Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand
1 Mit dieser Verordnung wird der Rechtsrahmen für das e-CODEX-System festgelegt.
2 Diese Verordnung enthält Regeln zu folgenden Aspekten: a) die Definition, die Zusammensetzung, die Funktionen und die Verwaltung des e-CODEX-Systems; b) die Zuständigkeiten der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) in Bezug auf das e-CODEX-System; c) die Zuständigkeiten der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben; d) der rechtliche Rahmen für die Sicherheit des e-CODEX-Systems.
Article 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen mithilfe des e-CODEX-Systems im Einklang mit den Rechtsakten der Union diesem Bereich.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „e-CODEX-System“ (System für die Kommunikation via Online-Datenaustausch im Rahmen der E-Justiz) ein dezentrales und interoperables System für die grenzüberschreitende Kommunikation zur Erleichterung des raschen, sicheren und zuverlässigen elektronischen Datenaustauschs im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, das sämtliche Inhalte umfasst, die in elektronischer Form übertragen werden können; 2. „e-CODEX-Zugangspunkt“ die auf einer Hardware-Infrastruktur installierten Software-Pakete, mit denen Informationen sicher und zuverlässig zu anderen e-CODEX-Zugangspunkten übertragen und von diesen empfangen werden können; 3. „autorisierter e-CODEX-Zugangspunkt“ einen e-CODEX-Zugangspunkt, der von der Kommission oder einem Mitgliedstaat autorisiert und eu-LISA gemäß Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 8 Absatz 1 gemeldet wurde und über der mindestens einen digitalen Verfahrensstandard anwendet; 4. „Stelle, die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreibt“ eine nationale Behörde oder eine nach nationalem Recht autorisierte juristische Person, oder ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union, die/das einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreibt; 5. „e-CODEX-Ansprechpartner“ eine natürliche Person, die von einem Mitgliedstaat oder von der Kommission benannt wurde und die gemäß Artikel 7 Absatz 3 bei eu-LISA für alle Komponenten des e-CODEX-Systems die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f genannte technische Unterstützung anfordern und von dieser erhalten kann; 6. „angeschlossenes System“ ein IT-System, das mit einem e-CODEX-Zugangspunkt verbunden ist, um mit anderen IT-Systemen dieser Art Daten auszutauschen; 7. „zentrale Testplattform“ eine ausschließlich zu Testzwecken genutzte Komponente des e-CODEX-Systems, über die eine Reihe von Funktionen bereitgestellt wird, die von Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben, genutzt werden können, um zu überprüfen, ob ihre autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte korrekt betrieben werden und die digitalen Verfahrensstandards in den angeschlossenen Systemen, die mit diesen autorisierten e-Codex-Zugangspunkten verbunden sind, korrekt verwendet werden; 8. „Geschäftsprozessmodell“ eine grafische und schriftliche Darstellung eines konzeptionellen Modells mehrerer zusammenhängender, strukturierter Aktivitäten oder Aufgaben, zusammen mit den entsprechenden Datenmodellen und der Reihenfolge, in der die Aktivitäten oder Aufgaben ausgeführt werden müssen, um eine standardisierte und sinnvolle Interaktion zwischen zwei oder mehr Parteien zu erreichen; 9. „digitaler Verfahrensstandard“ die technischen Spezifikationen für Geschäftsprozessmodelle und Datenschemata, mit denen die elektronische Struktur der im Rahmen des e-CODEX-Systems ausgetauschten Daten auf der Grundlage des EU-Kernvokabulars zur E-Justiz bestimmt werden.
Article 4 Nichtdiskriminierung und Achtung der Grundrechte
Die Grundrechte und Grundfreiheiten aller vom elektronischen Datenaustausch über das e-CODEX-System betroffenen Personen — insbesondere das Recht auf wirksamen Zugang zur Justiz, das Recht auf ein faires Verfahren, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und das Recht auf Schutz der Privatsphäre — werden im Einklang mit dem Unionsrecht in vollem Umfang geachtet.
Article 5 Zusammensetzung des e-CODEX-Systems
1 Das e-CODEX-System besteht aus den folgenden Komponenten: a) einem e-CODEX-Zugangspunkt, b) digitalen Verfahrensstandards und c) den unterstützenden Softwareprodukten, der unterstützenden Dokumentation und den unterstützenden Beständen, die im Anhang aufgeführt sind.
