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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R0612
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2022-04-06
In force since
2023-06-01
End of validity
2032-06-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz festgelegt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union im Rahmen von Diensten für unionsweites Roaming — verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten — für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden. Diese Verordnung trägt dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei und hilft gleichzeitig, ein hohes Verbraucherschutz- und Datenschutzniveau, den Schutz der Privatsphäre und Vertrauen zu erreichen, Wettbewerb, Unabhängigkeit und die Transparenz am Markt zu fördern und Anreize für die Innovation, die Auswahl der Verbraucher und die Integration von Menschen mit Behinderungen unter uneingeschränkter Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu bieten. Diese Verordnung legt die Bedingungen für den Vorleistungszugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks Erbringung regulierter Roamingdienste fest. Sie gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf der Vorleistungsebene abrechnen, als auch für Entgelte, die die Roaminganbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen.

2 Mit dieser Verordnung werden außerdem Vorschriften über mehr Transparenz und die Bereitstellung besserer Tarifinformationen für die Nutzer von Roamingdiensten, einschließlich der Nutzer nichtregulierter Roamingdienste in Drittstaaten, festgelegt. Außerdem wird damit die Transparenz für Nutzer nichtregulierter Roamingdienste bei der Verbindung mit einem nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz erhöht, etwa, sofern anwendbar, an Bord von Schiffen oder Flugzeugen.

3 Die Höchstentgelte in dieser Verordnung werden in Euro angegeben.

4 Soweit Höchstentgelte nach den Artikeln 8 bis 11 in anderen Währungen als dem Euro angegeben werden, sind die Beträge in diesen Währungen anhand der durchschnittlichen, am 15. Januar, 15. Februar und 15. März des betreffenden Kalenderjahres von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Für die Höchstentgelte werden die Obergrenzen, die nicht in Euro, sondern in einer anderen Währung angegeben werden, ab 2023 jährlich überprüft. Die jährlich überprüften Obergrenzen in diesen Währungen gelten ab dem 15. Mai.

5 Diese Verordnung berührt nicht die Zuweisung von Aufgaben an nationale Regulierungsbehörden und andere zuständige Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972, einschließlich der Zuständigkeiten für die Umsetzung von Teil III Titel III dieser Richtlinie.

Article 2 Begriffsbestimmungen

1 Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

2 Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Roaminganbieter“ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden regulierte Endkunden-Roamingdienste bereitstellt; b) „inländischer Anbieter“ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden inländische Mobilfunkdienste bereitstellt; c) „Heimatnetz“ ist ein öffentliches Mobilfunknetz in einem Mitgliedstaat, das vom Roaminganbieter genutzt wird, um für einen Roamingkunden regulierte Endkunden-Roamingdienste bereitzustellen; d) „besuchtes Netz“ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der inländische Anbieter des Roamingkunden befindet, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen oder anzunehmen, SMS-Nachrichten zu senden oder zu empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste zu nutzen; e) „unionsweites Roaming“ ist die Benutzung eines mobilen Gerätes durch einen Roamingkunden zur Tätigung oder Annahme von unionsinternen Anrufen, zum Senden und Empfangen von unionsinternen SMS-Nachrichten oder zur Nutzung paketvermittelter Datenkommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Netz des inländischen Anbieters befindet, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Betreiber des Heimatnetzes und dem Betreiber des besuchten Netzes; f) „Roamingkunde“ ist ein Kunde eines Roaminganbieters von regulierten Roamingdiensten in einem terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz in der Union, dessen Endkundenvertrag oder -vereinbarung mit diesem Roaminganbieter unionsweites Roaming ermöglicht; g) „regulierter Roaminganruf“ ist ein mobiler Sprachtelefonanruf, der von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus getätigt und in ein öffentliches Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird oder der von einem Roamingkunden in einem besuchten Netz angenommen und aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird; h) „SMS-Nachricht“ ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes, die hauptsächlich aus Buchstaben oder Zahlen oder beidem besteht und die zwischen Mobilfunk- und/oder Festnetznummern versendet werden kann, die gemäß den nationalen Nummerierungsplänen vergeben worden sind; i) „regulierte SMS-Roamingnachricht“ ist eine SMS-Nachricht, die von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus gesendet und in einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird oder die von einem Roamingkunden aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union gesendet und in einem besuchten Netz zugestellt wird; j) „regulierter Datenroamingdienst“ ist ein Roamingdienst, der einem Roamingkunden mit seinem mobilen Gerät die Nutzung paketvermittelter Datenkommunikation ermöglicht, während er mit einem besuchten Netz verbunden ist, wobei abgehende oder ankommende regulierte Roaminganrufe oder SMS-Nachrichten ausgenommen sind, jedoch nicht das Senden und Empfangen von MMS-Nachrichten; k) „Roamingvorleistungszugang“ ist die Bereitstellung des direkten Roamingvorleistungszugang oder des Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugangs durch einen Mobilfunknetzbetreiber; l) „direkter Roamingvorleistungszugang“ ist die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten oder beidem durch einen Mobilfunknetzbetreiber für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, damit dieses andere Unternehmen regulierte Roamingdienste für Roamingkunden erbringen kann; m) „Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugang“ ist die Bereitstellung von Roamingdiensten zu Vorleistungsmarktbedingungen durch einen anderen Mobilfunknetzbetreiber als den Betreiber des besuchten Netzes für ein anderes Unternehmen, damit dieses andere Unternehmen regulierte Roamingdienste für Roamingkunden erbringen kann; n) „inländischer Endkundenpreis“ ist das inländische Endkundenentgelt pro Einheit, das der Roaminganbieter für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten, die in verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen, und für die von einem Kunden genutzten Daten berechnet. Falls es in Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe n kein spezifisches inländisches Endkundenentgelt pro Einheit gibt, ist davon auszugehen, dass für den inländischen Endkundenpreis derselbe Mechanismus zur Berechnung des Entgelts angewandt wird wie wenn der Kunde den Inlandstarif für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten, die in verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen sowie genutzte Daten in seinem Mitgliedstaat nutzen würde.

Article 3 Roamingvorleistungszugang

1 Mobilfunknetzbetreiber kommen allen angemessenen Anträgen auf Roamingvorleistungszugang nach, wobei sie insbesondere dem Roaminganbieter die Möglichkeit geben, die den Endkunden im Inland angebotenen Mobilfunkdienste zu replizieren, sofern dies in dem besuchten Netz technisch machbar ist.

2 Mobilfunknetzbetreiber dürfen Anträge auf Roamingvorleistungszugang nur auf der Grundlage objektiver Kriterien wie der technischen Machbarkeit und der Netzintegrität ablehnen. Anträge auf Roamingvorleistungszugang dürfen nicht aufgrund kommerzieller Erwägungen abgelehnt werden, um die Bereitstellung konkurrierender Roamingdienste einzuschränken.

