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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2022/555 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

CELEX
32022R0555
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2022-04-05
In force since
2022-04-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2 Ziel

Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts im Bereich der Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.“

Article 3 Tätigkeitsbereich

1 Die Agentur nimmt ihre Aufgaben zur Verwirklichung des in Artikel 2 festgelegten Ziels im Rahmen der Zuständigkeiten der Union wahr.

2 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, auf die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verwiesen wird.

3 Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der Union und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts, mit Ausnahme von Rechtsakten oder Tätigkeiten der Union oder der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit oder im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.“

Article 5 Tätigkeitsbereiche

Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihrer Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme wahr, die mit den verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen vereinbar sein müssen. Ungeachtet dessen kann sie jedoch Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d, die die in den Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen festgelegten Bereiche nicht betreffen, Folge leisten, wenn ihre finanziellen und personellen Möglichkeiten es erlauben.“

Article 5a Jährliche und mehrjährige Programmplanung

1 Der Direktor erstellt jedes Jahr gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission einen Entwurf eines Programmplanungsdokuments, das insbesondere das Jahres- und das Mehrjahresarbeitsprogramm enthält.

2 Der Direktor legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat vor. Der Direktor legt den vom Verwaltungsrat gebilligten Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres vor. Im Rat erörtert das zuständige Vorbereitungsgremium den Entwurf des Mehrjahresarbeitsprogramms und kann die Agentur auffordern, den Entwurf vorzustellen.

3 Der Direktor legt den Entwurf des Programmplanungsdokuments spätestens am 31. Januar jedes Jahres auch den in Artikel 8 Absatz 1 genannten nationalen Verbindungsbeamten und dem wissenschaftlichen Ausschuss vor, damit die jeweiligen Mitgliedstaaten und der wissenschaftliche Ausschuss ihre Stellungnahmen zum Entwurf abgeben können.

4 Je nach Ergebnis der Beratungen des zuständigen Vorbereitungsgremiums des Rates und der Stellungnahmen der Kommission, der Mitgliedstaaten und des wissenschaftlichen Ausschusses legt der Direktor den Entwurf des Programmplanungsdokuments dem Verwaltungsrat zur Annahme vor. Der Direktor legt das angenommene Programmplanungsdokument dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den in Artikel 8 Absatz 1 genannten nationalen Verbindungsbeamten vor.

Article 7 Beziehungen zu relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union

Die Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union. Die Kooperationsbedingungen werden gegebenenfalls in Vereinbarungen festgelegt.“

Article 9 Zusammenarbeit mit dem Europarat

Um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert zu gewährleisten, koordiniert die Agentur ihre Tätigkeiten, insbesondere bei ihrem Jahres- und ihr Mehrjahresarbeitsprogramm und bei der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft nach Artikel 10, mit denen des Europarats. Zu diesem Zweck schließt die Union nach dem Verfahren des Artikels 218 AEUV ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Das Abkommen sieht die Entsendung einer unabhängigen Persönlichkeit in den Verwaltungsrat und den Exekutivausschuss der Agentur durch den Europarat nach den Artikeln 12 und 13 vor.“

Article 13 Exekutivausschuss

1 Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss überwacht die notwendigen Vorarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse. Insbesondere prüft er Haushalts- und Personalangelegenheiten.

2 Der Exekutivausschuss nimmt ferner folgende Aufgaben wahr: a) Er überprüft das in Artikel 5a genannte Programmplanungsdokument der Agentur auf der Grundlage des vom Direktor ausgearbeiteten Entwurfs und legt es dem Verwaltungsrat zur Annahme vor; b) er überprüft den Entwurf des Jahreshaushaltsplans der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor; c) er überprüft den Entwurf des Jahresberichts über die Tätigkeiten der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor; d) er nimmt eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur an, die unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und sich auf einen vom Direktor ausgearbeiteten Entwurf stützt; e) er sorgt für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben; f) unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Artikel 15 Absatz 4 berät und unterstützt er diesen bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats zur Verstärkung der Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung.

3 Soweit aus Gründen der Dringlichkeit notwendig, kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwaltungsrats vorläufige Beschlüsse fassen, auch über die Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde unter den in Artikel 12 Absätze 7a und 7b genannten Voraussetzungen und über Haushaltsangelegenheiten.

4 Dem Exekutivausschuss gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats, zwei weitere vom Verwaltungsrat nach Artikel 12 Absatz 5 gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats und einer der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat an. Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Persönlichkeit kann den Sitzungen des Exekutivausschusses beiwohnen.

5 Der Exekutivausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen. Er kann auch auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen werden. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die vom Europarat entsandte Persönlichkeit kann an der Abstimmung über Punkte teilnehmen, die Beschlüsse betreffen, bei denen sie nach Artikel 12 Absatz 8 im Verwaltungsrat stimmberechtigt ist.

6 Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses ohne Stimmrecht teil.“

Article 19 Kontrolle durch den Bürgerbeauftragten

Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht durch den Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.“

Article 24 Personal

1 Für das Personal der Agentur und ihren Direktor gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie die von den Unionsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.

2 Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für die Beschäftigung nationaler Sachverständiger erlassen, die von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden.“

Article 26 Vorrechte und Befreiungen

Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist auf die Agentur anwendbar.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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