2 e-CODEX-Zugangspunkte bestehen aus den folgenden Komponenten: a) einem Gateway, bestehend aus einer Software, die auf einheitlichen Protokollen basiert und den sicheren Austausch von Informationen über ein Telekommunikationsnetz mit anderen Gateways ermöglicht, die dieselben Protokolle verwenden; b) einem Konnektor, der es ermöglicht, angeschlossene Systeme mit dem unter Buchstabe a genannten Gateway zu verbinden, und der aus Software besteht, die auf einheitlichen, offenen Protokollen basiert und Folgendes ermöglicht: i) die Strukturierung, Protokollierung und Verknüpfung von Nachrichten; ii) die Überprüfung der Integrität und Authentizität von Nachrichten; iii) die Erstellung von mit einem Zeitstempel versehenen Empfangsnachweisen für die ausgetauschten Nachrichten.
Article 6 Zuständigkeiten der Kommission
1 Bis zum 31. Dezember 2022 legt die Kommission durch Durchführungsrechtsakte Folgendes fest: a) die technischen Mindestspezifikationen und -standards, einschließlich der Sicherheitsstandards und der Methoden für die Überprüfung der Integrität und Authentizität, die den in Artikel 5 genannten Komponenten des e-CODEX-Systems zugrunde liegen; b) die Anforderungen an das Dienstleistungsniveau für die von eu-LISA durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Artikel 7 und andere für diese Tätigkeiten erforderliche technische Spezifikationen, einschließlich der Anzahl der e-CODEX-Ansprechpartner; c) die spezifischen Modalitäten für den Übergabe- und Übernahmeprozess gemäß Artikel 10.
2 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten digitale Verfahrensstandards erlassen, sofern der Erlass von digitalen Verfahrensstandards nicht in anderen Rechtsakten der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen vorgesehen ist.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
4 Die Kommission führt eine Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, die von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betrieben werden, und der digitalen Verfahrensstandards, die jeder dieser autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte anwendet. Die Kommission teilt eu-LISA unverzüglich diese Liste und etwaige Änderungen daran mit.
5 Die Kommission benennt mehrere e-CODEX-Ansprechpartner, deren Anzahl im Verhältnis zur Zahl der e-CODEX-Zugangspunkte, die sie autorisiert hat, und zur Zahl der digitalen Verfahrensstandards, die diese autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte anwenden, steht. Nur diese e-CODEX-Ansprechpartner sind berechtigt, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f genannte technische Unterstützung in Bezug auf das von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union betriebene e-CODEX-System unter den Bedingungen, die in gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, anzufordern und zu erhalten. Die Kommission teilt eu-LISA die Liste der von ihr benannten e-CODEX-Ansprechpartner und etwaige Änderungen daran mit.
Article 7 Zuständigkeiten von eu-LISA
1 eu-LISA ist für die in Artikel 5 genannten Komponenten des e-CODEX-Systems — mit Ausnahme des Gateways — und insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig: a) Entwicklung, Wartung, Fehlerbehebung und Aktualisierung, auch in Bezug auf die Sicherheit, der Softwareprodukte und anderer Bestände sowie deren Verteilung an die Stellen, die autorisierte e-CODEX Zugangspunkte betreiben; b) Erstellung, Pflege und Aktualisierung der Dokumentation zu den Komponenten des e-CODEX-Systems, der unterstützenden Softwareprodukte und anderer Bestände sowie die Verteilung dieser Dokumentation an die Stellen, die autorisierte e-CODEX Zugangspunkte betreiben; c) Entwicklung, Pflege und Aktualisierung einer Konfigurationsdatei, die eine vollständige Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte enthält, einschließlich der digitalen Verfahrensstandards, die jeder dieser autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte anwendet, und die Verteilung dieser Datei an die Stellen, die autorisierte e-CODEX Zugangspunkte betreiben; d) Durchführung technischer Änderungen am e-CODEX-System und Hinzufügung neuer Funktionen in Form neu veröffentlichter Softwareversionen zum e-CODEX-System als Reaktion auf neu entstehende Anforderungen, die sich beispielsweise aus den in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Durchführungsrechtsakten ergeben, oder auf Ersuchen der e-CODEX-Beratergruppe; e) Unterstützung und Koordination von Testaktivitäten, einschließlich der Konnektivität, unter Einbeziehung der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte; f) Bereitstellung technischer