3 Roamingvorleistungszugang umfasst den Zugang zu allen für die Erbringung von regulierten Roamingdiensten für Endkunden erforderlichen Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, einschlägigen Diensten, Software- und Informationssystemen und deckt alle verfügbaren Netztechnologien und alle verfügbaren Netzgenerationen ab.

4 Die Vorschriften über regulierte Roamingvorleistungsentgelte in den Artikeln 9, 10 und 11 gelten für die Gewährung des Zugangs zu allen Komponenten eines Roamingvorleistungszugangs im Sinne des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels, es sei denn, beide Parteien der Roamingvorleistungsvereinbarung vereinbaren ausdrücklich, dass ein durchschnittliches Roamingvorleistungsentgelt, das sich aus der Anwendung der Vereinbarung ergibt, während der Laufzeit der Vereinbarung nicht dem maximalen regulierten Roamingvorleistungsentgelt unterliegt. Unbeschadet des ersten Unterabsatzes des vorliegenden Absatzes können Mobilfunknetzbetreiber im Falle eines Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugangs für Komponenten, die nicht von Absatz 3 erfasst sind, faire und angemessene Entgelte erheben.

5 Mobilfunknetzbetreiber veröffentlichen unter Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien gemäß Absatz 8 ein Standardangebot und stellen dieses Angebot einem Unternehmen, das Roamingvorleistungszugang beantragt, zur Verfügung. Mobilfunknetzbetreiber legen dem Unternehmen, das Zugang beantragt, innerhalb spätestens eines Monats nach Antragseingang beim Mobilfunknetzbetreiber einen Entwurf einer Roamingvorleistungsvereinbarung über den Zugang gemäß diesem Artikel vor. Der Roamingvorleistungszugang wird innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Monaten ab der Roamingvorleistungsvereinbarung gewährt. Mobilfunknetzbetreiber, die einen Antrag auf Roamingvorleistungszugang erhalten, und die den Zugang beantragenden Unternehmen verhandeln nach Treu und Glauben.

6 Das Standardangebot gemäß Absatz 5 muss hinreichend detailliert sein und alle für einen Roamingvorleistungszugang erforderlichen Komponenten gemäß Absatz 3, eine Beschreibung der für einen direkten Roamingvorleistungszugang und einen Roamingvorleistungs-Wiederverkaufszugang relevanten Angebotsbestandteile und die entsprechenden Geschäftsbedingungen enthalten. Das Standardangebot enthält alle Informationen, die der Roaminganbieter benötigt, damit seine Kunden bei der Nutzung von Roamingdiensten kostenlos Zugang zu Notdiensten über Notrufe zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle haben und kostenlos Angaben zum Anruferstandort an die am besten geeignete Notrufabfragestelle übermittelt werden können. Dieses Standardangebot kann Bedingungen zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Roamingvorleistungszugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für die Kunden des Roaminganbieters bei deren vorübergehenden Reisen innerhalb der Union umfassen. Sind solche Bedingungen in einem Standardangebot angegeben, so müssen sie die besonderen Maßnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes treffen darf, um dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs zu verhindern, ebenso enthalten wie die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage diese Maßnahmen getroffen werden dürfen. In diesen Kriterien darf auf aggregierte Informationen über den Roamingverkehr Bezug genommen werden. Auf spezifische Informationen über den persönlichen Verkehr von Kunden des Roaminganbieters darf in ihnen hingegen nicht Bezug genommen werden. In dem Standardangebot darf unter anderem festgelegt werden, dass der Betreiber des besuchten Netzes, wenn er hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil von Kunden des Roaminganbieters oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs erfolgt, vom Roaminganbieter verlangen kann, unbeschadet der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten Informationen bereitzustellen, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein erheblicher Anteil der Kunden des Roaminganbieters sich im Zustand dauerhaften Roamings befindet oder ob eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs im Netz des besuchten Betreibers erfolgt; darunter fallen beispielsweise Informationen über den Anteil der Kunden, bei denen anhand objektiver Indikatoren, die gemäß den auf der Grundlage von Artikel 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten über die Anwendung der Regelungen der angemessenen Nutzung festgelegt wurden, das Risiko festgestellt wurde, dass sie regulierte Endkunden-Roamingdienste, die zu den geltenden inländischen Endkundenpreisen erbracht werden, zweckwidrig oder missbräuchlich nutzen. In dem Standardangebot kann als letztes Mittel, wenn das Problem durch weniger strenge Maßnahmen nicht gelöst werden konnte, die Möglichkeit vorgesehen sein, eine Roamingvorleistungsvereinbarung zu beenden, wenn der Betreiber des besuchten Netzes auf der Grundlage objektiver Kriterien festgestellt hat, dass dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil von Kunden des Roaminganbieters oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs erfolgt, und den Heimatnetzbetreiber davon in Kenntnis gesetzt hat. Der Betreiber des besuchten Netzes darf die Roamingvorleistungsvereinbarung wegen dauerhaften Roamings oder der zweckwidrigen und missbräuchlichen Nutzung des Roamingvorleistungszugangs nur dann einseitig beenden, wenn die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes diese Beendigung zuvor genehmigt hat. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des Betreibers des besuchten Netzes auf Genehmigung der Beendigung einer Roamingvorleistungsvereinbarung entscheidet die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatnetzbetreibers, ob sie die Genehmigung erteilt oder ablehnt, und setzt die Kommission davon in Kenntnis. Die nationalen Regulierungsbehörden des Betreibers des besuchten Netzes und des Heimatnetzbetreibers können jeweils das GEREK ersuchen, eine Stellungnahme zu den gemäß dieser Verordnung zu treffenden Maßnahmen anzunehmen. Das GEREK nimmt seine Stellungnahme binnen eines Monats nach Eingang dieses Ersuchens an. Wurde das GEREK konsultiert, so hat die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes die Stellungnahme des GEREK abzuwarten und ihr so weit wie möglich Rechnung zu tragen, bevor sie entscheidet, vorbehaltlich der in Unterabsatz 6 genannten Drei-Monats-Frist, ob sie die Genehmigung für die Beendigung der Roamingvorleistungsvereinbarung erteilt oder ablehnt. Die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes veröffentlicht Informationen über Genehmigungen der Beendigung von Roamingvorleistungsvereinbarungen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses. Die Unterabsätze 5 bis 9 des vorliegenden Absatzes gelten unbeschadet des Rechts einer nationalen Regulierungsbehörde, gemäß Artikel 17 Absatz 7 die sofortige Abstellung eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung anzuordnen, und des Rechts des Betreibers des besuchten Netzes, angemessene Maßnahmen gegen Betrug zu treffen. Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben erforderlichenfalls Änderungen des Standardangebots vor, und zwar auch bezüglich der besonderen Maßnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes treffen darf, um dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Roamingvorleistungszugangs zu verhindern, und bezüglich der objektiven Kriterien, auf deren Grundlage der Betreiber des besuchten Netzes diese Maßnahmen treffen darf, um den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen.

