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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/861 der Kommission vom 1. Juni 2022 mit Ausnahmevorschriften für zweite Anträge der Mitgliedstaaten auf Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch und zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Neuzuweisung der Unionsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023

CELEX
32022R0861
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-06-01
In force since
2022-06-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Mitgliedstaaten können bis zum 15. Juni 2022 einen zweiten Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 stellen, in dem sie Folgendes angeben: a) die Absicht, mehr als die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse und/oder für Schulmilch gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 zu verwenden, sowie den beantragten zusätzlichen Betrag, sofern zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, oder b) den nicht beanspruchten Betrag der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse und/oder für Schulmilch gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493, sofern nicht die Absicht besteht, den gesamten Betrag dieser Zuweisung zu verwenden. Die Mitgliedstaaten können nur dann einen zusätzlichen Betrag der Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe a beantragen, wenn die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für das Schuljahr 2018/2019, das vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 lief, unter Berücksichtigung der Ausgabenerklärungen, die der Kommission gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission für bis zum 31. Dezember 2021 getätigte Ausgaben übermittelt wurden, zu mindestens 75 % verwendet wurde. Ihrem anhand verfügbarer Daten ordnungsgemäß begründeten Antrag liegt die Zahl der vertriebenen Kinder aus der Ukraine zugrunde, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unter die in der Strategie der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 festgelegte Zielgruppe fallen. Stellt ein Mitgliedstaat keinen Antrag auf Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1, wird davon ausgegangen, dass er die endgültigen Zuweisungen gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/493 bestätigt hat.

Article 2

Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 kann die Kommission bis zum 15. Juli 2022 beschließen, bei der Festsetzung der endgültigen Zuweisungen der Unionsbeihilfe für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 auch die gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung eingereichten zweiten Anträge auf Unionsbeihilfe zu berücksichtigen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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