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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/930 der Kommission vom 10. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festsetzung der mit der Beaufsichtigung von Datenbereitstellungsdienstleistern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde verbundenen Gebühren

CELEX
32022R0930
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-03-10
In force since
2022-06-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmung

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff „Datenbereitstellungsdienstleister“ ein genehmigtes Veröffentlichungssystem oder einen genehmigten Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 bzw. Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

Article 2 Antrags- und Zulassungsgebühren

Ein Datenbereitstellungsdienstleister, der eine Zulassung für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen beantragt, entrichtet a) im Falle von APA und ARM eine Antragsgebühr von 20000 EUR für den Erstantrag und von 10000 EUR für jeden anschließenden Antrag auf Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste, falls für den Antragsteller keine Ausnahmeregelung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission über Kriterien für die Ausnahme besteht; b) im Falle von APA und ARM eine Zulassungsgebühr von 80000 EUR für die erste Zulassung und von 40000 EUR für jede anschließende Zulassung zusätzlicher Datenbereitstellungsdienste, falls für den Antragsteller keine Ausnahmeregelung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 besteht.

Article 3 Jahresaufsichtsgebühren

1 Einem Datenbereitstellungsdienstleister, der der Aufsicht durch die ESMA unterliegt, wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.

2 Die Gesamtjahresaufsichtsgebühr und die Jahresaufsichtsgebühr für einen bestimmten Datenbereitstellungsdienstleister werden wie folgt berechnet: a) die Gesamtjahresaufsichtsgebühr für ein gegebenes Jahr (n) entspricht dem im Haushalt der ESMA für dieses Jahr enthaltenen Voranschlag der Ausgaben für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Datenbereitstellungsdienstleistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; b) die Jahresaufsichtsgebühr eines Datenbereitstellungsdienstleisters für ein gegebenes Jahr (n) entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn die gemäß Buchstabe a bestimmte Gesamtjahresaufsichtsgebühr anteilig auf alle im Jahr (n) zugelassenen Datenbereitstellungsdienstleister im Verhältnis zu ihrem gemäß Artikel 4 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz umgelegt wird.

3 Die von einem von der ESMA zugelassenen APA oder ARM zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr beträgt mindestens 30000 EUR. Bietet ein Unternehmen mehr als einen der Mindestaufsichtsgebühr unterliegenden Datenbereitstellungsdienst an, entrichtet es die Mindestaufsichtsgebühr für jeden angebotenen Dienst.

4 Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird die Gebühr im ersten Jahr berechnet, indem die Zulassungsgebühr gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b um einen Koeffizienten herabgesetzt wird, der den Tagen zwischen der Zulassung und dem Jahresende geteilt durch die Gesamtzahl der Tage dieses Jahres entspricht. Sie wird somit wie folgt berechnet: Gebühr für Datenbereitstellungsdienstleister im ersten Jahr = Min. (Zulassungsgebühr, Zulassungsgebühr * Koeffizient) Wird ein Datenbereitstellungsdienstleister im Dezember zugelassen, muss er die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr nicht entrichten.

5 Führt die Neubewertung nach Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 zu einer Ausnahme von der Beaufsichtigung eines Datenbereitstellungsdienstleisters durch die ESMA, so wird abweichend von den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels die Jahresaufsichtsgebühr für das Jahr, in dem die Ausnahme gilt, ausschließlich für die 5 Monate des genannten Jahres berechnet, in denen die ESMA gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 weiterhin die Aufsicht über den Datenbreitstellungsdienstleister ausübt.

Article 4 Zugrunde zu legender Umsatz

1 Datenbereitstellungsdienstleister halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen zumindest im Hinblick auf Folgendes unterschieden wird: a) Einnahmen aus ARM-Dienstleistungen; b) Einnahmen aus APA-Dienstleistungen; c) Einnahmen aus Nebendienstleistungen von ARM-Tätigkeiten; d) Einnahmen aus Nebendienstleistungen von APA-Tätigkeiten.

2 Der für einen Datenbereitstellungsdienstleister für ein gegebenes Jahr (n) zugrunde zu legende Umsatz ist die Summe aus a) seinen in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen Einnahmen aus den Kerntätigkeiten bei der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen, und b) seinen in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen, geteilt durch die Summe aus c) den in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen Gesamteinnahmen aller zugelassenen ARM oder APA aus Kerntätigkeiten bei der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen, und d) den in den geprüften Abschlüssen des Jahres (n-2) oder, falls noch nicht verfügbar, des diesem vorausgehenden Jahres (n-3) ausgewiesenen zugrunde zu legenden Gesamteinnahmen aus Nebendienstleistungen aller ARM oder APA.