7 Möchte das den Zugang beantragende Unternehmen Geschäftsverhandlungen im Hinblick darauf aufnehmen, dass Komponenten einbezogen werden, die nicht vom Standardangebot erfasst sind, so kommen die Mobilfunknetzbetreiber diesem Wunsch innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwei Monaten ab dem Antragseingang nach. Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes gelten die Absätze 2 und 5 nicht.

8 Um zu einer einheitlichen Anwendung des vorliegenden Artikels beizutragen, aktualisiert das GEREK nach Konsultation der Beteiligten und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 5. Oktober 2022 die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 aufgestellten Leitlinien für den Roamingvorleistungszugang.

Article 4 Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste

1 Vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dürfen Roaminganbieter ihren Roamingkunden für die Abwicklung abgehender oder ankommender regulierter Roaminganrufe, für die Abwicklung versendeter regulierter SMS-Roamingnachrichten oder für die Nutzung regulierter Datenroamingdienste im Vergleich mit dem inländischen Endkundenpreis in einem Mitgliedstaat weder zusätzliche Entgelte noch allgemeine Entgelte für die Nutzung von Endgeräten oder von Dienstleistungen im Ausland berechnen.

2 Die Roaminganbieter bieten regulierte Endkunden-Roamingdienste nicht unter weniger vorteilhaften Bedingungen als im Inland an, insbesondere was die in dem Endkundenvertrag vorgesehene Dienstqualität anbelangt, wenn in dem besuchten Netz Mobilfunknetze und Technologien derselben Generation verfügbar sind. Mobilfunkbetreiber vermeiden unangemessene Verzögerungen beim Übergang zwischen Netzen an Grenzübergängen innerhalb der Union.

3 Um zur einheitlichen Anwendung des vorliegenden Artikels beizutragen, aktualisiert das GEREK bis zum 1. Januar 2023 nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission seine Leitlinien für den Endkundenzugang im Hinblick auf die Umsetzung der Maßnahmen zur Dienstqualität.

Article 5 Angemessene Nutzung

1 Roaminganbieter können gemäß diesem Artikel und den gemäß Artikel 7 angenommenen Durchführungsrechtsakten eine Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) für die Inanspruchnahme regulierter Endkunden-Roamingdienste, die zu dem geltenden inländischen Endkundenpreis bereitgestellt werden, anwenden, um eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste durch Roamingkunden zu vermeiden, wie etwa die Nutzung solcher Dienste durch Roamingkunden in einem Mitgliedstaat, der nicht der ihres inländischen Anbieters ist, für andere Zwecke als vorübergehende Reisen. Eine Regelung der angemessenen Nutzung ermöglicht den Kunden eines Roaminganbieters die Nutzung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten zu dem anwendbaren inländischen Endkundenpreis in einem Umfang, der ihren Tarifen entspricht.

2 Artikel 8 gilt für regulierte Endkunden-Roamingdienste, die über die Beschränkungen im Rahmen einer Regelung der angemessenen Nutzung hinausgehen.

Article 6 Tragfähigkeitsmechanismus

1 Wenn ein Roaminganbieter bei Vorliegen bestimmter und außergewöhnlicher Umstände seine gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingdienste gemäß den Artikeln 4 und 5 nicht aus seinen gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung dieser Dienste decken kann, so darf er eine Genehmigung zur Erhebung eines Aufschlags beantragen, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen. Dieser Aufschlag darf nur in dem Umfang angewandt werden, der erforderlich ist, um die Kosten der Erbringung regulierter Endkunden-Roamingdienste unter Beachtung der für Vorleistungsentgelte zulässigen Höchstbeträge zu decken.

2 Ein Roaminganbieter, der beschließt, Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Anspruch zu nehmen, stellt unverzüglich einen Antrag an die nationale Regulierungsbehörde und übermittelt ihr alle erforderlichen Informationen gemäß den in Artikel 7 genannten Durchführungsrechtsakten. Danach aktualisiert der Roaminganbieter alle 12 Monate diese Informationen und legt sie der nationalen Regulierungsbehörde vor.

3 Nach Erhalt eines Antrags gemäß Absatz 2 prüft die nationale Regulierungsbehörde, ob der Roaminganbieter nachgewiesen hat, dass er nicht in der Lage ist, seine Kosten gemäß Absatz 1 zu decken, sodass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre. Die Bewertung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells stützt sich auf relevante objektive Faktoren, die speziell für den Roaminganbieter gelten, einschließlich objektiver Unterschiede zwischen Roaminganbietern in dem betreffenden Mitgliedstaat und des Niveaus der Inlandspreise und -erlöse. Die nationale Regulierungsbehörde genehmigt den Aufschlag, wenn die Bedingungen des Absatzes 1 und des vorliegenden Absatzes erfüllt sind.

4 Innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 2 genehmigt die nationale Regulierungsbehörde den Aufschlag, sofern der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist oder ungenügende Informationen enthält. Wenn die nationale Regulierungsbehörde den Antrag für offensichtlich unbegründet hält oder der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Informationen bereitgestellt wurden, trifft sie innerhalb einer Frist von weiteren zwei Monaten, nachdem sie dem Roaminganbieter Gehör gewährt hat, eine endgültige Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Ablehnung des Aufschlags.

Article 7 Umsetzung der Regelung der angemessenen Nutzung und des Tragfähigkeitsmechanismus

1 Um eine einheitliche Anwendung der Artikel 5 und 6 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach Anhörung des GEREK im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Durchführungsvorschriften über a) die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung, b) die Methode zur Bewertung der Tragfähigkeit der Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen und c) über den Antrag, der von den Roaminganbietern für die Zwecke der in Buchstabe b genannten Bewertung zu stellen ist. Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission überprüft nach Anhörung des GEREK die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte regelmäßig vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen.

2 Die Kommission berücksichtigt beim Erlass von Durchführungsrechtsakten mit detaillierten Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung Folgendes: a) die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten; b) den Grad an Konvergenz der Inlandspreisniveaus für die gesamte Union; c) die Reisemuster in der Union; d) erkennbare Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen und für Investitionsanreize im inländischen und im besuchten Markt.

3 Die Kommission berücksichtigt beim Erlass der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Durchführungsrechtsakte Folgendes: a) die Bestimmung der gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste anhand der auf der Vorleistungsebene für unausgeglichenen Verkehr tatsächlich berechneten Roamingentgelte und eines angemessenen Anteils an den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten, die bei der Bereitstellung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten erforderlich sind; b) die Bestimmung der gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten; c) die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und die Inlandsnutzung durch die Kunden eines Roaminganbieters; d) das Wettbewerbs-, Preis- und Einnahmenniveau auf dem Heimatmarkt und erkennbare Gefahren, dass das Roaming zu inländischen Endkundenpreisen die Entwicklung dieser Preise nennenswert beeinträchtigen würde.