Unterstützung für die e-CODEX-Ansprechpartner in Bezug auf das e-CODEX-System; g) Entwicklung, Einführung, Pflege und Aktualisierung der digitalen Verfahrensstandards sowie deren Verteilung an die Stellen, die autorisierte e-CODEX Zugangspunkte betreiben; h) Veröffentlichung einer Liste der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, die ihr gemeldet wurden, und der digitalen Verfahrensstandards, die jeder dieser autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte anwendet, auf ihrer Website; i) Beantwortung von Ersuchen der Kommissionsdienststellen um technische Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Durchführungsrechtsakte; j) Evaluierung der Notwendigkeit neuer digitaler Verfahrensstandards sowie Bewertung und Vorbereitung dieser Standards, u. a. durch die Organisation und Förderung von Workshops mit den e-CODEX-Ansprechpartnern; k) Entwicklung, Pflege und Aktualisierung des EU-Kernvokabulars zur E-Justiz, das den digitalen Verfahrensstandards zugrunde liegt; l) Entwicklung und Verbreitung von operativen Sicherheitsstandards gemäß Artikel 11; m) Durchführung von Schulungen — auch für alle einschlägigen Interessengruppen — zur technischen Nutzung des e-CODEX-Systems gemäß der Verordnung (EU) 2018/1726, einschließlich der Bereitstellung von Online-Schulungsmaterialien.
2 eu-LISA ist für die folgenden zusätzlichen Aufgaben zuständig: a) Bereitstellung, Betrieb und Pflege der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Hardware- und Software-IT-Infrastruktur an ihren technischen Standorten; b) Bereitstellung, Betrieb und Wartung einer zentralen Testplattform und gleichzeitig Gewährleistung der Integrität und Verfügbarkeit des übrigen e-CODEX-Systems; c) Unterrichtung der Öffentlichkeit über das e-CODEX-System durch eine Reihe Massenkommunikationskanäle, einschließlich Websites oder Social-Media-Plattformen; d) Vorbereitung, Aktualisierung und Online-Verteilung nicht-technischer Informationen in Bezug auf das e-CODEX-System und die von ihr durchgeführten Tätigkeiten.
3 Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe f stellt eu-LISA während der Geschäftszeiten Ressourcen auf Bereitschaftsbasis zur Verfügung, damit es für die e-CODEX-Ansprechpartner eine zentrale Anlaufstelle für die technische Unterstützung, u. a. für das Gateway, gibt.
Article 8 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten autorisieren im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und dem Unionsrecht e-CODEX-Zugangspunkte für die angeschlossenen Systeme in ihrem Hoheitsgebiet. Sie führen eine Liste dieser autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte und der digitalen Verfahrensstandards, die jeder autorisierte e-CODEX-Zugangspunkt anwendet. Die Mitgliedstaaten teilen eu-LISA unverzüglich diese Liste und etwaige Änderungen daran mit. Sie beaufsichtigen ihre autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, wobei sie sicherstellen, dass die Bedingungen, unter denen die Autorisierung erteilt wurde, durchgehend erfüllt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen ihre autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte nicht in Drittländern betreiben.
2 Jeder Mitgliedstaat benennt mehrere e-CODEX-Ansprechpartner, deren Anzahl im Verhältnis zur Zahl der e-CODEX-Zugangspunkte, die er autorisiert hat, und zur Zahl der digitalen Verfahrensstandards, die diese autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte anwenden, steht. Nur diese e-CODEX-Ansprechpartner sind berechtigt, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f genannte technische Unterstützung unter den Bedingungen, die in gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, anzufordern und zu erhalten. Jeder Mitgliedstaat teilt eu-LISA die Liste der von ihr benannten e-CODEX-Ansprechpartner und etwaige Änderungen daran mit.
Article 9 Zuständigkeiten von Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben
1 Eine Stelle, die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreibt, ist für dessen sichere Einrichtung und sicheren Betrieb zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst die notwendigen Anpassungen des in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Konnektors, damit eine Kompatibilität mit allen angeschlossenen Systemen hergestellt werden kann.
2 Eine Stelle, die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreibt, übermittelt dem Mitgliedstaat, der den e-CODEX-Zugangspunkt autorisiert hat, die statistischen Daten, die in Artikel 15 Absatz 1 und in den einschlägigen Rechtsakten der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen vorgesehen sind.
