Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit der vorliegenden Verordnung werden einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt, in Bezug auf: a) die einheitlichen jährlichen Mindesthäufigkeiten, zu denen die amtlichen Kontrollen durchzuführen sind, und b) besondere Modalitäten und besondere Inhalte für die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne (MNKP) der Mitgliedstaaten über die in Artikel 110 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten hinaus.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates , der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Empfehlung 2013/165/EU der Kommission , der Verordnung (EU) 2017/644 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission .
Article 3 Allgemeine Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Teil des MNKP über die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten in Lebensmitteln folgendes umfasst: a) einen „Kontrollplan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden“ gemäß Artikel 4 und b) einen „Kontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden“ gemäß Artikel 5
Article 4 Kontrollplan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden
1 Die Mitgliedstaaten stellen einen Kontrollplan hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen in Lebensmitteln auf, die in der Union in Verkehr gebracht werden, ausgenommen Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden. Der Plan betrifft amtliche Kontrollen der heimischen Lebensmittelerzeugung der Mitgliedstaaten, der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Lebensmittel, der Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, und der zusammengesetzten Erzeugnisse, auch solcher, die aus Drittstaaten in die Union verbracht werden.
2 Im Kontrollplan für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden, wird folgendes festgelegt: a) die Liste der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen, die auf Beschluss des Mitgliedstaats gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 zu kontrollieren sind; b) die von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II der der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 beschlossene Probenahmestrategie; und c) die von dem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in Anhang I festgesetzten jährlichen Mindestkontrollhäufigkeiten beschlossenen tatsächlichen Kontrollhäufigkeiten.
3 Die Mitgliedstaaten können in ihre Kontrollpläne Informationen bezüglich der Kontrollen hinsichtlich der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen aufnehmen, für die in der nationalen Gesetzgebung nationale Höchstwerte oder andere Regulierungsgrenzwerte festgesetzt wurden.
Article 5 Kontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden
1 Die Mitgliedstaaten stellen einen Kontrollplan hinsichtlich des Vorhandenseins von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs auf, die in die Union verbracht werden und in der Union in Verkehr gebracht werden sollen. Der Plan umfasst die amtlichen Kontrollen für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden und in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie die amtlichen Kontrollen für Fischereierzeugnisse, welche auf den Schiffen durchzuführen sind, wenn diese einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen.
2 Im Kontrollplan für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in die Union verbracht werden, wird folgendes festgelegt: a) die Liste der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen, die auf Beschluss des Mitgliedstaats gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 zu kontrollieren sind; b) die von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II der der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 beschlossene Probenahmestrategie; und c) die von dem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der in Anhang II festgesetzten jährlichen Mindestkontrollhäufigkeiten beschlossenen tatsächlichen Kontrollhäufigkeiten.
3 Die Mitgliedstaaten können in ihre Kontrollpläne Informationen bezüglich der Kontrollen hinsichtlich der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen aufnehmen, für die in der nationalen Gesetzgebung nationale Höchstwerte oder andere Regulierungsgrenzwerte festgesetzt wurden.
Article 6 Gemeinsame Anforderungen an die Kontrollpläne
In den in Artikel 3 genannten Kontrollplänen wird zusätzlich Folgendes ausgeführt: a) eine Begründung für die Wahl der Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen einschließlich einer Erläuterung darüber, wie die Kriterien aus Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 berücksichtigt wurden, selbst wenn gegenüber dem Plan des Vorjahres keinerlei Veränderungen vorgenommen wurden; b) sofern in einem Plan vorgesehen ist, dass die amtlichen Kontrollen für bestimmte Kombinationen von Kontaminanten oder Kontaminantengruppen und Produktgruppen nicht jährlich durchgeführt, sondern andere Zeiträume dafür festgelegt werden, eine Begründung dieser Entscheidung; und c) Angaben über die für die Umsetzung der Pläne zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden.
Article 7 Vorlage und Bewertung der Kontrollpläne
Bis zum 31. März jedes Jahres reichen die Mitgliedstaaten die in Artikel 3 genannten Kontrollpläne für das laufende Jahr in digitaler Form bei der Kommission ein. Die Kommission bewertet die Kontrollpläne auf Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 und teilt ihre Bewertung gegebenenfalls den einzelnen Mitgliedstaaten mit. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Stellungnahme der Kommission bei der Umsetzung ihrer Kontrollpläne und bei der Vorbereitung für die nächste Vorlage ihrer Pläne gemäß diesem Artikel. Sollte die Kommission jedoch bei einem Plan einen schweren Verstoß feststellen, kann sie von dem betreffenden Mitgliedsaat die Vorlage eines aktualisierten Plans zu einem früheren Datum als dem 31. März des Folgejahres verlangen. Falls ein Mitliedstaat entscheiden sollte, seine Kontrollpläne nicht auf Grundlage der Stellungnahme der Kommission zu aktualisieren, hat er diesen Standpunkt zu begründen.
Article 8 Vorlage von Daten durch die Mitgliedstaaten
Bis zum 30. Juni legen die Mitgliedstaaten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sämtliche anhand der in Artikel 3 genannten Kontrollpläne gesammelten Daten vor.
Article 9 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
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