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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

CELEX
32022R0922
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2022-06-09
In force since
2022-07-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Mit dieser Verordnung wird ein Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus eingeführt, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand wirksam, effizient und korrekt anwenden und so zur Erhaltung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten und zu einem gut funktionierenden Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen beitragen.

2 Im Rahmen dieses Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus sind objektive und unparteiische Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten mit dem Ziel vorgesehen, a) die Anwendung des Schengen-Besitzstands in den Mitgliedstaaten, in denen dieser Besitzstand vollständig gilt, und in den Mitgliedstaaten, in denen der Schengen-Besitzstand im Einklang mit den einschlägigen, dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokollen teilweise gilt, zu überprüfen; b) zu überprüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung aller einschlägigen Teile des Schengen-Besitzstands in den Mitgliedstaaten, zu denen noch kein Beschluss des Rates über die vollständige oder teilweise Geltung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erlassen wurde, erfüllt sind, wobei die Mitgliedstaaten ausgenommen sind, deren Evaluierung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgeschlossen ist.

3 Die Evaluierungen können sich auf alle Aspekte des Schengen-Besitzstands erstrecken und sie berücksichtigen das Funktionieren der Behörden, die den Schengen-Besitzstand anwenden. Evaluierungen können insbesondere in Bezug auf folgende Politikbereiche vorgenommen werden: Verwaltung der Außengrenzen, Binnengrenzen ohne Grenzkontrollen, Visumpolitik, Rückkehr, IT-Großsysteme zur Unterstützung der Anwendung des Schengen-Besitzstands, polizeiliche Zusammenarbeit, justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und Datenschutz.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Schengen-Besitzstand“ die Bestimmungen, die durch das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen sind, sowie die darauf aufbauenden oder sonst damit zusammenhängenden Rechtsakte; 2. „erstmalige Evaluierung“ eine Evaluierung, mit der überprüft wird, ob ein durch den Schengen-Besitzstand gebundener Mitgliedstaat, für den die Kontrollen an den Binnengrenzen nicht aufgehoben wurden, die Voraussetzungen für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands erfüllt, oder mit der im Falle eines Mitgliedstaats, der nicht am Schengen-Besitzstand teilnimmt und der vom Rat ermächtigt wurde, Teile des Schengen-Besitzstands anzuwenden, überprüft wird, ob der Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die teilweise Anwendung des Schengen-Besitzstands erfüllt; 3. „regelmäßige Evaluierung“ eine im mehrjährigen Evaluierungsprogramm und in den einjährigen Evaluierungsprogrammen vorgesehene Evaluierung zur Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch einen Mitgliedstaat im Hinblick auf die Bewertung der Gesamtleistung des Mitgliedstaats bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands; 4. „unangekündigte Evaluierung“ eine nicht in den mehrjährigen und einjährigen Evaluierungsprogrammen vorgesehene Evaluierung zur Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten in einem oder mehreren Politikbereichen; 5. „thematische Evaluierung“ eine im einjährigen Evaluierungsprogramm vorgesehene Evaluierung mit dem Ziel, eine Analyse der Rechtsvorschriften oder Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands oder der Anwendung bestimmter Teile davon in mehreren Mitgliedstaaten zu liefern; 6. „Besuch“ einen Besuch in einem Mitgliedstaat oder in seinen Konsulaten zur Durchführung einer Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit; 7. „erneuter Besuch“ einen zusätzlichen Besuch im Anschluss an eine Evaluierung, bei der ein schwerwiegender Mangel festgestellt wurde, oder im Anschluss an eine erstmalige Evaluierung, die ergeben hat, dass der evaluierte Mitgliedstaat die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands nicht erfüllt; 8. „Überprüfungsbesuch“ einen zusätzlichen Besuch, bei dem es sich nicht um einen erneuten Besuch handelt und der durchgeführt wird, um die Fortschritte bei der Durchführung eines Aktionsplans zu überwachen; 9. „nicht-konformes Ergebnis“ die Bewertung eines Ergebnisses, wonach nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder ihre Durchführung nicht mit den rechtsverbindlichen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Einklang stehen; 10. „schwerwiegender Mangel“ eine allgemeine Bewertung der Lage, die einem oder mehreren nicht-konformen Ergebnissen zugeschrieben wird, die die wirksame Anwendung des Schengen-Besitzstands betreffen und die einzeln oder in Kombination eine Verletzung der Grundrechte darstellen könnten oder erhebliche negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben oder auf Dauer haben könnten; 11. „Team“ eine Gruppe aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und Vertretern der Kommission, die Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten durchführen; 12. „Beobachter“ einen von einer in Artikel 7 genannten Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union benannten Sachverständigen, der an einer Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit teilnimmt; 13. „Sachverständiger in Schulung“ einen von einem Mitgliedstaat benannten Sachverständigen bzw. einen Vertreter der Kommission, der zum Sachverständigen für Schengen-Evaluierungen geschult werden soll.

Article 3 Zuständigkeiten und Pflicht zur Zusammenarbeit

1 Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind gemeinsam dafür zuständig, den Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus unter Mitwirkung der in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate umzusetzen.

2 Die Kommission ist zuständig für die Gesamtkoordinierung im Zusammenhang mit der Aufstellung der einjährigen und mehrjährigen Evaluierungsprogramme, der Abfassung der Fragebögen, der Aufstellung der Zeitpläne für die Besuche, der Durchführung der Besuche sowie der Abfassung der Evaluierungsberichte und der Empfehlungen. Sie gewährleistet auch, dass die Folgemaßnahmen und Überwachungstätigkeiten durchgeführt werden.

3 Der Rat nimmt Empfehlungen an bei schwerwiegenden Mängeln, erstmaligen Evaluierungen, thematischen Evaluierungen und wenn der evaluierte Mitgliedstaat den Inhalt des Entwurfs des Evaluierungsberichts, der den Entwurf der Empfehlungen enthält, bestreitet. Im Rahmen der Überwachungsphase des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus nimmt der Rat bei schwerwiegenden Mängeln und erstmaligen Evaluierungen Durchführungsbeschlüsse über den Abschluss der Aktionspläne an. Der Rat übt seine politische Rolle in Bezug auf die Steuerung des Schengen-Raums aus, indem er die von der Kommission vorgelegten Berichte gemäß Artikel 25, unter anderem über den Sachstand der Umsetzung der Aktionspläne, erörtert und indem er politische Beratungen über die wirksame Umsetzung des Schengen-Besitzstands und das ordnungsgemäße Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen führt. Zu diesem Zweck arbeiten die Kommission und der Rat in allen Phasen des im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus umfassend zusammen. Insbesondere stellt die Kommission dem Rat zeitnah sachdienliche Informationen über die Programmplanung und Durchführung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten zur Verfügung.