3 Die Verantwortung für Schäden, die sich aus dem Betrieb eines autorisierten e-CODEX-Zugangspunktes und angeschlossener Systeme ergeben, trägt unter Zugrundelegung des geltenden Rechts die Stelle, die diesen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreibt.
Article 10 Übergabe und Übernahme
1 Die das e-CODEX-System verwaltende Stelle legt eu-LISA bis zum 31. Dezember 2022 ein gemeinsames Übergabedokument vor, in dem die Einzelheiten für die Übergabe des e-CODEX-Systems, einschließlich der Kriterien für einen erfolgreichen Übergabeprozess und den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses und der zugehörigen Dokumentation, im Einklang mit den gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Das Übergabedokument enthält ferner Bestimmungen über Rechte des geistigen Eigentums oder Nutzungsrechte in Bezug auf das e-CODEX-System und die unterstützenden Softwareprodukte, unterstützende Dokumentation und unterstützende andere Bestände, die im Anhang aufgeführt sind und die es eu-LISA ermöglichen, ihre Aufgaben nach Artikel 7 zu erfüllen.
2 Innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage des in Absatz 1 genannten Übergabedokuments findet ein Übergabe- und Übernahmeprozess zwischen der das e-CODEX-System verwaltenden Stelle und eu-LISA statt. Bis zur Übergabe behält die das e-CODEX-System verwaltende Stelle die volle Zuständigkeit für das System und stellt sicher, dass keine Änderungen am e-CODEX-System vorgenommen werden und keine neuen Software-Versionen außer zur Durchführung fehlerbehebender Wartungsaktivitäten am e-CODEX-System zur Verfügung gestellt werden.
3 Die Kommission überwacht den Übergabe- und Übernahmeprozess, um sicherzustellen, dass die Einzelheiten der Übertragung des e-CODEX-Systems von der das e-CODEX-System verwaltenden Stelle und von eu-LISA auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien korrekt umgesetzt werden. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat bis zum 31. Juli 2023 über den Übergabe- und Übernahmeprozess.
4 eu-LISA übernimmt zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2023 die Zuständigkeit für das e-CODEX-System zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den erfolgreichen Abschluss des Übergabe- und Übernahmeprozesses erklärt, nachdem sie die das e-CODEX-System verwaltende Stelle und eu-LISA konsultiert hat.
Article 11 Sicherheit
1 Nach der erfolgreichen Übernahme des e-CODEX-Systems ist eu-LISA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für die Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus, einschließlich der Sicherheit der in Artikel 7 Absatz 2 genannten IT-Hard- und Softwareinfrastruktur, verantwortlich. Insbesondere erstellt und pflegt eu-LISA einen e-CODEX-Sicherheitsplan und stellt sicher, dass das e-CODEX-System gemäß diesem Sicherheitsplan betrieben wird, wobei die Einstufung der im e-CODEX-System verarbeiteten Informationen und die Informationssicherheitsvorschriften von eu-LISA zu berücksichtigen sind. Im Sicherheitsplan sind regelmäßige Sicherheitsinspektionen und -audits, einschließlich Software-Sicherheitsbewertungen, des e-CODEX-Systems unter Beteiligung der Stellen vorgesehen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben.
2 Bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten setzt eu-LISA die Grundsätze der eingebauten Sicherheit (security by design) sowie des Datenschutzes durch Technikgestaltung (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) um.
3 Die Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben, tragen die ausschließliche Verantwortung für deren sichere Einrichtung und deren sicheren Betrieb — auch für die Sicherheit der über sie übermittelten Daten — unter Berücksichtigung der in den gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten technischen Standards und der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Sicherheitsvorschriften und Leitlinien.
4 Treten beim Betrieb von Zugangspunkten Sicherheitsvorfälle auf, so unterrichten die Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben, eu-LISA unverzüglich über alle Sicherheitsvorfälle; sind autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betroffen, die von einer nationalen Behörde oder einer nach nationalem Recht autorisierten juristischen Person betrieben werden, so unterrichten die Stellen den Mitgliedstaat, der die Liste mit diesen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkten führt; sind autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betroffen, die von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union betrieben werden, so unterrichten die Stellen die Kommission.
5 Im Falle der Erkennung von Schwachstellen oder Sicherheitsvorfällen durch eu-LISA oder nach Eingang der Meldung eines Sicherheitsvorfalls gemäß Absatz 4 analysiert eu-LISA den Sicherheitsvorfall und benachrichtigt unverzüglich die von ihm betroffenen Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben, und die e-CODEX-Beratergruppe.