4 Die nationale Regulierungsbehörde und — sofern es für die Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse angebracht ist — die anderen zuständigen Behörden beobachten und überwachen die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung genau. Die nationale Regulierungsbehörde beobachtet und überwacht die Maßnahmen zur Tragfähigkeit der Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen genau und berücksichtigt dabei weitestgehend relevante objektive Faktoren, die dem betreffenden Mitgliedstaat eigen sind, und relevante objektive Unterschiede zwischen Roaminganbietern. Unbeschadet des in Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Verfahrens setzt die nationale Regulierungsbehörde die Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Durchführungsrechtsakte rasch durch. Die nationale Regulierungsbehörde kann von dem Roaminganbieter jederzeit verlangen, dass er den Aufschlag ändert oder nicht mehr erhebt, wenn er den Artikeln 5 oder 6 nicht nachkommt. Die anderen zuständigen Behörden setzen die Anforderungen des Artikels 5 und der Durchführungsrechtsakte, die für die Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse relevant sind, den Umständen entsprechend durch. Die nationale Regulierungsbehörde und die etwaigen anderen zuständigen Behörden unterrichten die Kommission jährlich über die Anwendung der Artikel 5 und 6 sowie des vorliegenden Artikels.

5 Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 gilt weiterhin bis zum Beginn der Anwendung eines neuen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts.

Article 8 Außergewöhnliche Anwendung von Endkundenaufschlägen für die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und für alternative Tarifangebote

1 Erhebt ein Roaminganbieter einen Aufschlag für die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die über die Grenzen der angemessenen Nutzung hinausgeht, so muss dieser Aufschlag unbeschadet des Unterabsatzes 3 folgende Anforderungen (ohne MwSt.) erfüllen: a) Der Aufschlag, der für abgehende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste erhoben wird, darf die zulässigen Höchstbeträge für Vorleistungsentgelte gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 11 Absatz 1 nicht überschreiten. b) Der Aufschlag, der für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, darf das gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 für das entsprechende Jahr festgelegte unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt nicht überschreiten. Wenn die Kommission im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes nach der Überprüfung des gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassenen delegierten Rechtsakts beschließt, dass die Festsetzung eines unionsweiten Zustellungsentgelts nicht mehr erforderlich ist, und beschließt, kein maximales Mobilfunkzustellungsentgelt vorzuschreiben, darf ein etwaiger Aufschlag, der für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, das mit dem zuletzt gemäß Artikel 75 der genannten Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegte Entgelt nicht überschreiten. Die Roaminganbieter dürfen keinen Aufschlag auf eingehende regulierte SMS-Roamingnachrichten oder auf eingehende Voice-Mail-Roamingnachrichten erheben. Andere Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt. Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für abgehende und eingehende Roaminganrufe sekundengenau ab. Die Roaminganbieter dürfen bei abgehenden Anrufen eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen. Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für die Bereitstellung regulierter Datenroamingdienste kilobytegenau ab, mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit abgerechnet werden können. In einem solchen Fall darf das Endkundenentgelt, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für das Senden oder Empfangen einer MMS-Roamingnachricht berechnen kann, das Endkunden-Roaminghöchstentgelt für regulierte Datenroamingdienste gemäß Unterabsatz 1 nicht überschreiten.

2 Die Roaminganbieter können einen anderen als den nach den Artikeln 4, 5 und 6 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Roamingtarif anbieten, und Roamingkunden können sich bewusst für einen solchen Tarif entscheiden, aufgrund dessen ihnen für regulierte Roamingdienste ein anderer Tarif zugutekommt, als ihnen ohne eine solche Wahl eingeräumt worden wäre. Der Roaminganbieter muss diese Roamingkunden auf die Art der Roamingvorteile, die sie dadurch verlieren würden, nochmals hinweisen. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wenden die Roaminganbieter auf alle bestehenden und neuen Roamingkunden einen nach den Artikeln 4 und 5 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Tarif automatisch an. Alle Roamingkunden können jederzeit zu einem Tarif nach den Artikeln 4, 5 und 6 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder von diesem Tarif zu einem anderen Tarif wechseln. Wenn sich ein Roamingkunde bewusst dafür entscheidet, von dem nach den Artikeln 4, 5 und 6 oder Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Tarif zu einem anderen Tarif zu wechseln oder dorthin zurückzuwechseln, so erfolgt der Tarifwechsel binnen eines Arbeitstags ab dem Eingang des entsprechenden Antrags entgeltfrei und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Die Roaminganbieter können den Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens zwei Monaten wirksam gewesen ist.

3 Unbeschadet des Teils III Titel III der Richtlinie (EU) 2018/1972 stellen die Roaminganbieter sicher, dass in Endkundenverträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art enthalten, die Merkmale des bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes angegeben werden, wozu insbesondere Folgendes gehört: a) der spezifische Tarif bzw. die spezifischen Tarife sowie die Art der angebotenen Dienste für jeden Tarif, einschließlich des Volumens der Kommunikationsverbindungen; b) Beschränkungen der Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die zum geltenden inländischen Endkundenpreis bereitgestellt werden, insbesondere quantifizierte Angaben zur Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung mit den wichtigsten Preis-, Volumen- oder sonstigen Parametern des jeweiligen bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes; c) klare und verständliche Informationen über die Bedingungen und die Qualität des Roamingdienstes beim Roaming in der Union im Einklang mit den in Absatz 6 genannten Leitlinien des GEREK.

4 Unbeschadet des Artikels 97 der Richtlinie (EU) 2018/1972 stellen die Roaminganbieter sicher, dass ein Endkundenvertrag, der regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art umfasst, Angaben zur Art der Dienste enthält, auf die beim Roaming erhöhte Entgelte entfallen können.

5 Die Roaminganbieter veröffentlichen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen. Darüber hinaus veröffentlichen die Roaminganbieter Informationen über die Gründe, aus denen der Roamingdienst möglicherweise nur unter weniger vorteilhaften Bedingungen als im Inland angeboten wird. Diese Informationen umfassen Faktoren, die sich auf die Qualität des Roamingdienstes auswirken können, den der Roamingkunde erwirbt, etwa die Netzgenerationen und -technologien, die dem Roamingkunden in einem besuchten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

6 Um die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels sicherzustellen, aktualisiert das GEREK bis zum 1. Januar 2023 nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission seine Leitlinien für Endkunden-Roamingdienste, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des vorliegenden Artikels und der in den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Transparenzmaßnahmen.

Article 9 Vorleistungsentgelte für regulierte Roaminganrufe

1 Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs aus dem besuchten Netz berechnet, einschließlich unter anderem der Kosten für Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung, darf eine Schutzobergrenze von 0,022 EUR pro Minute nicht übersteigen. Dieses maximale Vorleistungsentgelt sinkt am 1. Januar 2025 auf 0,019 EUR pro Minute und bleibt unbeschadet des Artikels 21 bis zum 30. Juni 2032 bei 0,019 EUR pro Minute.

2 Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des maximalen durchschnittlichen Vorleistungsentgelts gemäß Absatz 1 oder bis zum 30. Juni 2032 verbleibt, berechnet.