4 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten in allen Phasen der Evaluierungen uneingeschränkt zusammen, um die wirksame Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten.

5 Die Mitgliedstaaten treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, um der Kommission und den Teams bei der Durchführung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten zu helfen und zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kommission und die Teams, die Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten durchführen, ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können, insbesondere indem sie der Kommission und den Teams gestatten, Anfragen direkt an die zuständigen Personen zu richten, und indem sie ihnen uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zu allen Bereichen, Diensträumen und Unterlagen gewähren, die für die Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit erforderlich sind, einschließlich nationaler und interner Leitlinien und Anweisungen. Zugang zu einschlägigen Verschlusssachen wird den Teammitgliedern und Beobachtern gewährt, die über eine entsprechende, von einer zuständigen Behörde ausgestellte Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung verfügen.

6 Die Kommission ist dafür zuständig, für ihre Vertreter und die Sachverständigen der Mitgliedstaaten in den Teams die Anreise in den besuchten Mitgliedstaat und die Rückreise aus dem besuchten Mitgliedstaat zu regeln. Die Kommission trägt die Reise- und Unterbringungskosten für die Sachverständigen, die an den Besuchen teilnehmen, und für den in Artikel 16 Absatz 2 genannten Sachverständigen in Schulung. Der besuchte Mitgliedstaat ist für die erforderliche Beförderung vor Ort zuständig, ausgenommen bei unangekündigten Besuchen.

Article 4 Formen der Evaluierung

1 Evaluierungen können in einer der folgenden Formen durchgeführt werden: a) erstmalige Evaluierungen; b) regelmäßige Evaluierungen; c) unangekündigte Evaluierungen; d) thematische Evaluierungen.

2 Die Kommission organisiert erstmalige Evaluierungen, nachdem ein Mitgliedstaat seine Bereitschaft erklärt hat, evaluiert zu werden.

3 Die Kommission kann unangekündigte Evaluierungen organisieren, insbesondere, a) um die Anwendung des an den Binnengrenzen geltenden Schengen-Besitzstandes zu evaluieren; b) wenn sie Kenntnis von neu auftretenden oder systemischen Problemen erhält, die möglicherweise erhebliche negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben könnten, einschließlich Umständen, die eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit in diesem Raum darstellen würden; c) wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Schengen-Besitzstand in schwerwiegender Weise vernachlässigt, einschließlich dann, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass schwerwiegende Verletzungen von Grundrechten vorliegen.

4 Die Kommission kann thematische Evaluierungen organisieren, insbesondere, um die Umsetzung wesentlicher Änderungen der Rechtsvorschriften — sobald sie gelten — und neuer Initiativen zu bewerten oder um Probleme aus allen Politikbereichen oder Vorgehensweisen von Mitgliedstaaten, die ähnlichen Herausforderungen gegenüberstehen, zu bewerten.

Article 5 Formen der Überwachungstätigkeiten

Überwachungstätigkeiten können Folgendes umfassen: a) Überprüfung der von den evaluierten Mitgliedstaaten vorgelegten Aktionspläne und Folgeberichte; b) erneute Besuche; c) Überprüfungsbesuche.

Article 6 Evaluierungs- und Überwachungsmethoden

Die in den Artikeln 4 und 5 genannten Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten können mittels Besuchen sowie Fragebögen oder — ausnahmsweise — anderer Fernmethoden durchgeführt werden. Jede Evaluierungs- und Überwachungsmethode kann den Umständen entsprechend einzeln oder in Kombination mit einer anderen Methode angewendet werden.

Article 7 Zusammenarbeit mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

1 Die Kommission arbeitet mit den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands teilnehmen, sowie mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) zusammen. Die Kommission kann mit diesen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Vereinbarungen treffen, um die Zusammenarbeit bezüglich der Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.

2 Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auffordern, im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate Informationen, statistische Daten oder Risikoanalysen — auch zu Korruption und organisierter Kriminalität, sofern diese die Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten untergraben könnten — zur Verfügung zu stellen, um das Lagebewusstsein im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1896 hinsichtlich der Umsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten zu verbessern. Der evaluierte Mitgliedstaat kann zu den nach Unterabsatz 1 bereitgestellten Informationen Stellung nehmen.

Article 8 Zusammenarbeit mit Frontex

1 Für die Zwecke der Aufstellung des einjährigen Evaluierungsprogramms nach Artikel 13 übermittelt Frontex dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten bis zum 31. August jedes Jahres eine Risikoanalyse. Die in Unterabsatz 1 genannte Risikoanalyse erstreckt sich auf alle relevanten Aspekte im Zusammenhang mit der europäischen integrierten Grenzverwaltung und enthält Empfehlungen zu bestimmten Abschnitten der Außengrenzen, bestimmten Grenzübergangsstellen und besonderen Standorten, die für die Evaluierung der Einhaltung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von Belang sind, in den Mitgliedstaaten, die gemäß dem nach Artikel 12 der vorliegenden Verordnung aufgestellten mehrjährigen Evaluierungsprogramm im darauffolgenden Jahr zu evaluieren sind.

2 Bis zum 31. August jedes Jahres übermittelt Frontex der Kommission eine separate Risikoanalyse, die Empfehlungen für unangekündigte Evaluierungen im darauffolgenden Jahr enthält, unabhängig von der Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten gemäß dem nach Artikel 12 aufgestellten mehrjährigen Evaluierungsprogramm in jedem Jahr zu evaluieren sind. Die in Unterabsatz 1 genannten Empfehlungen können eine Region oder ein bestimmtes Gebiet betreffen, müssen jedoch eine Liste von mindestens 10 bestimmten Abschnitten der Außengrenzen und mindestens 10 bestimmten Grenzübergangsstellen, und mindestens 10 besondere Standorte, die für die Evaluierung der Einhaltung der Richtlinie 2008/115/EG von Belang sind, sowie andere relevante Informationen enthalten.

Article 9 Zusammenarbeit mit Europol

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe u der Verordnung (EU) 2016/794 stellt Europol Fachwissen, Analysen, Berichte und andere relevante Informationen zur Verfügung, um die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu unterstützen.