3 War der Datenbereitstellungsdienstleister nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, wird sein zugrunde zu legender Umsatz anhand der in Absatz 2 angegebenen Formel geschätzt, indem für diesen Datenbereitstellungsdienstleister die für die Anzahl der Monate, in denen er im Jahr (n-2) tätig war, berechneten Werte auf das ganze Jahr (n-2) extrapoliert werden.

4 Die Datenbereitstellungsdienstleister übermitteln der ESMA jährlich die in Absatz 1 genannten geprüften Abschlüsse. Die Unterlagen werden der ESMA spätestens am 30. September jedes Jahres (n-1) elektronisch übermittelt. Wird ein Datenbereitstellungsdienstleister nach dem 30. September zugelassen, übermittelt er die Zahlen unmittelbar nach der Zulassung und spätestens zum Ende des Zulassungsjahrs.

Article 5 Allgemeine Zahlungsmodalitäten

1 Sämtliche Gebühren sind in Euro zu entrichten. Die Zahlung erfolgt im Einklang mit den Artikeln 6 und 7.

2 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates fällig.

Article 6 Zahlung von Antrags- und Zulassungsgebühren

1 Die Gebühren für die Beantragung einer Zulassung, die Zulassung oder die Erweiterung einer Zulassung sind bei Antragstellung durch den Datenbereitstellungsdienstleister fällig und innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung der ESMA in voller Höhe zu entrichten.

2 Zieht ein Datenbereitstellungsdienstleister seinen Zulassungsantrag zurück, bevor die ESMA ihren begründeten Beschluss über die Zulassung oder Ablehnung der Zulassung erlassen hat, werden die Antrags- oder Zulassungsgebühren nicht erstattet.

Article 7 Zahlung von Jahresaufsichtsgebühren

1 Die in Artikel 3 genannte Jahresaufsichtsgebühr ist zu Beginn jedes Kalenderjahrs fällig und wird innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres in voller Höhe an die ESMA entrichtet. Die ESMA übermittelt spätestens dreißig Tage vor dem Endfälligkeitstermin eine Rechnung mit Angabe des Gesamtbetrags der Aufsichtsgebühr. Die Gebühren werden auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen zu Jahresgebühren berechnet.

2 Tritt ein Datenbereitstellungsdienstleister von seiner Zulassung zurück, wird die Jahresaufsichtsgebühr nicht erstattet.

Article 8 Rückvergütung an die zuständigen nationalen Behörden

1 Im Falle der Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen nationalen Behörden halten sich diese nicht direkt an den Datenbereitstellungsdienstleistern für die Kosten schadlos, die ihnen bei der Ausführung der ihnen von der ESMA übertragenen Aufsichtsaufgaben entstehen.

2 Die ESMA vergütet einer zuständigen Behörde die tatsächlichen Kosten, die ihr infolge der Ausführung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und insbesondere infolge einer Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 38o der genannten Verordnung entstanden sind.

3 Die ESMA stellt sicher, dass die den zuständigen nationalen Behörden rückzuvergütenden Kosten die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie sollten vorab zwischen der ESMA und den zuständigen nationalen Behörden vereinbart worden sein, b) sie sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des jeweiligen Datenbereitstellungsdienstleisters stehen, und c) sie sollten den Gesamtbetrag der von dem betreffenden Datenbereitstellungsdienstleister entrichteten Aufsichtsgebühren nicht überschreiten.

4 Eine Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an zuständige nationale Behörden wird auf unabhängiger Basis beschlossen, kann jederzeit widerrufen werden und darf keine Auswirkungen auf die Höhe der einem bestimmten Datenbereitstellungsdienstleister in Rechnung gestellten Gebühren haben.