3 Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 wird durch Teilung der gesamten Roamingvorleistungseinnahmen durch die Zahl der gesamten, sekundengenau aggregierten Roamingvorleistungsminuten ermittelt, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum innerhalb der Union für die Abwicklung von Roaminganrufen auf der Vorleistungsebene tatsächlich genutzt hat, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit für den Betreiber des besuchten Netzes, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen, eine Anpassung vorzunehmen ist.

Article 10 Vorleistungsentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten

1 Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung einer aus dem besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, darf eine Schutzobergrenze von 0,004 EUR pro SMS-Nachricht nicht übersteigen. Dieses maximale Vorleistungsentgelt sinkt am 1. Januar 2025 auf 0,003 EUR pro SMS-Nachricht und bleibt unbeschadet des Artikels 21 bis zum 30. Juni 2032 bei 0,003 EUR.

2 Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des maximalen durchschnittlichen Vorleistungsentgelts gemäß Absatz 1 oder bis zum 30. Juni 2032 verbleibt, berechnet.

3 Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 wird durch Teilung der gesamten Einnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder der Heimatnetzbetreiber auf der Vorleistungsebene für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter SMS-Roamingnachrichten innerhalb der Union in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der im gleichen Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber abgewickelten abgehenden und ankommenden SMS-Nachrichten ermittelt.

4 Der Betreiber eines besuchten Netzes darf dem Roaminganbieter oder dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Zustellung einer regulierten SMS-Roamingnachricht, die an einen in seinem besuchten Netz eingebuchten Roamingkunden gesendet wird, außer dem in Absatz 1 genannten Entgelt kein sonstiges Entgelt in Rechnung stellen.

Article 11 Vorleistungsentgelte für regulierte Datenroamingdienste

1 Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das besuchte Netz berechnet, darf eine Schutzobergrenze von 2,00 EUR pro Gigabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Dieses maximale Vorleistungsentgelt sinkt am 1. Januar 2023 auf 1,80 EUR pro Gigabyte übertragener Daten, am 1. Januar 2024 auf 1,55 EUR pro Gigabyte übertragener Daten, am 1. Januar 2025 auf 1,30 EUR pro Gigabyte übertragener Daten, am 1. Januar 2026 auf 1,10 EUR pro Gigabyte übertragener Daten und am 1. Januar 2027 auf 1,00 EUR pro Gigabyte übertragener Daten und bleibt danach unbeschadet des Artikels 21 bis zum 30. Juni 2032 bei 1,00 EUR pro Gigabyte übertragener Daten.

2 Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des maximalen durchschnittlichen Vorleistungsentgelts gemäß Absatz 1 oder bis zum 30. Juni 2032 verbleibt, berechnet.

3 Das durchschnittliche Vorleistungsentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Vorleistungseinnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder des Heimatnetzes für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in Erbringung dieser Dienste in diesem Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber in diesem Zeitraum tatsächlich übertragen wurden, und zwar auf kilobytegenau aggregierter Grundlage.

Article 12 Vorleistungsentgelte für Notrufe

Unbeschadet der Artikel 9, 10 und 11 stellt der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter keine Entgelte für alle Arten der vom Roamingkunden ausgelösten Notrufe oder für die Übermittlung der Angaben zum Anruferstandort in Rechnung.

Article 13 Transparenz der Endkundenbedingungen für Roaminganrufe und SMS-Roamingnachrichten

1 Um die Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Roaminganbieter den Kunden bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den ihres inländischen Anbieters mit einer automatischen Benachrichtigung ohne unnötige Verzögerung kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte einschließlich Mehrwertsteuer bereit, die diesen Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, die Kunden haben dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass sie diesen Dienst nicht wünschen. Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen werden in der Währung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden ausgedrückt und umfassen Informationen über a) jede Regelung der angemessenen Nutzung, der der Roamingkunde in der Union unterliegt, und die Aufschläge, die über die Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, und b) alle gemäß Artikel 6 berechneten Aufschläge. Die Roaminganbieter stellen den Roamingkunden bei Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den ihres inländischen Anbieters mit einer automatischen Benachrichtigung ohne unnötige Verzögerung kostenlos Informationen über das mögliche Risiko höherer Entgelte aufgrund der Nutzung von Mehrwertdiensten zur Verfügung, es sei denn, die Roamingkunden haben dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass sie diesen Dienst nicht wünschen. Diese Informationen enthalten einen Link für den kostenlosen Zugang zu einer eigenen Internetseite mit aktuellen Informationen über die Arten von Diensten, für die höhere Kosten anfallen können, und, sofern verfügbar, über Nummernbereiche von Mehrwertdiensten oder über andere relevante zusätzliche Angaben, die im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 in der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a eingerichteten Datenbank enthalten sind. Die Internetseite enthält Informationen über etwaige Roamingentgelte für gebührenfreie Rufnummern. Die grundlegenden personalisierten Preisinformationen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen angefordert werden können. Anlässlich jeder solchen Nachricht erhalten die Kunden Gelegenheit, dem Roaminganbieter kostenlos und in einfacher Weise mitzuteilen, dass sie diese automatische Benachrichtigung nicht wünschen. Kunden, die mitgeteilt haben, dass sie keine automatische Benachrichtigung erhalten wollen, können jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen. Die Roaminganbieter stellen Kunden mit Behinderungen auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen gemäß Unterabsatz 1 automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung. Mit Ausnahme der Bezugnahme auf die Regelung der angemessenen Nutzung und dem gemäß Artikel 6 in Rechnung gestellten Aufschlag gelten die Unterabsätze 1, 2, 5 und 6 des vorliegenden Absatzes auch für Sprach- und SMS-Roamingdienste, die von Roamingkunden beim Herstellen einer Verbindung zu nationalen oder internationalen nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden, sowie für Sprach- und SMS-Roamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.

2 Über die Informationen gemäß Absatz 1 hinaus sind die Kunden, gleichgültig wo sie sich in der Union aufhalten, berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe und SMS-Nachrichten im besuchten Netz geltenden Roamingentgelte sowie Informationen über die aufgrund dieser Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf oder SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Roaminganbieter für diesen Zweck angegeben wird. Die in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Geräte, die keine SMS-Funktion bieten.

3 Der Roaminganbieter übersendet dem Roamingkunden bei vollständigem Ausschöpfen des anwendbaren angemessenen Nutzungsvolumens für regulierte Sprach- oder SMS-Roamingdienste oder einer gemäß Artikel 6 angewandten Nutzungsschwelle eine Mitteilung. Darin ist der Aufschlag anzugeben, der für jede zusätzliche Nutzung regulierter Sprach- oder SMS-Roamingdienste durch den Roamingkunden berechnet wird. Jeder Kunde hat das Recht, zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm solche Mitteilungen nicht mehr übersendet, und er hat das Recht, zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm jederzeit und kostenlos diesen Dienst wieder bereitstellt.

4 Die Roaminganbieter geben allen Kunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte. Außerdem informieren sie ihre Roamingkunden ohne unnötige Verzögerung über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden. Danach übermitteln die Roaminganbieter allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in angemessenen Abständen einen Erinnerungshinweis.