Article 10 Synergien mit anderen Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten

1 Die Kommission nutzt die Ergebnisse der einschlägigen Mechanismen und Instrumente, einschließlich der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten der an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands teilnehmenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — insbesondere der Schwachstellenbeurteilung — und der FRA sowie unabhängiger nationaler Überwachungsmechanismen und -stellen bei der Vorbereitung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten, um den Wissensstand in Bezug auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu verbessern und Doppelarbeit und widersprüchliche Maßnahmen zu vermeiden. Soweit verfügbar, kann die Kommission im Einvernehmen mit dem evaluierten Mitgliedstaat die Ergebnisse nationaler Qualitätssicherungsmechanismen verwenden.

2 Die Empfehlungen nach der vorliegenden Verordnung ergänzen die Empfehlungen, die nach Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/1896 im Rahmen der Schwachstellenbeurteilung abgegeben werden.

3 Die Kommission kann Einzelheiten aus Evaluierungsberichten, Aktionsplänen und aktualisierten Informationen über die Durchführung der Aktionspläne auf sichere Weise zeitnah mit den in Absatz 1 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten und der Union austauschen. Der Informationsaustausch nach Unterabsatz 1 erfolgt im Rahmen der Mandate der betreffenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

Article 11 Informationen Dritter

Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 kann bei der Programmplanung und Durchführung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten die Kommission Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Schengen-Besitzstands berücksichtigen, die von Dritten, einschließlich unabhängiger Behörden, nichtstaatlicher Organisationen und internationaler Organisationen, bereitgestellt werden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über von Dritten bereitgestellte Informationen, die sie als relevant für die Programmplanung der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten einstuft. Die Mitgliedstaaten haben anschließend die Möglichkeit, zum Inhalt dieser Informationen Stellung zu nehmen.

Article 12 Mehrjähriges Evaluierungsprogramm

1 Die Kommission stellt — gegebenenfalls nach Anhörung der in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — ein mehrjähriges Evaluierungsprogramm mit einer Laufzeit von sieben Jahren mindestens acht Monate vor Beginn des folgenden Siebenjahreszeitraums auf. In jedem mehrjährigen Evaluierungszyklus wird jeder Mitgliedstaat einer regelmäßigen Evaluierung unterzogen und kann auf der Grundlage von Risikoanalysen, neuen Rechtsvorschriften oder den von der Kommission gemäß den Artikeln 7 bis 11 erhaltenen Informationen gegebenenfalls einer oder mehreren thematischen oder unangekündigten Evaluierungen unterzogen werden.

2 Die Kommission stellt das mehrjährige Evaluierungsprogramm im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission übermittelt das mehrjährige Evaluierungsprogramm dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3 Das mehrjährige Evaluierungsprogramm kann gegebenenfalls besondere Schwerpunktbereiche innerhalb der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Politikbereiche für die regelmäßigen Evaluierungen vorgeben und enthält einen vorläufigen Zeitplan für diese Evaluierungen. Das mehrjährige Evaluierungsprogramm umfasst eine vorläufige Liste der Mitgliedstaaten, die in einem bestimmten Jahr unbeschadet der Anpassungen nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels regelmäßigen Evaluierungen unterzogen werden. Bei der vorläufigen Reihenfolge, in der die Mitgliedstaaten einer regelmäßigen Evaluierung unterzogen werden sollen, wird der seit der letzten regelmäßigen Evaluierung vergangene Zeitraum berücksichtigt. Ferner werden die Ergebnisse früherer Evaluierungen, das Tempo der Durchführung der Aktionspläne und andere relevante Informationen über die Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Schengen-Besitzstandes, die der Kommission zur Verfügung stehen und nach den Artikeln 7 bis 11 eingehen, berücksichtigt.

4 Im Falle höherer Gewalt, die die Durchführung von Evaluierungen gemäß dem nach Absatz 3 festgelegten vorläufigen Zeitplan verhindert, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten den Zeitplan für die betreffenden Evaluierungen anpassen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über Ereignisse gemäß Unterabsatz 1 und deren erwartete Auswirkungen auf die Planung der Evaluierungen im Rahmen des mehrjährigen Evaluierungsprogramms.

Article 13 Einjähriges Evaluierungsprogramm

1 Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts bis zum 15. November des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, auf das sich das Programm bezieht, ein einjähriges Evaluierungsprogramm auf. Das einjährige Evaluierungsprogramm stützt sich insbesondere auf die Risikoanalysen und andere Informationen, die die Kommission nach den Artikeln 7 bis 11 eingeholt hat. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

2 Das einjährige Evaluierungsprogramm enthält einen vorläufigen Zeitplan für die folgenden Evaluierungen: a) die regelmäßigen Evaluierungen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des mehrjährigen Evaluierungsprogramms; b) die erstmaligen Evaluierungen eines Mitgliedstaats; c) gegebenenfalls die thematischen Evaluierungen, einschließlich deren Themen, der zu evaluierenden Mitgliedstaaten und der geplanten Methoden.

3 Die Kommission übermittelt das einjährige Evaluierungsprogramm unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat. Im Falle höherer Gewalt, die die Durchführung von Evaluierungen gemäß dem nach Absatz 2 festgelegten vorläufigen Zeitplan verhindert, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten den Zeitplan für die betreffenden Evaluierungen anpassen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über Ereignisse nach Unterabsatz 2 und deren erwartete Auswirkungen auf die Planung der Evaluierungen im Rahmen des einjährigen Evaluierungsprogramms.

Article 14 Standardfragebogen

1 Die Kommission erstellt und aktualisiert im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Standardfragebogen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei der Ausarbeitung des Fragebogens kann die Kommission die in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union hören.

2 Gegenstand des Standardfragebogens sind die Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie die organisatorischen und technischen Mittel, die für die Umsetzung des Schengen-Besitzstands zur Verfügung stehen, einschließlich der in den Handbüchern, den Schengen-Katalogen und den einschlägigen statistischen Daten genannten Mittel.

3 Bis zum 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt die Kommission den Standardfragebogen den Mitgliedstaaten, die nach dem einjährigen Evaluierungsprogramm im darauffolgenden Jahr einer regelmäßigen Evaluierung unterzogen werden sollen. Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Antworten spätestens am 31. Oktober des selben Jahres. Die Kommission stellt die in Unterabsatz 2 genannten Antworten den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

4 Auf Ersuchen der Kommission aktualisieren die evaluierten Mitgliedstaaten ihre Antworten auf den Standardfragebogen und beantworten vor konkreten Evaluierungen gegebenenfalls ergänzende Fragen. Die Mitgliedstaaten können ferner gegebenenfalls die Ergebnisse nationaler Qualitätskontrollmechanismen und interner Prüfungen übermitteln.

