), 5.3.3, 5.3.4, 5.3.5 und 5.5 der UN-Regelung Nr. 160.
3 Ist das Kraftfahrzeug mit einem Ereignisdatenspeicher ausgerüstet, das als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurde, müssen das Fahrzeug und sein Ereignisdatenspeicher den in Absatz 1 dieses Artikels genannten technischen Anforderungen entsprechen. In Bezug auf Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 160 müssen sie jedoch den Anforderungen der Absätze 5.1, 5.2, 5.3.1, 5.3.2 und 5.4 dieser Regelung entsprechen.
Article 3 Datensicherheit
1 Die Unfalldaten, die der Ereignisdatenspeicher aufzeichnet und speichert, sind gegen Manipulation zu schützen, indem die einschlägigen technischen Anforderungen und Übergangsbestimmungen der UN-Regelung Nr. 155 , ihrer ursprünglichen Änderungsserie oder einer späteren Änderungsserie eingehalten werden.
2 Software-Aktualisierungen, die auf dem Ereignisdatenspeicher vorgenommen werden, sind zu schützen, damit sie nach vernünftigem Ermessen nicht beeinträchtigt und ungültige Aktualisierungen vermieden werden.
Article 4 Datenabruf
1 Die vom Ereignisdatenspeicher aufgezeichneten aufprallbezogenen Daten sind über die serielle Schnittstelle auf dem Standard-Datenübertragungsanschluss gemäß Anhang X Nummer 2.9 der Verordnung (EU) 2018/858 zum Abruf zur Verfügung zu stellen. Ist die serielle Schnittstelle nach einem Zusammenstoß nicht mehr funktionsfähig, so müssen die Daten über eine direkte Verbindung mit dem Ereignisdatenspeicher abgerufen werden können.
2 Der Fahrzeughersteller stellt der Typgenehmigungsbehörde und – auf Verlangen einer Typgenehmigungsbehörde – jedem interessierten Hersteller oder Reparaturbetrieb von Bauteilen, Diagnosegeräten oder Prüfgeräten Informationen darüber zur Verfügung, wie sie auf die Daten im Ereignisdatenspeicher zugreifen, sie abrufen und interpretieren können.
3 Fahrzeuge und ihre Ereignisdatenspeicher müssen so ausgelegt sein, dass ein Tool zum Datenabruf Ereignisberichte erstellen kann, die folgende Datenelemente enthalten: (a) jedes der obligatorischen Datenelemente gemäß der UN-Regelung Nr. 160; (b) den genauen Fahrzeugtyp, die Variante und Version (einschließlich der eingebauten aktiven Sicherheits- und Unfallvermeidungssysteme) des Fahrzeugs, in dem der Ereignisdatenspeicher untergebracht ist. Die unter Buchstabe b genannten Daten müssen auch nach Abschluss der Aufprallprüfung gemäß Absatz 5.4.3 der UN-Regelung Nr. 160 verfügbar sein.
4 Die vom Ereignisdatenspeicher aufgezeichneten Daten dürfen nicht für den Abruf über Schnittstellen zur Verfügung stehen, die ohne Entriegelung des Fahrzeugs und ohne Werkzeug zugänglich sind, und auch nicht über Fahrzeugschnittstellen für drahtlose Verbindungen.
5 Die gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellten Daten des Ereignisdatenspeichers: (a) müssen in einem maschinenlesbaren Format verfügbar sein; (b) dürfen keine Informationen enthalten oder zusammen mit Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es ermöglichen, diese Daten mit einer natürlichen Person in Verbindung zu bringen.
Article 5 Vorschriften für die technische Überwachung
Für die Zwecke der regelmäßigen technischen Überwachung von Fahrzeugen muss es möglich sein, den ordnungsgemäßen Betriebszustand des Ereignisdatenspeichers wie folgt zu überprüfen: (1) Seinen ordnungsgemäßen Betriebszustand durch eine optische Überprüfung des Status des Störungswarnsignals nach der Aktivierung des Hauptkontrollschalters des Fahrzeugs und einer etwaigen Prüfung von Glühbirnen. Wenn das Fehlerwarnsignal in einem gemeinsamen Bereich angezeigt wird (der Bereich, in dem zwei oder mehr Informationsfunktionen/-symbole angezeigt werden können, dies jedoch nicht gleichzeitig), muss vor der Überprüfung des Zustands des Fehlerwarnsignals geprüft werden, ob der gemeinsame Bereich funktionsfähig ist. (2) Ihre ordnungsgemäße Funktionsweise und die Softwareintegrität durch Nutzung einer elektronischen Fahrzeugschnittstelle, wie sie in Anhang III Abschnitt I Nummer 14 der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt ist, sofern die technischen Merkmale des Fahrzeugs dies zulassen und die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Hersteller müssen gewährleisten, dass die technischen Informationen für die Nutzung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission zur Verfügung gestellt werden.
Article 6 Zeitlich befristete Bestimmungen für Genehmigungen nach der UN-Regelung Nr. 160
1 Ab dem 6. Juli 2022 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf einen Ereignisdatenspeicher beziehen, die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, die dieser Regelung und den technischen Anforderungen der Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 nicht entsprechen. Die nationalen Behörden müssen jedoch Genehmigungen nach der UN-Regelung Nr. 160, die außerhalb der EU als Alternative zu einer Genehmigung nach der Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 erteilt wurden, für die Zwecke der Erteilung einer EU-Genehmigung nach dieser Verordnung bis zum 1. Juli 2024 anerkennen.
2 Mit Wirkung vom 6. Juli 2024 untersagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich auf einen Ereignisdatenspeicher beziehen, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, wenn diese Fahrzeuge dieser Verordnung und den technischen Anforderungen der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 160 nicht entsprechen, da Übereinstimmungsbescheinigungen für diese Fahrzeuge nicht mehr gültig sind. Die nationalen Behörden müssen jedoch Genehmigungen nach der UN-Regelung Nr. 160, die außerhalb der EU als Alternative zu einer Genehmigung nach der Änderungsserie 01 zur UN-Regelung Nr. 160 erteilt wurden, für die Zwecke der Zulassung, des Verkaufs und der Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge gemäß den Artikeln 48, 49 und 50 der Verordnung (EU) 2018/858 bis 1. Juli 2026 anerkennen.
Article 7 Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2019/2144 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 8 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 6. Juli 2022.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions