Delegierte Verordnung (EU) 2022/671 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich besonderer Bestimmungen für amtliche Kontrollen, die von den zuständigen Behörden bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial durchgeführt werden, für von der zuständigen Behörde zu ergreifende Folgemaßnahmen bei Verstößen gegen die Identifizierungs- und Registrierungsvorschriften für Rinder, Schafe und Ziegen oder bei Verstößen bei der Durchfuhr bestimmter Rinder durch die Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich bestimmter besonderer Bestimmungen über amtliche Kontrollen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung und erforderlichenfalls hinsichtlich bestimmter Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden nach amtlichen Kontrollen ergriffen werden: a) in bestimmten Betrieben, in denen Tiere gehalten werden; b) in bestimmten Betrieben, in denen Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird.
2 Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach amtlichen Kontrollen bei bestimmten auf der Durchfuhr befindlichen Rindern ergriffen werden.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990: a) „Betrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429; b) „Brüterei“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 47 der Verordnung (EU) 2016/429; c) „Auftrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2016/429; d) „Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; e) „Tierheim“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; f) „Kontrollstellen“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; g) „von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; h) „zugelassener Quarantänebetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; i) „geschlossener Betrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429; j) „zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2020/686; k) „zugelassener Aquakulturbetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990; l) „zugelassene Gruppe von Aquakulturbetrieben“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990; m) „Betriebstierarzt“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; n) „Rind“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
Article 3 Amtliche Kontrollen in bestimmten zugelassenen Betrieben
1 Zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 führen amtliche Tierärzte/Tierärztinnen — oder im Falle zugelassener Aquakulturbetriebe oder zugelassener Gruppen von Aquakulturbetrieben amtliche Tierärzte/Tierärztinnen bzw. amtliche Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe — amtliche Kontrollen in den folgenden Arten von Betrieben durch, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden: a) in Brütereien und Geflügelzuchtbetrieben; b) in Betrieben, die Auftriebe von Huftieren und Geflügel durchführen; c) in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen; d) in Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen; e) in Kontrollstellen; f) in von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln; g) in zugelassenen Quarantänebetrieben; h) in geschlossenen Betrieben; i) in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben; j) in zugelassenen Aquakulturbetrieben; k) in zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben. Bei den amtlichen Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 wird insbesondere überprüft, ob die für die zugelassenen Betriebe verantwortlichen Unternehmer weiterhin die Zulassungsanforderungen an diese Betriebe erfüllen.
2 Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen Inspektionen gemäß Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, die zumindest mit der Mindesthäufigkeit durchgeführt werden, sofern eine solche in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission festgelegt ist.
3 Die in Absatz 2 genannten Inspektionen können kombiniert werden mit: a) amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625; b) amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 oder c) sonstigen in Unionsvorschriften vorgesehenen amtlichen Kontrollen, Inspektionen oder Besuchen.
Article 4 Besondere Bestimmungen für amtliche Kontrollen in geschlossenen Betrieben für Landtiere
Bei der Durchführung amtlicher Kontrollen in geschlossenen Betrieben für Landtiere nimmt der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin insbesondere Folgendes vor: a) eine Überprüfung der Verbringungsaufzeichnungen daraufhin, ob die in den betreffenden geschlossenen Betrieb verbrachten Tiere ausschließlich aus einem anderen geschlossenen Betrieb stammen oder gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 unter Quarantäne gestellt sind; b) eine Überprüfung daraufhin, ob die Ergebnisse der klinischen, Labor- und Nekropsieuntersuchungen, die vom Tierarzt/von der Tierärztin des geschlossenen Betriebs durchgeführt wurden, jeglichen Verdacht auf gelistete oder neu auftretende Seuchen ausschließen; c) bei Verdacht auf das Auftreten gelisteter oder neu auftretender Seuchen eine Überprüfung daraufhin, ob der für den geschlossenen Betrieb verantwortliche Unternehmer der zuständigen Behörde diesen Verdacht mitteilt und die potenziellen Risiken einer Ausbreitung solcher Seuchen innerhalb und außerhalb des geschlossenen Betriebs verringert; und d) ein Audit der Tätigkeit des Tierarztes/der Tierärztin des geschlossenen Betriebs sowie der Durchführung und Ergebnisse des Seuchenüberwachungsplans gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 sowie insbesondere eine Überprüfung daraufhin, ob der Seuchenüberwachungsplan gemäß diesen Anforderungen mindestens einmal jährlich überprüft und aktualisiert wurde.
Article 5 Besondere Bestimmungen für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen oder Ziegen und für Folgemaßnahmen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen
1 Die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen oder Ziegen umfassen Inspektionen gemäß Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 bei Rindern, Schafen oder Ziegen in Betrieben, in denen diese Tiere gehalten werden, und diese Inspektionen werden mindestens mit der in Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 festgelegten Mindesthäufigkeit durchgeführt.
2 Die in Absatz 1 genannten Inspektionen können kombiniert werden mit: a) amtlichen Kontrollen gemäß der Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625; b) amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 oder c) sonstigen in Unionsvorschriften vorgesehenen amtlichen Kontrollen, Inspektionen oder Besuchen.
3 Bei der Auswahl der zu inspizierenden Betriebe berücksichtigt die zuständige Behörde in ihrer Risikoanalyse zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kriterien auch folgende Kriterien: a) die Anzahl der Tiere in einem Betrieb; b) die Tierarten, die in einem Betrieb vorhanden und gekennzeichnet sind; c) wesentliche Änderungen bei Anzahl oder Arten der Tiere in dem Betrieb in den letzten fünf Jahren und d) sonstige relevante Kriterien, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt werden.
4 Wird eine Inspektion gemäß Absatz 1 durchgeführt, so untersucht die zuständige Behörde alle Rinder, Schafe und Ziegen in diesem Betrieb.
5 Übersteigt die Zahl der in dem Betrieb zu untersuchenden Tiere 20, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 4 beschließen, eine repräsentative Stichprobe dieser Tiere zu untersuchen, wenn die Zahl der untersuchten Tiere ausreicht, um bei einem Konfidenzniveau von 95 % 5 % der Verstöße festzustellen.
6 Wird eine Inspektion gemäß Absatz 1 an einer repräsentativen Stichprobe von Tieren in einem Betrieb gemäß Absatz 5 durchgeführt und bestätigt diese Inspektion, dass die Anforderungen an die Identifizierung und Registrierung nicht eingehalten wurden, so untersucht die zuständige Behörde alle anderen Rinder, Schafe und Ziegen in dem Betrieb.
7 Abweichend von Absatz 6 kann die zuständige Behörde beschließen, eine repräsentative Stichprobe von Tieren in diesem Betrieb zu untersuchen, wobei sicherzustellen ist, dass die Zahl der untersuchten Tiere ausreicht, die Verstöße, die den Wert von 5 % überschreiten, mit einer Genauigkeit von +/– 2 % für ein Konfidenzniveau von 95 % zu schätzen.
Article 6 Folgemaßnahmen im Fall von Verstößen bei der Durchfuhr bestimmter Rinder durch die Union
Werden Sendungen von Rindern, die die spezifischen Tiergesundheitsbedingungen für den Eingang in die Union erfüllen, gemäß Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 durch die Union durchgeführt, ordnet die zuständige Behörde die Schlachtung oder Tötung der Tiere und ihre Beseitigung als Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an, wenn bei der Verbringung zwischen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union und der Grenzkontrollstelle, an der die Sendungen das Gebiet der Union verlassen, gegen die Vorschriften verstoßen wird.
Article 7 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 494/98 wird aufgehoben.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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