Article 15 Teammitglieder und Beobachter

1 Die an Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten teilnehmenden Teammitglieder und Beobachter müssen eine entsprechende fachliche Eignung — unter anderem solide theoretische Kenntnisse und Erfahrung in den unter den Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus fallenden Bereichen — aufweisen, fundierte Kenntnisse über die Evaluierungsgrundsätze, -verfahren und -techniken besitzen und in der Lage sein, sich in einer gemeinsamen Sprache zu verständigen.

2 Sachverständige aus den Mitgliedstaaten, die nach der jeweiligen Beitrittsakte durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, ihn jedoch noch nicht vollständig anwenden, nehmen an Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten in Bezug auf alle Teile des Schengen-Besitzstands teil.

Article 16 Schulung der Sachverständigen, Beobachter und Sachverständigen in Schulung

1 Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen in Zusammenarbeit mit den in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sicher, dass die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Kommission eine geeignete Schulung erhalten, die sie als Sachverständige für Schengen-Evaluierungen benötigen. Die Kommission stellt sicher, dass die Schulungen für Sachverständige für Schengen-Evaluierungen für alle einschlägigen Politikbereiche organisiert werden und auch das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörden und die Grundrechtskomponenten, die unter Mitwirkung der FRA erarbeitet werden, umfassen. Die Kommission hält in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Lehrpläne für die Erstschulung auf dem neuesten Stand und bietet bei Bedarf Aufbau- und Auffrischungsschulungen an.

2 In hinreichend begründeten Fällen kann jedem Team, das regelmäßige Evaluierungen durchführt, ein Sachverständiger in Schulung entweder aus einem Mitgliedstaat oder von der Kommission angehören.

3 Die Beobachter erhalten eine angemessene Schulung.

Article 17 Pool von Sachverständigen der Mitgliedstaaten

1 Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten jedes Jahr einen Pool von Sachverständigen zusammen, deren fachlicher Hintergrund den Politikbereichen oder gegebenenfalls den im mehrjährigen Evaluierungsprogramm festgelegten besonderen Schwerpunktbereichen entspricht.

2 Parallel zur Aufstellung des einjährigen Evaluierungsprogramms gemäß Artikel 13 Absatz 1 benennen die Mitgliedstaaten auf Aufforderung der Kommission für jeden Politikbereich einen oder mehrere qualifizierte Sachverständige für den Pool von Sachverständigen des Folgejahres. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass mindestens ein benannter Sachverständiger pro Politikbereich während eines Kalenderjahres zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten können den Sechsmonatszeitraum, in dem ein benannter Sachverständiger zur Verfügung steht, sowie die Präferenzen für eine bestimmte Evaluierung angeben. Die Kommission berücksichtigt diese Präferenzen so weit wie möglich. Die Mitgliedstaaten müssen keine Sachverständigen für die Bereiche benennen, in denen sie aus objektiven Gründen nicht evaluiert werden oder in Ausnahmefällen, wenn durch die Benennung die Ausübung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt würde. Macht ein Mitgliedstaat Letzteres geltend, so legt er der Kommission schriftlich die Gründe und weitere Informationen über diese außergewöhnliche Situation vor. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die nationalen Kontaktstellen mit, die für die Kommunikation über den Einsatz der Sachverständigen benannt wurden.

3 Die Kommission grenzt in der Aufforderung die fachlichen Anforderungen an die zu benennenden Sachverständigen entsprechend den im einjährigen Evaluierungsprogramm vorgesehenen Evaluierungen genauer ein.

4 Die Mitgliedstaaten benennen die Sachverständigen innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Aufforderung gemäß Absatz 2.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Sachverständigen die in Artikel 15 genannten Bedingungen und die besonderen Anforderungen in der Aufforderung zur Bildung des Pools von Sachverständigen erfüllen.

6 Sachverständige, die geeignete Schulungen gemäß Artikel 16 erhalten haben, werden nach Möglichkeit für den Expertenpool benannt, der für das Jahr gebildet wird, das auf das Jahr folgt, in dem sie die betreffende Schulung absolviert haben.

7 Die Kommission kann die in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auffordern, Beobachter für den Pool von Sachverständigen zu benennen.

8 Die Kommission prüft die benannten Sachverständigen und bestätigt innerhalb einer Woche nach ihrer Benennung ihre Auswahl für den Pool von Sachverständigen. Innerhalb eines Monats nach der Zusammenstellung des Pools von Sachverständigen unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über die Sachverständigen, die unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der geäußerten Präferenzen für eine bestimmte Evaluierung für die im bevorstehenden Jahr geplanten Evaluierungen ausgewählt wurden.

9 Erfüllt keiner der für die Politikbereiche benannten Sachverständigen die in Absatz 3 genannten Anforderungen, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, einen neuen Sachverständigen für den betreffenden Politikbereich zu benennen.

10 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Sachverständigen für Evaluierungen zur Verfügung stehen, es sei denn, sie sind mit einer außergewöhnlichen Situation konfrontiert, wie beispielsweise einer Situation, die die Ausübung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt, oder einer personenbezogenen Situation konfrontiert. Macht ein Mitgliedstaat eine solche außergewöhnliche Situation geltend, so legt er der Kommission schriftlich die Gründe und weitere Informationen über die Situation vor. Steht ein Sachverständiger für den Pool nicht mehr zur Verfügung, so benennt der betreffende Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist einen Nachfolger.

11 Die Kommission hält die Liste der Sachverständigen im Pool auf dem neuesten Stand und unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Anzahl der pro Mitgliedstaat benannten Sachverständigen und deren Profile.

Article 18 Bildung der Teams

1 Die Kommission legt die Anzahl der Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Vertreter der Kommission in einem Team auf der Grundlage der Besonderheiten und Erfordernisse der Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit fest. Die Zahl der an einem Team teilnehmenden Vertreter der Kommission darf zwei Personen nicht überschreiten. Die Zahl der Sachverständigen der Mitgliedstaaten in einem Team, die an einem angekündigten oder einem unangekündigten Besuch teilnehmen, darf drei Personen nicht unterschreiten. Die Kommission wählt die Teammitglieder aus dem Pool von Sachverständigen aus. Bei der Bildung der Teams für erneute Besuche und Überprüfungsbesuche in einem bestimmten Mitgliedstaat sind die Kommission und die Mitgliedstaaten bestrebt sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte der Sachverständigen der Mitgliedstaaten in dem Team bereits an der Evaluierung teilgenommen haben.