6 eu-LISA entwickelt Sicherheitsvorschriften und Leitlinien für autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte. Die Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben, legen eu-LISA Erklärungen vor, in denen sie die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte nachweisen. Diese Erklärungen werden jährlich oder im Falle einer notwendigen Änderung aktualisiert.
Article 12 e-CODEX-Beratergruppe
1 Ab dem 1. Januar 2023 stellt die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe dc der Verordnung (EU) 2018/1726 eingesetzte e-CODEX-Beratergruppe eu-LISA die erforderlichen Fachkenntnisse in Bezug auf das e-CODEX-System zur Verfügung, insbesondere bei der Vorbereitung des Jahresarbeitsprogramms und des jährlichen Tätigkeitsberichts. Die e-CODEX-Beratergruppe kann aus mehreren ihrer Mitglieder zusammengesetzte Untergruppen einrichten, um spezifische Fragen zu prüfen, darunter spezifische digitale Verfahrensstandards.
2 Die e-CODEX-Beratergruppe muss insbesondere a) den Stand der Umsetzung des e-CODEX-Systems in den Mitgliedstaaten überwachen, b) die Notwendigkeit neuer digitaler Verfahrensstandards evaluieren und diese Standards bewerten und vorbereiten, c) den Wissensaustausch fördern, d) überwachen, ob eu-LISA die Anforderungen an das Dienstleistungsniveau erfüllt, die in dem gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, e) eine Stellungnahme zu einem Entwurf des in Artikel 16 genannten Berichts abgeben.
3 Während des in Artikel 10 genannten Übergabe- und Übernahmeprozesses tritt die e-CODEX-Beratergruppe regelmäßig, mindestens jedoch jeden zweiten Monat, zusammen, bis der Übergabe- und Übernahmeprozess erfolgreich abgeschlossen ist, und danach mindestens alle sechs Monate.
4 Die e-CODEX-Beratergruppe erstattet dem e-Codex-Programmverwaltungsrat nach jeder Sitzung Bericht. Die e-CODEX-Beratergruppe unterstützt den e-CODEX-Programmverwaltungsrat bei seinen Aufgaben mit technischem Sachverstand.
5 Die e-CODEX-Beratergruppe bezieht einschlägige Interessengruppen und Experten, einschließlich Mitglieder der Justiz, Angehörige von Rechtsberufen und Berufsorganisationen, die vom e-CODEX-System betroffen sind, das System nutzen oder an ihm beteiligt sind, in ihre Arbeit ein.
Article 13 e-CODEX-Programmverwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat von eu-LISA richtet bis zum 1. Januar 2023 einen ständigen e-CODEX-Programmverwaltungsrat ein. Der e-CODEX-Programmverwaltungsrat a) berät den Verwaltungsrat von eu-LISA — insbesondere während des in Artikel 10 genannten Übergabe- und Übernahmeprozesses — in Bezug auf die langfristige Tragfähigkeit des e-CODEX-Systems im Hinblick auf die Prioritätensetzung bei den Tätigkeiten und anderen strategischen Verpflichtungen, b) sorgt für die angemessene Verwaltung des e-CODEX-Systems und c) überwacht die Achtung des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Justiz und veranlasst erforderlichenfalls Präventiv- oder Korrekturmaßnahmen. Der e-CODEX-Programmverwaltungsrat hat kein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA.
2 Dem e-CODEX-Programmverwaltungsrat gehören die folgenden zehn Mitglieder an: a) der Vorsitzende der e-CODEX-Beratergruppe nach Artikel 12, b) acht vom Verwaltungsrat von eu-LISA ernannte Mitglieder und c) ein von der Kommission ernanntes Mitglied. Jedes Mitglied des e-CODEX-Programmverwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Verwaltungsrat von eu-LISA stellt sicher, dass die von ihm ernannten Mitglieder des e-CODEX-Programmverwaltungsrats und Stellvertreter über die erforderliche Erfahrung, auch im Justizbereich, und die erforderlichen Fachkenntnisse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
3 Die Amtszeit der Mitglieder des e-CODEX-Programmverwaltungsrats und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre und kann erneuert werden.