5 Die Roaminganbieter stellen ihren Kunden Informationen darüber bereit, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen tatsächlich vermeiden können. Die Roaminganbieter unternehmen alle angemessenen Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roamingentgelte für unbeabsichtigt genutzte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden.

6 Die Roaminganbieter unternehmen alle angemessenen Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, zusätzliche Entgelte für Sprachanrufe und SMS-Nachrichten bei unbeabsichtigtem Herstellen einer Verbindung zu nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen zu bezahlen, etwa indem sie es den Roamingkunden ermöglichen, das Herstellen von Verbindungen zu nicht-terrestrischen Netzen deaktivieren zu lassen. Wenn ein solches Deaktivierungsverfahren angeboten wird, haben die Roamingkunden das Recht, jederzeit, leicht und kostenlos die Nutzung dieser Netze deaktivieren zu lassen bzw. die erneute Aktivierung von Verbindungen zu solchen Netzen zu beantragen.

Article 14 Transparenz- und Schutzvorkehrungen für Endkunden-Datenroamingdienste

1 Die Roaminganbieter sorgen entsprechend den Absätzen 2 und 4 dafür, dass ihre Roamingkunden vor und nach Abschluss eines Endkundenvertrags stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer Weise, die es den Kunden erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen Nutzung zu überschauen, und es ihnen ermöglicht, ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern. Gegebenenfalls unterrichten die Roaminganbieter ihre Kunden vor Abschluss eines Endkundenvertrags und anschließend regelmäßig über das Risiko, dass es automatisch und unkontrolliert zum Aufbau einer Datenroaming-Verbindung und zum Herunterladen von Daten kommt. Darüber hinaus teilen die Roaminganbieter ihren Kunden kostenlos und eindeutig und in leicht verständlicher Weise mit, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen.

2 Der Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Roaminganbieters darauf hingewiesen, dass er regulierte Datenroamingdienste nutzt, und er erhält grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht. Die grundlegenden personalisierten Preisinformationen umfassen Informationen über a) jede Regelung der angemessenen Nutzung, der der Roamingkunde in der Union unterliegt, und die Aufschläge, die über die Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, und b) alle gemäß Artikel 6 berechneten Aufschläge. Die Informationen werden unmittelbar auf das mobile Gerät — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder mittels einer Textnachricht oder eines Pop-up-Fensters auf dem mobilen Gerät des Roamingkunden — übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist und zum ersten Mal beginnt, einen Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu nutzen. Die Informationen werden zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, durch die ihr Empfang und leichtes Verstehen gefördert wird. Hat ein Kunde seinem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er keine automatischen Tarifinformationen wünscht, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

3 Der Roaminganbieter versendet bei vollständigem Ausschöpfen des angemessenen Nutzungsvolumens für regulierte Datenroamingdienste oder bei Erreichen einer gemäß Artikel 6 angewandten Nutzungsschwelle eine Mitteilung. Darin ist der Aufschlag anzugeben, der für jede zusätzliche Nutzung regulierter Datenroamingdienste durch den Roamingkunden berechnet wird. Jeder Kunde hat das Recht, zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm solche Mitteilungen nicht mehr übersendet, und er hat das Recht, zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm jederzeit und kostenlos diesen Dienst wieder bereitstellt.

4 Jeder Roaminganbieter stellt all seinen Roamingkunden einen kostenlosen Zugang zu einer Funktion bereit, mit der rechtzeitig Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang bereitgestellt werden, ausgedrückt als Datenvolumen oder in der Währung, in der dem Roamingkunden regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit berechnet werden, während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten. Die Kunden können dem Roaminganbieter mitteilen, dass sie den Zugang zu dieser Funktion nicht benötigen. Zu diesem Zweck bietet der Roaminganbieter einen oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Datenvolumina unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge (pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR ohne Mehrwertsteuer an ausstehenden Entgelten pro monatlichen Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber. Als Alternative kann der Roaminganbieter als Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen (pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens 50 EUR ohne Mehrwertsteuer an ausstehenden Entgelten pro monatlichen Abrechnungszeitraum entsprechen. Darüber hinaus kann der Roaminganbieter seinen Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten. Die pauschale Obergrenze gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 gilt für alle Kunden, die keine andere Obergrenze gewählt haben. Ferner stellt jeder Roaminganbieter sicher, dass unmittelbar an das mobile Gerät des Roamingkunden eine geeignete Meldung — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder mittels einer Textnachricht oder eines Pop-up-Fensters auf dem Computer — übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolumen erreicht. Jeder Kunde hat das Recht, den Roaminganbieter anzuweisen, ihm solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und kann den Roaminganbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihm diesen Dienst wieder bereitzustellen. Sollte der Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, so ist eine Meldung an das mobile Gerät des Roamingkunden zu senden. Verbraucht ein Roamingkunde, für den ein Standardhöchstbetrag oder eine Standardobergrenze für das Datenvolumen gemäß Unterabsatz 5 gilt, in einem monatlichen Abrechnungszeitraum mehr als 100 EUR ohne Mehrwertsteuer, so wird eine zusätzliche Meldung an das mobile Gerät des Roamingkunden gesandt. In dieser Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Roaminganbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste. Falls ein Roamingkunde beantragt, eine mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung verbundene Funktion zu deaktivieren bzw. erneut zu aktivieren, muss die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen.

5 Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Geräte, bei denen eine mobile Datenübertragung von Maschine zu Maschine erfolgt.

6 Die Roaminganbieter unternehmen alle angemessenen Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roamingentgelte für unbeabsichtigt genutzte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden. Hierzu gehört, dass sie die Kunden darüber informieren, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen tatsächlich vermeiden können.

7 Die Roaminganbieter unternehmen alle angemessenen Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, zusätzliche Entgelte für Datendienste bei unbeabsichtigtem Herstellen einer Verbindung zu nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen zu bezahlen, etwa indem sie es den Roamingkunden ermöglichen, das Herstellen von Verbindungen zu nicht-terrestrischen Netzen deaktivieren zu lassen. Wenn ein solches Deaktivierungsverfahren angeboten wird, haben die Kunden das Recht, jederzeit, leicht und kostenlos die Nutzung dieser Netze deaktivieren zu lassen bzw. die erneute Aktivierung von Verbindungen zu solchen Netzen zu beantragen.

8 Mit Ausnahme des Absatzes 2 Unterabsatz 2 und des Absatzes 3 und des Absatzes 6 und vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3 des vorliegenden Absatzes gilt dieser Artikel auch für Datenroamingdienste, die von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden, wenn Roamingkunden eine Verbindung zu nationalen oder internationalen nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen herstellen sowie für Datenroamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden. Auf die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte Funktion finden die Anforderungen nach Absatz 4 keine Anwendung, wenn der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der Union es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten seiner Kunden in Echtzeit überwacht. In einem solchen Fall wird dem Kunden bei seiner Einreise in ein solches Land mit einer SMS ohne unnötige Verzögerung und kostenlos mitgeteilt, dass die Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang und die Garantiefunktion, wonach ein angegebener Höchstbetrag nicht überschritten wird, nicht zur Verfügung stehen.