2 Bei der Auswahl der Sachverständigen berücksichtigt die Kommission die für eine bestimmte Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit erforderlichen Profile unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, geografische Ausgewogenheit sowie Ausgewogenheit hinsichtlich der Berufserfahrung und der Kapazitäten der nationalen Verwaltungen zu gewährleisten. Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten dürfen nicht an einer Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit in dem Mitgliedstaat teilnehmen, in dem sie beschäftigt sind.

3 Die Kommission lädt die ausgewählten Sachverständigen unmittelbar nach der Terminierung der Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit, spätestens aber zehn Wochen vor ihrem geplanten Beginn ein. Die eingeladenen Sachverständigen antworten innerhalb einer Woche nach Erhalt der Einladung im Einvernehmen mit ihren benennenden Behörden. Die Einladungen nach Unterabsatz 1 werden über die benannten nationalen Kontaktstellen versandt.

4 Bei unangekündigten Besuchen werden die Einladungen von der Kommission über die benannten nationalen Kontaktstellen spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Besuchstermin verschickt. Die eingeladenen Sachverständigen antworten innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Einladung im Einvernehmen mit ihren benennenden Behörden.

5 Die Kommission kann die in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auffordern, einen Vertreter mit einschlägiger Berufs- und Praxiserfahrung zu benennen, der als Beobachter an einer Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit in einem seinem Mandat entsprechenden Bereich teilnimmt. Die Fristen in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten für Einladung und Antwort.

6 Möchte ein Mitgliedstaat einen Sachverständigen in Schulung gemäß Artikel 16 Absatz 2 benennen, so teilt er dies der Kommission mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Evaluierungsbeginn mit.

7 Die in Absatz 5 genannten Beobachter unterstützen das Team auf Aufforderung der leitenden Sachverständigen, nehmen jedoch nicht an den internen Entscheidungsprozessen des Teams teil. Die in Absatz 6 genannten Sachverständigen in Schulung nehmen nicht aktiv an der Evaluierungstätigkeit teil.

8 Erhält die Kommission nicht mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Beginn der Evaluierungs- oder Überwachungstätigkeit bzw. mindestens eine Woche davor im Falle eines unangekündigten Besuchs eine Bestätigung, dass die erforderliche Anzahl der im Pool vertretenen Sachverständigen teilnimmt, so fordert die Kommission alle Mitgliedstaaten unverzüglich auf, für die fehlenden Teammitglieder qualifizierte Sachverständige außerhalb des Pools zu benennen. Die Mitgliedstaaten reagieren innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt dieser Aufforderung.

9 Die Kommission benennt einen leitenden Sachverständigen der Kommission und schlägt den leitenden Sachverständigen der Mitgliedstaaten vor. Der leitende Sachverständige der Mitgliedstaaten wird von den Mitgliedern des Teams so bald wie möglich nach der Aufstellung des Teams benannt. Die leitenden Sachverständigen sind insbesondere für die Gesamtplanung, die Vorbereitung, die Organisation des Teams, die Durchführung der Evaluierung, die Koordinierung der Abfassung des Evaluierungsberichts, die Vorstellung des Evaluierungsberichts und der Empfehlungen, die Qualitätskontrolle und die Folgemaßnahmen sowie gegebenenfalls entsprechende Überwachungstätigkeiten verantwortlich.

Article 19 Durchführung der Besuche

1 Die Teams treffen alle im Vorfeld erforderlichen Maßnahmen, um die Effizienz, Präzision und Kohärenz der Besuche zu gewährleisten.

2 Das detaillierte Programm für den Besuch in einem Mitgliedstaat oder in seinen Konsulaten wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den leitenden Sachverständigen und dem betroffenen Mitgliedstaat festgelegt. Das in Unterabsatz 1 genannte detaillierte Programm kann Besuche bei und Treffen mit nationalen Behörden und Einrichtungen sowie nichtstaatlichen und internationalen Organisationen, anderen Stellen, Agenturen und Einrichtungen umfassen, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands unterstützen.

3 Bei angekündigten Besuchen konsultiert die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Besuch und teilt ihm den Zeitplan und das detaillierte Programm mit. Sie teilt die Namen der Teammitglieder und der Beobachter im Voraus mit. Der betroffene Mitgliedstaat benennt eine Kontaktstelle, die Vorkehrungen für die praktischen Einzelheiten des Besuchs trifft.

4 Unangekündigte Besuche werden mit einer mindestens 24 Stunden im Voraus erfolgenden Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt. Unangekündigte Besuche an den Binnengrenzen werden ohne vorherige Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt. Unangekündigte Besuche können ohne vorherige Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt werden, wenn die Kommission triftige Gründe zu der Annahme hat, dass bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands schwerwiegende Verletzungen der Grundrechte vorliegen. Überprüfungsbesuche können auch ohne vorherige Benachrichtigung des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt werden. Die Kommission legt das detaillierte Programm für unangekündigte Besuche fest. Wurde ein Mitgliedstaat über einen unangekündigten Besuch benachrichtigt, kann die Kommission den Zeitplan und das detaillierte Programm mit dem betreffenden Mitgliedstaat abstimmen.

Article 20 Evaluierungsberichte und Empfehlungen

1 Das Team erstellt nach jeder Evaluierung einen Evaluierungsbericht. Bei der Erstellung des Evaluierungsberichts berücksichtigen die Teams die Antworten auf den Standardfragebogen, etwaige zusätzliche Informationen, die sie im Einklang mit den Artikeln 7 bis 11 erlangt und im Rahmen der Evaluierungstätigkeit überprüft haben, sowie die Ergebnisse der Evaluierungstätigkeit. Die Evaluierungsberichte können Unterlagen und digitales Material als Beleg für die Ergebnisse enthalten. Wird eine Evaluierung im Rahmen eines Besuchs durchgeführt, erstellt das Team den Evaluierungsbericht während des Besuchs. Das Team trägt die Hauptverantwortung für die Erstellung des Evaluierungsberichts sowie für dessen Vollständigkeit und Qualität. Im Falle einer Unstimmigkeit bemüht sich das Team um einen Kompromiss. Die Kommission übermittelt dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit den Entwurf des Evaluierungsberichts, der Entwürfe von Empfehlungen enthält. Der evaluierte Mitgliedstaat nimmt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Entwurfs des Evaluierungsberichts zu dem Entwurf Stellung. Auf Antrag des evaluierten Mitgliedstaats findet spätestens fünf Arbeitstage nach Eingang seiner Stellungnahme eine Redaktionssitzung statt. Die Stellungnahme des evaluierten Mitgliedstaats fließt gegebenenfalls in den Entwurf des Evaluierungsberichts ein.

