Delegierte Verordnung (EU) 2022/760 der Kommission vom 8. April 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für in der Ukraine ausgestellte Kontrollbescheinigungen
Text
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306
„(1a Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann eine in der Ukraine ansässige befugte Person einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die nicht über ein qualifiziertes elektronisches Siegel verfügt, bis zum 30. Juni 2022 die Kontrollbescheinigung in TRACES in elektronischer Form ohne Anbringung eines qualifizierten elektronischen Siegels in Feld 18 der Bescheinigung ausstellen und übermitteln. Eine solche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.“
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 24. Februar 2022.
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