4 eu-LISA beteiligt sich an den Arbeiten des e-CODEX-Programmverwaltungsrats. Zu diesem Zweck nimmt ein Vertreter von eu-LISA an den Sitzungen des e-CODEX-Programmverwaltungsrats teil, um über die Arbeiten im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System sowie über weitere damit zusammenhängende Arbeiten und Tätigkeiten zu berichten.
5 Der e-CODEX-Programmverwaltungsrat tritt mindestens alle sechs Monate zusammen, nötigenfalls auch häufiger. Der e-CODEX-Programmverwaltungsrat erstattet dem Verwaltungsrat von eu-LISA regelmäßig — mindestens nach jeder Sitzung — schriftlich Bericht über den Stand und die Fortschritte beim e-CODEX-System.
6 Der e-CODEX-Programmverwaltungsrat legt seine Geschäftsordnung fest, der insbesondere Regeln enthält für: a) die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden und ihre Amtszeit; b) Sitzungsorte; c) die Vorbereitung von Sitzungen; d) die Zulassung von Interessengruppen und Experten zu den Sitzungen, einschließlich Mitglieder der Justiz, Angehörige von Rechtsberufen und Berufsorganisationen, die vom e-CODEX-System betroffen sind, das System nutzen oder an ihm beteiligt sind; e) Kommunikationspläne, durch die sichergestellt wird, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA, die nicht Mitglieder des e-CODEX-Programmverwaltungsrats sind, lückenlos über die Arbeit des e-CODEX-Programmverwaltungsrats unterrichtet werden.
7 Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1726 gilt entsprechend für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des e-CODEX-Programmverwaltungsrats.
8 Sämtliche Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern des e-CODEX-Programmverwaltungsrats und deren Stellvertretern entstehen, müssen angemessen und verhältnismäßig sein und werden von eu-LISA gemäß ihrer Geschäftsordnung erstattet.
9 Die Sekretariatsgeschäfte des e-CODEX-Programmverwaltungsrats werden von eu-LISA wahrgenommen.
Article 14 Unabhängigkeit der Justiz
1 Bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung achten alle Stellen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz im Einklang mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
2 Zu diesem Zweck stellt eu-LISA die ihr für das e-CODEX-System zur Verfügung gestellten Ressourcen in vollem Umfang für den Betrieb des Systems im Rahmen dieser Verordnung bereit und sorgt für die Einbeziehung von Vertretern der Justiz in die Verwaltung des e-CODEX-Systems gemäß den Artikeln 12 und 13.
Article 15 Mitteilungen
1 Nach der erfolgreichen Übernahme der Zuständigkeit für das e-CODEX-System durch eu-LISA teilen die Mitgliedstaaten eu-LISA bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die folgenden statistischen Angaben mit: a) die Anzahl der technischen Nachrichten, die über jeden autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt für die angeschlossenen Systeme in ihrem Hoheitsgebiet gesendet und empfangen wurden, gruppiert nach dem entsprechenden autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt und digitalen Verfahrensstandard, sofern kein gleichwertiges Mitteilungsverfahren im Rahmen eines anderen Rechtsakts der Union Anwendung findet; b) die Anzahl und die Art der Vorfälle, die bei den Stellen, die die autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte für die angeschlossenen Systeme in ihrem Hoheitsgebiet betreiben, aufgetreten sind und die sich auf die Sicherheit des e-CODEX-Systems ausgewirkt haben, sofern kein gleichwertiges Mitteilungsverfahren im Rahmen eines anderen Rechtsakts der Union Anwendung findet.
2 Nach der erfolgreichen Übernahme der Zuständigkeit für das e-CODEX-Systems durch eu-LISA teilt die Kommission eu-LISA bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die folgenden statistischen Angaben mit: a) die Anzahl der technischen Nachrichten, die über jeden autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt, der von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union betrieben wird, gesendet und empfangen wurden, gruppiert nach dem entsprechenden autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt und digitalen Verfahrensstandard, sofern kein gleichwertiges Mitteilungsverfahren im Rahmen eines anderen Rechtsakts der Union Anwendung findet; b) die Anzahl und die Art der Vorfälle, die bei den Stellen, die die autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte betreiben, aufgetreten sind — wenn es sich bei diesen Stellen um Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union handelt — und die sich auf die Sicherheit des e-CODEX-Systems ausgewirkt haben, sofern kein gleichwertiges Mitteilungsverfahren im Rahmen eines anderen Rechtsakts der Union Anwendung findet.