2 Im Evaluierungsbericht werden die qualitativen, quantitativen, operativen, administrativen und organisatorischen Aspekte analysiert und die bei der Evaluierung festgestellten Mängel, verbesserungsbedürftigen Bereiche und bewährten Vorgehensweisen aufgelistet.

3 Die Ergebnisse können wie folgt bewertet werden: a) bewährte Vorgehensweise; b) Verbesserungen erforderlich; c) nicht-konform.

4 Die Kommission nimmt den Evaluierungsbericht im Wege eines Durchführungsrechtsakts an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Evaluierungsbericht wird spätestens vier Monate nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit angenommen. Der Evaluierungsbericht enthält Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen für die während der Evaluierung festgestellten Mängel und verbesserungsbedürftigen Bereiche sowie Angaben, welche Empfehlungen vorrangig umzusetzen sind. Im Evaluierungsbericht können für die Umsetzung bestimmter Empfehlungen angemessene Fristen vorgegeben werden, die in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden. Wird bei einer Evaluierung ein schwerwiegender Mangel festgestellt, so finden die besonderen Bestimmungen des Artikels 22 Anwendung. Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens 14 Tage nach seiner Annahme.

5 Bestreitet der evaluierte Mitgliedstaat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Redaktionssitzung den Inhalt des Entwurfs des Evaluierungsberichts oder die Art eines Ergebnisses, so beschränkt sich der von der Kommission anzunehmende Bericht auf die Ergebnisse und enthält keine Empfehlungen. In diesen Fällen und unbeschadet des Artikels 22 legt die Kommission dem Rat spätestens vier Monate nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit einen gesonderten Vorschlag für die Annahme von Empfehlungen im Wege eines Durchführungsbeschlusses vor. Im Vorschlag können in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat festgelegte angemessene Fristen für die Umsetzung der Empfehlungen vorgegeben werden und sind Angaben zu den Prioritäten für deren Umsetzung enthalten. Der Rat nimmt die Empfehlungen an und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten.

Article 21 Folgemaßnahmen und Überwachung

1 Innerhalb von zwei Monaten nach Annahme des Evaluierungsberichts einschließlich Empfehlungen durch die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 oder der Annahme der Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 5 legt der evaluierte Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat einen Aktionsplan zur Umsetzung aller Empfehlungen vor. Die anderen Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu dem Aktionsplan Stellung zu nehmen.

2 Nach Rücksprache mit dem Team, das die Evaluierung durchgeführt hat, übermittelt die Kommission dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Vorlage des Aktionsplans eine Überprüfung der Angemessenheit des Aktionsplans. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Aktionsplan nicht angemessen ist, muss der evaluierte Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der Überprüfung einen überarbeiteten Aktionsplan vorlegen. Die Kommission legt die Überprüfung des Aktionsplans auch dem Rat vor.

3 Der evaluierte Mitgliedstaat berichtet der Kommission und dem Rat alle sechs Monate nach dem Tag der Eingangsbestätigung der Überprüfung des Aktionsplans über die Durchführung des Aktionsplans, bis er nach Ansicht der Kommission vollständig durchgeführt ist. Je nach Art der Mängel und dem Stand der Umsetzung der Empfehlungen kann die Kommission in Abstimmung mit dem evaluierten Mitgliedstaat diesem eine andere Berichtsfrequenz aufgeben. Berichtet der evaluierte Mitgliedstaat nicht regelmäßig über die Durchführung des Aktionsplans, so setzt die Kommission den Rat und das Europäische Parlament darüber in Kenntnis, dass der evaluierte Mitgliedstaat seinen Pflichten nicht nachkommt. Die Kommission kann Überprüfungsbesuche durchführen, um die Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans zu überwachen. Ist der Aktionsplan nach Ansicht der Kommission vollständig durchgeführt, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten über den Abschluss des Aktionsplans.

Article 22 Besondere Bestimmungen für im Evaluierungsbericht festgestellte schwerwiegende Mängel

1 Die leitenden Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten teilen dem evaluierten Mitgliedstaat am Ende ihrer Evaluierungstätigkeit im Namen des Teams schriftlich mit, dass ein schwerwiegender Mangel festgestellt wurde. Der Rat wird ebenfalls unverzüglich unterrichtet. Der evaluierte Mitgliedstaat ergreift daraufhin umgehend Abhilfemaßnahmen und mobilisiert erforderlichenfalls alle angemessenen operativen und finanziellen Mittel. Der evaluierte Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die umgehend ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen. Gleichzeitig unterrichtet die Kommission die in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union über den festgestellten schwerwiegenden Mangel, damit diese den evaluierten Mitgliedstaat gegebenenfalls unterstützen können.

2 Der gemäß Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3 erstellte Evaluierungsbericht enthält vor allem die Ergebnisse, die zur Feststellung eines schwerwiegenden Mangels geführt haben. Aus dem Titel und dem Fazit des Bewertungsberichts geht deutlich hervor, dass ein gravierender Mangel bzw. gravierende Mängel vorliegen. Dem Bericht wird ein Entwurf von Empfehlungen — auch für umgehende Abhilfemaßnahmen — beigefügt. Die Kommission übermittelt dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit den Entwurf des Evaluierungsberichts. Der evaluierte Mitgliedstaat nimmt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Entwurfs des Evaluierungsberichts zu dem Entwurf Stellung. Auf Antrag des evaluierten Mitgliedstaats findet spätestens fünf Arbeitstage nach Eingang seiner Stellungnahme eine Redaktionssitzung statt.

3 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Mangel nimmt die Kommission den Evaluierungsbericht spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit im Wege eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 an. Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament.

4 Das Team formuliert auf der Grundlage der Ergebnisse Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung des im Evaluierungsbericht genannten schwerwiegenden Mangels. Innerhalb von sechs Wochen nach Annahme des Evaluierungsberichts übermittelt die Kommission dem Rat den Evaluierungsbericht zusammen mit einem Vorschlag für Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung des während der Evaluierung festgestellten schwerwiegenden Mangels und der Angabe, welche Empfehlungen vorrangig umzusetzen sind. Der Rat nimmt innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags Empfehlungen an. Der Rat übermittelt die Empfehlungen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten. Der Rat legt angemessene Fristen für die Umsetzung der Empfehlungen fest, die sich auf einen schwerwiegenden Mangel beziehen, und legt die Häufigkeit der Berichterstattung des evaluierten Mitgliedstaats an die Kommission und den Rat über die Durchführung seines Aktionsplans fest.

5 Wird bei einem Besuch ein schwerwiegender Mangel festgestellt, der als ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen angesehen oder aufgrund des Vorliegens eines Risikos einer systematischen Grundrechtsverletzung festgestellt wird, so unterrichtet die Kommission unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat darüber. Der Rat erörtert die Angelegenheit als dringlichen Gegenstand und bemüht sich, auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Vorschlags im Wege eines Durchführungsrechtsakts Empfehlungen anzunehmen, mit denen angemessene Maßnahmen dargelegt werden, um den schwerwiegenden Mangel zu beseitigen oder dessen Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu beschränken bzw. die systematische Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Der Beschluss des Rates mit Empfehlungen ergeht unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2016/399 sowie des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896. Der Rat übermittelt die Empfehlungen dem Europäischen Parlament.

6 Der evaluierte Mitgliedstaat legt der Kommission und dem Rat seinen Aktionsplan innerhalb eines Monats nach Annahme der Empfehlungen vor. Die anderen Mitgliedstaaten werden aufgefordert, zu dem Aktionsplan Stellung zu nehmen. Die Kommission übermittelt den Aktionsplan dem Europäischen Parlament. Nach Rücksprache mit dem Team, das die Evaluierungstätigkeit durchgeführt hat, übermittelt die Kommission dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Aktionsplans eine Überprüfung der Angemessenheit des Aktionsplans. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Aktionsplan nicht angemessen ist, muss der evaluierte Mitgliedstaat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Überprüfung einen überarbeiteten Aktionsplan vorlegen. Die Kommission legt dem Rat die Überprüfung des Aktionsplans vor und übermittelt sie dem Europäischen Parlament. Der evaluierte Mitgliedstaat berichtet der Kommission und dem Rat über die Durchführung seines Aktionsplans, bis er nach Ansicht der Kommission vollständig durchgeführt ist.

7 Um die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen im Zusammenhang mit schwerwiegenden Mängeln zu überprüfen, organisiert die Kommission einen erneuten Besuch, der spätestens ein Jahr nach dem Evaluierungstermin stattfinden muss. Das Team erstellt gemäß Artikel 20 Absatz 1 einen Bericht über den erneuten Besuch, in dem die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen des Rates bewertet werden und festgestellt wird, ob der schwerwiegende Mangel beseitigt wurde. Die Kommission nimmt den Bericht über den erneuten Besuch im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission legt dem Rat den Bericht über den erneuten Besuch vor.

8 Der Rat kann zu dem Bericht über den erneuten Besuch Stellung nehmen und die Kommission gegebenenfalls ersuchen, einen Vorschlag für Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung des in dem Bericht über den erneuten Besuch festgestellten schwerwiegenden Mangels vorzulegen. In diesem Fall finden die Absätze 6 und 7 Anwendung.

9 Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der Aktionsplan abgeschlossen werden kann, organisiert sie einen Überprüfungsbesuch und unterrichtet den Rat über das Ergebnis des Überprüfungsbesuchs. Die Kommission unterrichtet auch das Europäische Parlament darüber, dass der Aktionsplan abgeschlossen werden kann. Der Rat erlässt auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Überprüfungsbesuchs einen Durchführungsbeschluss zur Billigung des Abschlusses des Aktionsplans.

Article 23 Besondere Bestimmungen für erstmalige Evaluierungen

1 Dem gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 4 erstellten Evaluierungsbericht nach einer erstmaligen Evaluierung werden auf der Grundlage der Ergebnisse Entwürfe von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen beigefügt. Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens vier Monate nach Abschluss der Evaluierungstätigkeit einen Vorschlag für die Annahme der betreffenden Empfehlungen.

2 Der Rat nimmt Empfehlungen an. Er kann für die Umsetzung bestimmter Empfehlungen eine Frist setzen. Der Rat übermittelt die Empfehlungen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten.

3 Der evaluierte Mitgliedstaat legt der Kommission und dem Rat einen Aktionsplan zur Umsetzung aller Empfehlungen vor. Nach Rücksprache mit dem Team, das die Evaluierung durchgeführt hat, übermittelt die Kommission dem evaluierten Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Vorlage des Aktionsplans eine Überprüfung der Angemessenheit des Aktionsplans. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Aktionsplan nicht angemessen ist, muss der evaluierte Mitgliedstaat einen überarbeiteten Aktionsplan vorlegen. Der evaluierte Mitgliedstaat berichtet der Kommission und dem Rat alle sechs Monate nach dem Tag der Eingangsbestätigung der Überprüfung über die Durchführung des Aktionsplans.

4 Falls im Evaluierungsbericht festgestellt wurde, dass der evaluierte Mitgliedstaat die für die Anwendung des Schengen-Besitzstands erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, organisiert die Kommission einen oder mehrere erneute Besuche. Das Team erstellt gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 4 einen Bericht über den erneuten Besuch, in dem die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen des Rates bewertet werden. Die Kommission nimmt den Bericht über den erneuten Besuch im Wege eines Durchführungsrechtsakts an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission legt dem Rat den Bericht über den erneuten Besuch und gegebenenfalls einen Vorschlag für Empfehlungen des Rates zur Annahme im Wege eines Durchführungsbeschlusses vor.

5 Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der Aktionsplan abgeschlossen werden kann, organisiert sie vor dem Abschluss des Aktionsplans einen Überprüfungsbesuch. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse des Überprüfungsbesuchs. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber, dass der Aktionsplan abgeschlossen werden kann. Der Rat erlässt auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Überprüfungsbesuchs einen Durchführungsbeschluss zur Billigung des Abschlusses des Aktionsplans.

