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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/887 der Kommission vom 28. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 hinsichtlich der Codes der Kombinierten Nomenklatur und des Harmonisierten Systems sowie der Einfuhrbedingungen für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse, zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 hinsichtlich bestimmter von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommener Waren und Heimvögel sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 hinsichtlich der Anforderungen an von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommene zusammengesetzte Erzeugnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R0887
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-03-28
In force since
2022-06-27
End of validity
2022-12-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3 Tiere und Waren, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen müssen, welche in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt sind

Sendungen der folgenden für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren dürfen nur aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht werden, das in der Liste für die genannten Tiere und Waren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission aufgeführt ist: a) für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Reptilienfleisch und toter ganzer Insekten, Teilen von Insekten oder verarbeiteter Insekten, für die in Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates folgende Codes festgelegt worden sind: i) Codes der Kombinierten Nomenklatur (‚KN-Codes‘) in den Kapiteln 2 bis 5, 15, 16 oder 29 oder ii) Codes des Harmonisierten Systems (‚HS-Codes‘) unter den Positionen 0901, 1702, 2101, 2105, 2106, 2301, 3001, 3002, 3302, 3501, 3502, 3503, 3504, 3507, 3913, 3926, 4101, 4102, 4103 oder 9602; b) die mit dem KN-Code 01064900 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten lebenden Insekten; c) die mit dem KN-Code 03076000 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichneten lebenden Schnecken; d) der mit dem KN-Code ex12129995 von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichnete Blütenpollen.

Article 12 Anforderungen an zusammengesetzte Erzeugnisse

1 Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen, die mit KN-Codes unter den Positionen 0901, 1517, 1518, 160100, 1602, 160300, 1604, 1605, 1702, 1704, 1806, 1901, 1902, 1904, 1905, 2001, 2004, 2005, 2008, 2101, 2103, 2104, 210500, 2106, 2202 oder 2208 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 bezeichnet sind, dürfen nur dann zwecks Inverkehrbringens in die Union verbracht werden, wenn alle in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs entweder in Betrieben mit Sitz in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gemäß Artikel 5 zur Ausfuhr dieser Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen sind, oder in Betrieben mit Sitz in Mitgliedstaaten hergestellt wurden.

2 Bis die Kommission eine spezifische Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete, die zusammengesetzte Erzeugnisse in die Union ausführen dürfen, erstellt hat, dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse aus Drittländern oder Drittlandsgebieten unter Einhaltung der folgenden Vorschriften in die Union verbracht werden: a) Zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen gemäß Artikel 3 die einzelnen in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union ausgeführt werden dürfen; b) zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen und die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder verarbeitetes Fleisch in beliebiger Menge enthalten, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen gemäß Artikel 3 die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder das in ihnen enthaltene verarbeitete Fleisch in die Union ausgeführt werden dürfen bzw. darf; c) zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß Absatz 1, die nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen und die Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anforderungen festgelegt sind und bei denen es sich nicht um Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder verarbeitetes Fleisch handelt, stammen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die auf Grundlage der Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen der Union Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder Eiprodukte in die Union ausführen dürfen und die für mindestens eines dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 3 gelistet sind.

3 Zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Union verbracht werden, das in der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU als Drittland oder Drittlandsgebiet aufgeführt ist, das über einen genehmigten Rückstandsüberwachungsplan gemäß der Richtlinie 96/23/EG für die Tierart/Ware verfügt, aus der die in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Kollagen, Gelatine und die in Anhang III Abschnitt XVI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten hochverarbeiteten Erzeugnisse, gewonnen werden.

4 Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, bei denen alle im fertigen zusammengesetzten Erzeugnis vorhandenen tierischen Erzeugnisse in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und in dem haltbaren zusammengesetzten Erzeugnis gemäß den genannten Verordnungen verwendet werden oder bei denen der einzige tierische Bestandteil Vitamin D3 ist.

Article 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122

„(1 Kleinsendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Folgeprodukten tierischer Nebenprodukte, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die für natürliche Personen bestimmt sind und nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie mindestens einer der in Artikel 7 Buchstaben b bis g aufgeführten Kategorien angehören.“

Article 3 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630

„(1 Die folgenden haltbaren zusammengesetzten Erzeugnisse sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen: a) haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder kein anderes verarbeitetes Fleisch als Gelatine, Kollagen oder hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen: i) Sie erfüllen die Anforderungen an den Eingang in die Union gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625; ii) die in den haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Milcherzeugnisse und Eiprodukte entsprechen Artikel 163 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692; iii) sie sind als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet; iv) sie sind sicher verpackt oder versiegelt und v) sie sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt; b) haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, bei denen alle im fertigen zusammengesetzten Erzeugnis vorhandenen tierischen Erzeugnisse in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen oder bei denen der einzige tierische Bestandteil Vitamin D3 ist.

„(1 Die zuständigen Behörden führen regelmäßig auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 3 durch und berücksichtigen hierbei die Kriterien nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625.“

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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