Article 9 Übergangsbestimmung für 2022

1 Für die Zwecke der Berechnung der im Jahr 2022 für von der ESMA beaufsichtigte Datenbereitstellungsdienstleister geltenden Jahresaufsichtsgebühr erhebt die ESMA eine feste Gebühr, die wie folgt festgesetzt wird: a) 350000 EUR für APA, die in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021 Geschäfte veröffentlicht haben, welche mehr als 10 % der Gesamtzahl der von allen zugelassenen APA veröffentlichten Geschäfte — sowohl in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente als auch in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente — ausmachten (maßgeblich sind die Angaben der betreffenden zuständigen Behörde); b) 50000 EUR für APA, die in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021 Geschäfte veröffentlicht haben, die weniger als 10 % der Gesamtzahl der von allen zugelassenen APA veröffentlichten Geschäfte — sowohl in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente als auch in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente — ausmachten (maßgeblich sind die Angaben der betreffenden zuständigen Behörde); c) 650000 EUR für ARM, die der betreffenden zuständigen Behörde Geschäftsmeldungen übermittelt haben, die mehr als 10 % der Gesamtzahl der Geschäftsmeldungen, die in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021 den zuständigen Behörden von allen zugelassenen ARM übermittelt wurden, ausmachten (maßgeblich sind die Angaben der betreffenden zuständigen Behörde); d) 50000 EUR für ARM, die der betreffenden zuständigen Behörde Geschäftsmeldungen übermittelt haben, die weniger als 10 % der Gesamtzahl der Geschäftsmeldungen, die in den ersten 6 Monaten des Jahres 2021 den zuständigen Behörden von allen zugelassenen ARM übermittelt wurden, ausmachten (maßgeblich sind die Angaben der betreffenden zuständigen Behörde);

2 Nach Geltungsbeginn dieser Verordnung übermittelt die ESMA den betreffenden APA und ARM so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch 30 Tage vor dem Endfälligkeitstermin, eine Rechnung, in der der Gesamtbetrag der Gebühren für 2022 aufgeführt ist.

Article 10 Übergangsbestimmung für 2023

1 Datenbereitstellungsdienstleistern, die ab dem 1. Januar 2023 von der ESMA beaufsichtigt werden, wird für das Jahr 2023 eine nach Artikel 3 berechnete Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt. Für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 wird der zugrunde zu legende Umsatz der Datenbereitstellungsdienstleister jedoch nach Absatz 2 berechnet.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 ist der zugrunde zu legende Umsatz eines Datenbereitstellungsdienstleisters die Summe aus: a) den Einnahmen des Datenbereitstellungsdienstleisters aus den Kerntätigkeiten der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 und b) den Einnahmen des Datenbereitstellungsdienstleisters aus Nebendienstleistungen zu ARM- oder APA-Tätigkeiten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 geteilt durch die Summe aus c) den Gesamteinnahmen aller zugelassenen ARM oder APA aus Kerntätigkeiten der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 und d) den Gesamteinnahmen aller ARM oder APA aus Nebendienstleistungen zu ARM- oder APA-Tätigkeiten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022. Die Datenbereitstellungsdienstleister unterrichten die ESMA spätestens am 30. September 2022 über die Höhe der Einnahmen aus den Kerntätigkeiten der Erbringung von ARM- oder APA-Dienstleistungen in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022 und über die Höhe der Einnahmen aus Nebendienstleistungen zu ARM- oder APA-Tätigkeiten in den ersten 6 Monaten des Jahres 2022.

3 Sobald der geprüfte Abschluss für das Jahr 2022 vorliegt, melden die in Absatz 1 genannten Datenbereitstellungsdienstleister diese geprüften Abschlüsse unverzüglich nach Artikel 4 Absatz 1 der ESMA.

4 Die ESMA berechnet die etwaige Differenz zwischen der vom Datenbereitstellungsdienstleister nach Absatz 2 entrichteten Jahresaufsichtsgebühr für 2023 und der auf der Grundlage der nach Absatz 3 gemeldeten geprüften Abschlüsse berechneten Jahresaufsichtsgebühr, die für 2023 zu entrichten ist.

5 Die ESMA legt den Datenbereitstellungsdienstleistern spätestens 30 Tage vor dem Endfälligkeitstermin eine erste Rechnung vor, in der der Betrag der Aufsichtsgebühr für 2023 nach Absatz 2 angegeben ist. Liegen die in Absatz 3 genannten Informationen für alle Datenbereitstellungsdienstleister vor, legt die ESMA den Datenbereitstellungsdienstleistern eine zweite Rechnung vor, in der der endgültige Betrag der Aufsichtsgebühr für 2023 auf der Grundlage der Berechnung nach Absatz 4 angegeben ist. Die ESMA legt den Datenbereitstellungsdienstleistern diese Rechnung spätestens 30 Tage vor dem Endfälligkeitstermin vor.

Article 11 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab demselben Tag.

Relations

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Versions

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