6 Die Mitgliedstaaten, zu denen ein Beschluss des Rates über die vollständige Geltung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a angenommen wurde, werden spätestens ein Jahr nach dem Tag der vollständigen Geltung des Schengen-Besitzstands in diesem Mitgliedstaat evaluiert. Das einjährige Evaluierungsprogramm wird zu diesem Zweck aktualisiert.

Article 24 Besondere Bestimmungen für thematische Evaluierungen

Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 findet auf thematische Evaluierungen Anwendung. Wird bei einer thematischen Evaluierung ein schwerwiegender Mangel festgestellt, so findet Artikel 22 Anwendung.

Article 25 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen umfassenden Bericht über die auf der Grundlage dieser Verordnung im Vorjahr durchgeführten Evaluierungen vor. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen. Der Bericht nach Absatz 1 enthält Informationen über die im Vorjahr durchgeführten Evaluierungen, das Funktionieren des Pools von Sachverständigen, einschließlich der Verfügbarkeit von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen und den Stand der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Abhilfemaßnahmen. In diesem Bericht werden auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten gemeinsame Probleme, bewährte Verfahren und innovative Lösungen ermittelt, um die Umsetzung des Schengen-Besitzstands zu verbessern. In dem Bericht werden Synergien mit anderen Überwachungsinstrumenten und -mechanismen berücksichtigt, um den Wissensstand in Bezug auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen auszubauen. Die Kommission übermittelt den Bericht nach Absatz 1 unverzüglich den nationalen Parlamenten. Der Rat erörtert den Bericht unter Berücksichtigung des Beitrags der Evaluierungen zum Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat mindestens zweimal jährlich über den Durchführungsstand der von den Mitgliedstaaten erstellten Aktionspläne. Die Kommission informiert insbesondere über ihre Überprüfungen der Angemessenheit der Aktionspläne und die Ergebnisse von erneuten Besuchen und Überprüfungsbesuchen und teilt ihre Bemerkungen mit, wenn sie der Auffassung ist, dass eine erhebliche Verzögerung bei der Durchführung eines Aktionsplans vorliegt.

Article 26 Leitfaden für die Schengen-Evaluierung

Die Kommission — in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten — erstellt und aktualisiert falls erforderlich Leitlinien insbesondere für Folgendes: a) Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Schulung von Sachverständigen, Vertretern der Kommission und Beobachtern; b) Vorbereitungstätigkeiten für Evaluierungen; c) Durchführung von Besuchen, einschließlich unangekündigter Besuche; d) Durchführung von Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten, auch mittels Fragebogen oder ausnahmsweise mittels anderer Fernmethoden; e) Abfassung und Aufnahme von Unterlagen und digitalem Material in die Evaluierungsberichte; f) Verfahren für Folgemaßnahmen, insbesondere zu erneuten Besuchen und Überprüfungsbesuchen; g) Synergien mit anderen Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten; h) logistische und finanzielle Fragen im Zusammenhang mit der Organisation der Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten; i) die Überprüfung der Tätigkeit der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, soweit diese im Namen der Mitgliedstaaten Aufgaben wahrnehmen, um die operative Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zu unterstützen.

Article 27 Überprüfung

Die Kommission überprüft innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme aller Berichte über die Evaluierungen, die vom ersten mehrjährigen Evaluierungsprogramm nach dieser Verordnung erfasst werden, die Anwendung dieser Verordnung und legt dem Rat einen entsprechenden Bericht vor. In diese Überprüfung werden alle Aspekte der Verordnung einbezogen, einschließlich des Funktionierens der Verfahren für die Annahme von Rechtsakten im Rahmen des Evaluierungsmechanismus. Die Kommission übermittelt den Bericht unverzüglich dem Europäischen Parlament.

Article 28 Vertraulichkeit

1 Die Teammitglieder, Beobachter und Sachverständigen in Schulung behandeln sämtliche Informationen, die sie in Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, vertraulich.

2 Was die Einstufung der Berichte anbelangt, so gelten sie als „vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen“ im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443. Sie werden als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ im Sinne des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 eingestuft, wenn diese Einstufung gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses erforderlich ist oder der evaluierte Mitgliedstaat dies hinreichend begründet beantragt. Die Kommission entscheidet nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat, welche Teile des Evaluierungsberichts veröffentlicht werden dürfen.

3 Die Übermittlung und Behandlung von Verschlusssachen für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit den geltenden Sicherheitsvorschriften. Diese Vorschriften schließen nicht aus, dass dem Europäischen Parlament und den in Artikel 7 genannten einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Article 29 Bedingungen für eine Beteiligung Irlands

1 Sachverständige Irlands beteiligen sich nur an der Evaluierung jenes Teils des Schengen-Besitzstands, für den diesem Mitgliedstaat eine Beteiligung gestattet wurde.

2 Die Evaluierungen betreffen ausschließlich die wirksame und effiziente Anwendung jenes Teils des Schengen-Besitzstands durch Irland, für den diesem Mitgliedstaat eine Beteiligung gestattet wurde.

3 Irland beteiligt sich an der Annahme der Empfehlungen durch den Rat nur für den Teil des Besitzstands, für den diesem Mitgliedstaat eine Beteiligung gestattet wurde.

Article 30 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Article 31 Übergangsbestimmungen

1 Das erste mehrjährige Evaluierungsprogramm und das erste einjährige Evaluierungsprogramm auf der Grundlage dieser Verordnung werden bis zum 1. Dezember 2022 aufgestellt und beginnen am 1. Februar 2023. Das erste mehrjährige Evaluierungsprogramm nach dieser Verordnung wird als Fortsetzung des zweiten Mehrjahresprogramms nach der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 aufgestellt und trägt den Evaluierungen Rechnung, die bereits im Rahmen dieses zweiten Mehrjahresprogramms durchgeführt worden sind.

2 Der nach der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 angenommene Standardfragebogen wird weiterverwendet, bis der Standardfragebogen gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung vorliegt.

3 Für vor dem 1. Februar 2023 durchgeführte Evaluierungen erfolgt die Annahme der Evaluierungsberichte und Empfehlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013. Die Folgemaßnahmen und Überwachungstätigkeiten zu solchen Evaluierungen, beginnend mit der Vorlage der Aktionspläne, erfolgt gemäß der vorliegenden Verordnung.

Article 32 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 aufgehoben, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Annahme der Evaluierungsberichte und der Empfehlungen, die weiter gelten, bis die in Artikel 31 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Evaluierungsberichte und Empfehlungen angenommen sind. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Article 33 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2022.

Relations

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