3 In Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels wird bestätigt, ob sich die Listen der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte und der digitalen Verfahrensstandards, die in Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1 genannt sind, auf dem neuesten Stand befinden.
Article 16 Überwachung und Berichterstattung
1 Zwei Jahre nach ihrer Übernahme der Zuständigkeit für das e-CODEX-System und danach alle zwei Jahre legt eu-LISA der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise und Nutzung des e-CODEX-Systems, einschließlich der Sicherheit des e-CODEX-Systems, vor.
2 eu-LISA fasst die von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 15 erhaltenen Daten zusammen und stellt als Teil des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Berichts die folgenden Indikatoren zur Verfügung: a) die Liste und Anzahl der digitalen Verfahrensstandards, für die das e-CODEX-System während des Berichtszeitraums verwendet wurde; b) die Anzahl der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte für jeden Mitgliedstaat und für jeden digitalen Verfahrensstandard; c) die Anzahl der technischen Nachrichten, die für jeden digitalen Verfahrensstandard zwischen jedem der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte durch das e-CODEX-System gesendet werden; d) die Anzahl und Art der Vorfälle, die sich auf die Sicherheit des e-CODEX-Systems auswirken, sowie Informationen über die Einhaltung des e-CODEX-Sicherheitsplans.
3 Drei Jahre nach der Übernahme der Zuständigkeit für das e-CODEX-System durch eu-LISA und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des e-CODEX-Systems. Diese Gesamtbewertung umfasst eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung; dabei misst die Kommission die Ergebnisse an den angestrebten Zielen und kann Maßnahmen für die Zukunft vorschlagen. Bei der Erstellung ihrer Bewertungen überprüft die Kommission auch erneut die Rolle des e-CODEX-Programmverwaltungsrats und dessen Weiterführung auf objektiver Grundlage und schlägt bei Bedarf Verbesserungen vor. Die Kommission übermittelt die Gesamtbewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Article 17 Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen
1 eu-LISA kann mit dem Völkerrecht unterliegenden internationalen Organisationen oder nachgeordneten Einrichtungen dieser Organisationen oder mit sonstigen einschlägigen Stellen, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurden, Arbeitsvereinbarungen schließen, damit diese bei der Nutzung des e-CODEX-Systems technische Unterstützung anfordern und erhalten können. Diese Arbeitsvereinbarungen werden im Einklang mit Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1726 geschlossen.
2 In den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arbeitsvereinbarungen kann die Benennung einer natürlichen Person je internationaler Organisation, Einrichtung oder Stelle vorgesehen werden, die als Ansprechpartner dient und die berechtigt ist, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f genannte technische Unterstützung unter den Bedingungen, die in gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen Durchführungsrechtsakte festgelegt sind, anzufordern und zu erhalten, sofern die Kosten gemäß Artikel 20 Absatz 1 von dieser technischen Unterstützung unberührt bleiben.
Article 18 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
„(4a Die Agentur ist für die Entwicklung und das Betriebsmanagement des EDV-Systems für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (im Folgenden „e-CODEX-System“), einschließlich der technischen Entwicklungen, zuständig.“
„(5 Der Agentur kann die Zuständigkeit für die Konzeption, die Entwicklung und das Betriebsmanagement anderer als der in den Absätzen 3, 4 und 4a dieses Artikels genannten IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich bestehender Systeme, übertragen werden, jedoch nur, wenn dies in entsprechenden, auf die Artikel 67 bis 89 AEUV gestützten Rechtsakten der Union zur Regelung dieser Systeme vorgesehen ist; dabei ist gegebenenfalls den in Artikel 14 dieser Verordnung genannten Entwicklungen in der Forschung und den Ergebnissen der in Artikel 15 dieser Verordnung genannten Pilotprojekte und Konzeptnachweise Rechnung zu tragen.“
Article 8b Aufgaben im Zusammenhang mit dem e-CODEX-System
In Bezug auf das e-CODEX-System nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr: a) die ihr mit der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben; b) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des e-CODEX-Systems, einschließlich der Bereitstellung von Online-Schulungsmaterialien.
Article 19 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 20 Kosten
1 Die Kosten, die bei der Erfüllung der in Artikel 7 genannten Aufgaben anfallen, werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert.
2 Die Kosten für die in Artikel 8 und Artikel 9 genannten Aufgaben werden von den Mitgliedstaaten oder den Stellen getragen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben.
Article 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions