Verordnung (EU) 2022/585 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und (EU) 2021/1147 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
Text
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Article 1
„(3 Im Rahmen der spezifischen Verordnungen sind Ausgaben förderfähig, wenn sie für einen Begünstigten angefallen sind und von der benannten zuständigen Behörde zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 30. Juni 2024 ausgezahlt wurden.“
„(1 Die Mitgliedstaaten reichen bis zum 31. Dezember 2024 folgende Unterlagen ein:“.
„(2 Die Zahlungen, die die zuständige Behörde zwischen dem 16. Oktober 2023 und dem 30. Juni 2024 tätigt, gehen in die Rechnungslegung des letzten Jahres ein.“
„(4 Mittelbindungen für die letzten beiden Jahre werden gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.“
„(1 Zum 31. März 2016 und zum 31. März jedes folgenden Jahres bis einschließlich 2023 übermittelt die zuständige Behörde der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung jedes nationalen Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr; die zuständige Behörde kann diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 ab. Die Mitgliedstaaten legen zum 31. Dezember 2024 ihre Schlussberichte über die Durchführung der nationalen Programme vor.“
Article 2
„(3 Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten durch Finanzierungsbeschlüsse zur Genehmigung oder Änderung ihrer nationalen Programme im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zugewiesen. Diese Mittel dürfen nur für die Durchführung der spezifischen Maßnahmen nach Anhang II dieser Verordnung verwendet werden. Ist es aufgrund neuer oder unvorhergesehener Umstände erforderlich, kann ein Mitgliedstaat diese Beträge jedoch für andere Maßnahmen im Rahmen seines nationalen Programms verwenden, sofern er die Kommission zuvor konsultiert.“
„(9 Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre zugewiesen, erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden. Diese Mittel sind nicht auf andere Maßnahmen des nationalen Programms übertragbar. Ist es aufgrund neuer oder unvorhergesehener Umstände erforderlich, kann ein Mitgliedstaat diese Beträge jedoch für andere Maßnahmen im Rahmen seines nationalen Programms verwenden, sofern er die Kommission zuvor konsultiert.“
Article 3
„(5 Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung kann auch durch Beiträge der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher oder privater Geber in Form externer zweckgebundener Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung finanziert werden.“
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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