Article 15 Transparenz in Bezug auf die Arten des Zugangs zu Notdiensten

Die Roaminganbieter stellen sicher, dass ihre Roamingkunden angemessen über die Arten des Zugangs zu Notdiensten im besuchten Mitgliedstaat informiert werden. Der Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Roaminganbieters darauf hingewiesen, dass er über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 kostenlos auf Notdienste zugreifen kann. In dieser Nachricht erhält der Roamingkunde auch einen Link für den kostenlosen Zugang zu einer eigenen, für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Internetseite mit Informationen über in dem besuchten Mitgliedstaat vorgeschriebene alternative Notrufzugangsarten. Die Informationen werden durch eine SMS-Nachricht oder, sofern notwendig, in einer geeigneten Form bereitgestellt, durch die ihr Empfang und leichtes Verstehen gefördert wird, auf das mobile Gerät des Roamingkunden übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist. Die Informationen werden kostenlos bereitgestellt. In Mitgliedstaaten, in denen mobile Anwendungen für öffentliche Warnungen bereitgestellt wurden, müssen Roaminganbieter, wenn der besuchte Mitgliedstaat in der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b eingerichteten Datenbank einen Link einer solchen Anwendung gemeldet hat, in die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Nachricht den Hinweis aufnehmen, dass öffentliche Warnungen auch in mobilen Anwendungen für öffentliche Warnungen empfangen werden können. Auf der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten eigenen Internetseite werden ein Link zu der mobilen Anwendung für öffentliche Warnungen und Anweisungen zum Herunterladen dieser Anwendung bereitgestellt.

Article 16 Datenbanken mit Nummern von Mehrwertdiensten bzw. den Arten des Zugangs zu Notdiensten

Bis zum 31. Dezember 2022 muss das GEREK folgende Datenbanken einrichten und anschließend pflegen: a) eine einheitliche unionsweite Datenbank mit den für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen in den einzelnen Mitgliedstaaten, die den Betreibern, den nationalen Regulierungsbehörden und den etwaigen anderen zuständigen Behörden zugänglich zu machen ist; b) eine einheitliche unionsweite Datenbank mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen und technisch für die Nutzung durch Roamingkunden zur Verfügung stehenden Arten des Zugangs zu Notdiensten, die den Betreibern, den nationalen Regulierungsbehörden und den etwaigen anderen zuständigen Behörden zugänglich zu machen ist. Zum Zwecke der Einrichtung und Pflege der in Absatz 1 genannten Datenbanken übermitteln die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden dem GEREK auf elektronischem Wege unverzüglich die erforderlichen Informationen und die einschlägigen Aktualisierungen. Unbeschadet des Artikels 13 ermöglichen die in Absatz 1 genannten Datenbanken es den nationalen Regulierungsbehörden oder den anderen zuständigen Behörden, optional zusätzliche Informationen bereitzustellen.

Article 17 Überwachung und Durchsetzung

1 Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden beobachten und überwachen die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet. Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen die Roaminganbieter, die von den Artikeln 5 und 6 Gebrauch machen, genau. Die etwaigen anderen zuständigen Behörden beobachten und überwachen, ob die Betreiber die in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Verpflichtungen einhalten, die für die Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse relevant sind.

2 Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden und das GEREK stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 4, 5, 6 und 8 bis 11, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.

3 Zur Vorbereitung der in Artikel 21 vorgesehenen Überprüfung beobachten die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Entwicklung der Entgelte, die Roamingkunden auf der Vorleistungs- und Endkundenebene für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, berechnet werden, insbesondere auch in den Gebieten in äußerster Randlage der Union im Sinne von Artikel 349 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden achten zudem gezielt auf den besonderen Fall des unbeabsichtigten Roamings in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten und überwachen, ob die Datenverkehrssteuerungstechniken zum Nachteil von Kunden eingesetzt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden beobachten unbeabsichtigtes Roaming, sammeln Informationen darüber und treffen geeignete Maßnahmen.

4 Die nationalen Regulierungsbehörden und die etwaigen anderen zuständigen Behörden sind befugt, von den Unternehmen, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, die Bereitstellung aller für die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung notwendigen Informationen zu verlangen. Diese Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in dem Detaillierungsgrad, die von der nationalen Regulierungsbehörde und den etwaigen anderen zuständigen Behörden verlangt werden.

5 Sieht eine nationale Regulierungsbehörde oder sehen die anderen zuständigen Behörden Informationen gemäß den Unionsvorschriften und den nationalen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich an, so stellen die Kommission, das GEREK und die anderen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden bzw. die betroffenen anderen zuständigen Behörden eine entsprechende vertrauliche Behandlung sicher. Durch die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses wird nicht verhindert, dass die nationale Regulierungsbehörde oder die anderen zuständigen Behörden, die Kommission, das GEREK und die anderen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden oder die betroffenen anderen zuständigen Behörden einander rechtzeitig Informationen weitergeben, um die Durchführung dieser Verordnung zu überprüfen, zu überwachen und zu beaufsichtigen.

6 Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von sich aus tätig zu werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden, die sich in einer der in Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) 2018/1972 beschriebenen Situationen befinden, machen nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 61 dieser Richtlinie Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, sodass bei Roamingdiensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität sichergestellt wird, zum Beispiel wenn Kunden keine regulierten SMS-Roamingnachrichten mit Kunden eines terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat austauschen können, weil keine Vereinbarung über die Zustellung solcher Nachrichten besteht.

7 Stellt eine nationale Regulierungsbehörde oder stellen etwaige andere zuständige Behörden bei der Ausübung der ihnen durch nationale Rechtsvorschriften über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 übertragenen Befugnisse einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung fest, so kann bzw. können sie die sofortige Abstellung des Verstoßes anordnen.

Article 18 Streitbeilegung

1 Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung zwischen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, finden die in den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren Anwendung. Mit Streitigkeiten zwischen Betreibern besuchter Netze und anderen Betreibern über Entgelte für Leistungen, die zur Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste erforderlich sind, kann die zuständige nationale Regulierungsbehörde bzw. können die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2018/1972 befasst werden. Die zuständige nationale Regulierungsbehörde meldet bzw. die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden melden jede grenzüberschreitende Streitigkeit dem GEREK, um eine dauerhafte Lösung der Streitigkeit herbeizuführen. Wenn das GEREK konsultiert wurde, wartet die zuständige nationale Regulierungsbehörde bzw. warten die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die Stellungnahme des GEREK ab, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift bzw. ergreifen.

2 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei ungelösten Streitfällen, an denen Kunden oder Endnutzer beteiligt sind und die einen unter diese Verordnung fallenden Gegenstand betreffen, die in Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehenen Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung stehen.

Article 19 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen und jede Änderung, die sich darauf auswirkt, unverzüglich mit.

