Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 der Kommission vom 13. April 2022 mit befristeten Maßnahmen für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay und Simbabwe zum Schutz des Unionsgebiets gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen für spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay und Simbabwe festgelegt, um das Gebiet der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa zu schützen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „spezifizierter Schädling“ bezeichnet Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa; 2. „spezifizierte Früchte“ bezeichnet die Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden, außer Früchte von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka.
Article 3 Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorsehen sind
Abweichend von Anhang VII Nummer 60 Buchstaben c und d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 dürfen die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay oder Simbabwe, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind, nur gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung in das Gebiet der Union eingeführt werden, sofern alle in den Anhängen I bis V der vorliegenden Verordnung für das jeweilige Land festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Article 4 Vorabinformation über Sendungen von spezifizierten Früchten für die Einfuhr in die Union
Die Unternehmer übermitteln das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument nur für Sendungen von spezifizierten Früchten mit den Rückverfolgbarkeitscodes der Produktionsflächen, die in den aktualisierten Listen gemäß Anhang I Nummer 9, Anhang II Nummer 7, Anhang III Nummer 9, Anhang IV Nummer 7 und Anhang V Nummer 8 aufgeführt sind.
Article 5 Kontrolle der spezifizierten Früchte in der Union, ausgenommen Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmer unter ihrer amtlichen Aufsicht und anhand der aktualisierten Listen gemäß Anhang I Nummer 9, Anhang II Nummer 7, Anhang III Nummer 9, Anhang IV Nummer 7 und Anhang V Nummer 8 nur Sendungen zur Einfuhr stellen, die aus den Produktionsflächen gemäß Anhang I Nummer 11 Buchstaben a, b, c und d sowie Nummer 12, Anhang II Nummer 9 Buchstaben a, b, c und d, Anhang III Nummer 11 Buchstaben a, b, c und d, Anhang IV Nummer 9 Buchstaben a, b, c und d und Anhang V Nummer 10 Buchstaben a, b, c und d stammen.
2 Die Warenuntersuchungen sind an Proben von mindestens 200 Früchten jeder Art der spezifizierten Früchte je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon durchzuführen, wobei die Auswahl nach eventuellen Symptomen des spezifizierten Schädlings erfolgt.
3 Wenn bei den Warenuntersuchungen gemäß Absatz 2 Symptome des spezifizierten Schädlings festgestellt werden, ist das Vorhandensein dieses Schädlings durch eine Untersuchung der spezifizierten Früchte, die Symptome aufweisen, zu bestätigen oder zu widerlegen.
Article 6 Einfuhr in die Union und Verbringung innerhalb der Union von spezifizierten Früchten, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind
Abweichend von Anhang VII Nummer 60 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 dürfen die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika, Uruguay oder Simbabwe, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind, nur gemäß den Artikeln 6 bis 10 in das Gebiet der Union eingeführt und innerhalb dieses Gebiets verbracht, verarbeitet und gelagert werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Die spezifizierten Früchte wurden in einem dieser Länder auf einer zugelassenen Produktionsfläche erzeugt, auf der zu einem geeigneten Zeitpunkt seit Beginn der letzten Vegetationsperiode gegen den spezifizierten Schädling wirksame Behandlungen und Anbaumethoden angewandt wurden, und ihre Anwendung wurde unter der amtlichen Aufsicht der nationalen Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Landes überprüft. b) Die spezifizierten Früchte wurden auf zugelassenen Produktionsflächen geerntet und wiesen bei einer während der Verpackung durchgeführten geeigneten Warenuntersuchung keine Symptome eines Befalls mit dem spezifizierten Schädling auf. c) Die spezifizierten Früchte werden von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das alle folgenden Elemente enthält: i) die Anzahl der Packstücke jeder Produktionsfläche; ii) die Identifikationsnummern der Behälter; iii) die entsprechenden Rückverfolgbarkeitscodes der Produktionsflächen, die auf den Einzelpackungen angegeben sind, und in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ die folgenden Vermerke: „Die Sendung entspricht Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/632 der Kommission“ und „Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind“. d) Sie werden in Einzelpackungen in einem Behälter befördert. e) Jede Einzelpackung gemäß Buchstabe d ist mit einem Etikett versehen, auf dem Folgendes angegeben wird: i) der Rückverfolgbarkeitscode der Produktionsfläche auf jeder Einzelpackung; ii) das angegebene Nettogewicht der spezifizierten Früchte; iii) der Vermerk: „Früchte, die ausschließlich für die industrielle Verarbeitung vorgesehen sind“.
Article 7 Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb der Union
1 Die spezifizierten Früchte dürfen nicht in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen verbracht werden, durch den sie in das Gebiet der Union eingeführt wurden, es sei denn, die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bewilligen eine solche Verbringung.
2 Nach der Durchführung der Warenuntersuchungen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2017/625 werden die spezifizierten Früchte direkt und unverzüglich in die Verarbeitungsbetriebe gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder in ein Lager verbracht. Jegliche Verbringung der spezifizierten Früchte erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Eingangsort befindet, und gegebenenfalls des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattfinden wird.
Article 8 Verarbeitung der spezifizierten Früchte
1 Die spezifizierten Früchte werden in Betrieben verarbeitet, die sich in einem Gebiet befinden, in dem keine Zitrusfrüchte erzeugt werden. Die Betriebe sind amtlich registriert und für diesen Zweck von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, zugelassen.
2 Abfälle und Nebenprodukte der spezifizierten Früchte werden im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verwendet oder vernichtet, in dem diese Früchte verarbeitet wurden, und zwar in einem Gebiet, in dem keine Zitrusfrüchte erzeugt werden.
3 Die Abfälle und Nebenprodukte werden durch tiefes Vergraben vernichtet oder nach einer Methode, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die spezifizierten Früchte verarbeitet wurden, zugelassen ist, und unter Aufsicht jener zuständigen Behörde verwendet, um jegliches Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings zu vermeiden.
4 Der Verarbeiter führt Aufzeichnungen über die verarbeiteten spezifizierten Früchte und stellt diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zur Verfügung, in dem die spezifizierten Früchte verarbeitet worden sind. Diese Aufzeichnungen umfassen die Nummern und besonderen Kennzeichen der Behälter, die Menge der eingeführten spezifizierten Früchte, die Menge der verwendeten oder vernichteten Abfälle und Nebenprodukte sowie detaillierte Informationen über ihre Verwendung oder Vernichtung.
Article 9 Lagerung der spezifizierten Früchte
1 Wenn die spezifizierten Früchte nicht sofort verarbeitet werden, sind sie in einer Einrichtung zu lagern, die für diesen Zweck durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Einrichtung befindet, registriert und zugelassen ist.
2 Die Partien der spezifizierten Früchte müssen weiterhin einzeln identifizierbar sein.
3 Die spezifizierten Früchte müssen derart gelagert werden, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings verhindert wird.
Article 10 Meldungen
Bei der Meldung von Verstößen aufgrund des Auftretens des spezifizierten Schädlings auf den spezifizierten Früchten an das elektronische Meldesystem geben die Mitgliedstaaten den Rückverfolgbarkeitscode der jeweiligen Produktionsfläche gemäß Anhang I Nummer 10, Anhang II Nummer 8, Anhang III Nummer 10, Anhang IV Nummer 8 und Anhang V Nummer 9 an.
Article 11 Ende der Geltungsdauer
Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 31. März 2025.
Article 12 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. April 2022. Anhang II Nummer 9 Buchstabe d, Anhang IV Nummer 9 Buchstabe d und Anhang V Nummer 10 Buchstabe d gelten jedoch erst ab dem 1. April 2023.
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