Durchführungsverordnung (EU) 2022/619 der Kommission vom 12. April 2022 zur Einstellung der Neuausführerüberprüfungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für drei chinesische ausführende Hersteller, zur Einführung des Zolls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
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Article 1
1 Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1209 eingeleiteten Neuausführerüberprüfungen werden eingestellt.
2 Der nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll (TARIC-Zusatzcode A999) wird auf die von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd, Inner Mongolia Likang Bio-Tech Co., Ltd (Likang) und Shandong Lantian Disinfection Technology Co., Ltd. hergestellten Einfuhren angewandt.
Article 2
1 Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1209 wird aufgehoben.
2 Der nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll (TARIC-Zusatzcode A999) wird hiermit auf die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1209 genannten Einfuhren eingeführt.
3 Der in Absatz 2 genannte Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 24. Juli 2021 auf die Waren erhoben, die gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1209 zollamtlich erfasst wurden.
Article 3
1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1209 einzustellen.
2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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