Article 20 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 118 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 21 Überprüfung

1 Die Kommission legt nach Konsultation des GEREK dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Berichte und anschließend erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor. Der erste dieser Berichte wird bis zum 30. Juni 2025 und der zweite bis zum 30. Juni 2029 vorgelegt. In den Berichten werden unter anderem folgende Elemente beurteilt: a) die Auswirkungen des Ausbaus und der Einführung von Mobilfunknetzen und -technologien der nächsten Generation auf dem Roamingmarkt; b) die Wirksamkeit der Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstqualität gegenüber den Roamingkunden, die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu regulierten Endkunden-Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen und des Zugangs zu den verschiedenen Netztechnologien und -generationen; c) die Intensität des Wettbewerbs auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene des Roamingmarkts, insbesondere die von den Betreibern tatsächlich gezahlten Vorleistungsentgelte und die Wettbewerbssituation kleiner, unabhängiger oder neu in den Markt eingetretener Betreiber und der Betreiber virtueller Mobilfunknetze, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Roamingvorleistungsvereinbarungen, des über Handelsplattformen und ähnliche Instrumente gehandelten Verkehrs und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb; d) die Entwicklung des Maschine-zu-Maschine-Roamings einschließlich des Roamings für IoT-Geräte; e) der Grad, zu dem die Durchführung der in Artikel 3 vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere des — auf der Grundlage von Informationen der nationalen Regulierungsbehörden eingeleiteten — Verfahrens der vorherigen Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 6 bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für regulierte Roamingdienste zu Ergebnissen geführt hat; f) die Entwicklung der für Endkunden verfügbaren Tarife; g) die Änderungen der Nutzungsstruktur bei Datendiensten im Inland und für Roaming einschließlich der Änderungen des Reiseverhaltens der Endnutzer in Europa, die durch Umstände wie Pandemien, beispielsweise die COVID-19-Pandemie, oder Naturkatastrophen verursacht werden; h) ob die Heimatnetzbetreiber in der Lage sind, die Tragfähigkeit ihrer inländischen Entgeltmodelle zu erhalten, und in welchem Umfang ausnahmsweise Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Artikel 6 genehmigt wurden; i) ob die Betreiber besuchter Netze in der Lage sind, die entstandenen effizienten Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingvorleistungsdienste zu decken, wobei den aktuellen Informationen über den Netzausbau sowie den Entwicklungen der technischen Kapazitäten, der Preisgestaltung und den Netzbeschränkungen Rechnung zu tragen ist, etwa der Möglichkeit, Kostenmodellberechnungen einzubeziehen, die nicht auf dem Verbrauch, sondern auf der Kapazität beruhen; j) die Auswirkungen der Anwendung von Regelungen der angemessenen Nutzung — auch auf den Verbrauch durch die Endnutzer — durch die Betreiber im Einklang mit den gemäß Artikel 7 angenommenen Durchführungsrechtsakten, einschließlich der Ermittlung von Unstimmigkeiten bei der Anwendung und Durchsetzung von Regelungen der angemessenen Nutzung sowie die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der allgemeinen Anwendung solcher Regelungen; k) das Ausmaß, in dem Roamingkunden und -betreiber Probleme im Zusammenhang mit Mehrwertdiensten haben, und die Einführung der gemäß Artikel 16 Unterabsatz 1 Buchstabe a eingerichteten Datenbank der Nummernbereiche von Mehrwertdiensten; l) die Anwendung der Maßnahmen dieser Verordnung und Beschwerden im Zusammenhang mit der Nutzung von Notrufen beim Roaming; m) Beschwerden im Zusammenhang mit unbeabsichtigtem Roaming.

2 Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den Märkten für unionsweites Roaming erhebt das GEREK regelmäßig Daten von den nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklungen der Endkunden- und Vorleistungsentgelte für regulierte Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste, einschließlich der für ausgeglichenen bzw. unausgeglichenen Roamingverkehr berechneten Vorleistungsentgelte, über die Auswirkungen des Ausbaus und der Einführung von Mobilfunknetzen und -technologien der nächsten Generation auf dem Roamingmarkt, über die Nutzung von Handelsplattformen und ähnlichen Instrumenten, über die Entwicklung des Maschine-zu-Maschine-Roamings und von IoT-Geräten sowie über den Umfang, in dem Roamingvorleistungsvereinbarungen auch die Dienstqualität regeln und den Zugang zu verschiedenen Netztechnologien und -generationen vorsehen. Erforderlichenfalls können die nationalen Regulierungsbehörden diese Daten in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden bereitstellen. Das GEREK erhebt außerdem regelmäßig Daten von den nationalen Regulierungsbehörden über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung durch die Betreiber, die Entwicklung der reinen Inlandstarife, die Anwendung der Tragfähigkeitsmechanismen und Beschwerden über das Roaming und die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstqualität. Wo dies zweckmäßig erscheint, stimmen sich die nationalen Regulierungsbehörden mit anderen zuständigen Behörden ab und erheben Daten von diesen. Das GEREK erfasst regelmäßig zusätzliche Informationen über die Transparenz, über die Anwendung von Maßnahmen für Notrufe, über Mehrwertdienste und über das Roaming in nicht-terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen und stellt diese Informationen zur Verfügung. Das GEREK erhebt Daten über die Roamingvorleistungsvereinbarungen, die nicht den in Artikel 9, 10 oder 11 vorgesehenen Höchstbeträgen der Roamingvorleistungsentgelte unterliegen, sowie über die Anwendung vertraglicher Maßnahmen auf der Vorleistungsebene zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder der zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Roamingvorleistungszugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union. Die vom GEREK gemäß diesem Absatz erhobenen Daten werden der Kommission mindestens einmal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten. Bis zum 30. Juni 2027 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der vom GEREK gemäß diesem Absatz erhobenen Daten einen Zwischenbericht und anschließend erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor. Auf der Grundlage der gemäß dem vorliegenden Absatz erhobenen Daten berichtet das GEREK regelmäßig darüber, wie sich in den Mitgliedstaaten die Preise und die Muster bei der Nutzung von Inlands- und Roamingdiensten entwickeln, wie sich die tatsächlichen Roamingvorleistungsentgelte für unausgeglichenen Verkehr zwischen Anbietern von Roamingdiensten entwickeln und über das Verhältnis zwischen Endkundenpreisen, Vorleistungsentgelten und Vorleistungskosten für Roamingdienste. Das GEREK prüft, wie eng diese Elemente miteinander zusammenhängen.

Article 22 Mitteilungspflicht

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden und, soweit relevant, der anderen zuständigen Behörden mit, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dieser Verordnung betraut sind.

Article 23 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 24 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft. Die Verpflichtung der Roaminganbieter, Informationen über die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Nummernbereiche für Mehrwertdienste und Informationen über die in Artikel 15 Absatz 2 genannten alternativen Notrufzugangsarten im Hinblick auf die Informationen in den in Artikel 16 genannten Datenbanken bereitzustellen, gilt jedoch ab dem 1. Juni 2023. Diese Verordnung gilt bis zum 30. Juni 2032.

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