Delegierte Verordnung (EU) 2022/952 der Kommission vom 9. Februar 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee
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Article 2 Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck 1. ‚bewegliches grundberührendes Fanggerät‘ jedes der nachstehenden Fanggeräte: Grundschleppnetz, Baumkurre, Grundscherbrettnetz, Scherbrett-Hosennetz, Zweischiffgrundschleppnetz, Kaisergranat-Schleppnetz, Garnelenschleppnetz, Wade, Snurrewade, Schottisches Wadennetz, Schottisches Zweischiff-Wadennetz, Bootswade und Dredge; 2. ‚Gebiete Nr. 1‘ die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt werden; 3. ‚Gebiete Nr. 2‘ die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt werden; 4. ‚Gebiete Nr. 3‘ die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den in Anhang IV dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt werden; 5. ‚Bratten-Gebiet‘ das geografische Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den in Anhang III dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt wird; 6. ‚AIS-Gebiete‘ die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den in Anhang V dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt werden; 7. ‚betroffene Mitgliedstaaten‘ Dänemark, Deutschland und Schweden.
Article 3 Fangverbote
1 In den Gebieten Nr. 1 ist jegliche Fangtätigkeit mit beweglichem grundberührendem Fanggerät untersagt. Führen Schiffe, die bewegliches grundberührendes Fanggerät an Bord mitführen, in den Gebieten Nr. 1 Fangtätigkeiten durch, die nicht nach Unterabsatz 1 untersagt sind, so muss das betreffende bewegliche grundberührende Fanggerät entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut sein.
2 Folgendes ist untersagt: a) Fangtätigkeiten in den Gebieten Nr. 2 Nummern 2(1) bis 2(24), b) Fangeinsätze in den Gebieten Nr. 2 Nummern 2(25), 2(26) und 2(27).
3 In den Gebieten Nr. 3 darf nur mit folgendem Fanggerät und unter folgenden Bedingungen gefischt werden: Handgeräte wie Angeln und Leinen (LHP), pelagische Schleppnetze (OTM/PTM), Reusen und Fallen (FPO, FIX) beim Fang von Schalentieren, Kiemen- und Spiegelnetze (GTN), sofern Fischereifahrzeuge an einem nationalen Überwachungs- und Bewertungsprogramm teilnehmen, das von den nationalen Behörden oder in deren Namen durchgeführt wird, um Beifänge von Schweinswalen und Seevögeln mittels elektronischer Fernüberwachung (‚REM‘) zu bewerten, einschließlich CCTV-Kameras an Bord und Positionsdaten. In Bezug auf Unterabsatz 1 letzter Gedankenstrich überprüfen die betreffenden Mitgliedstaaten die Daten über Beifänge von Schweinswalen und Seevögeln jährlich und bewerten sie spätestens bis zum 31. Dezember 2024. Diese Daten oder neue geeignete Daten werden herangezogen, um die Netzfischerei in diesen Gebieten nach dem Verfahren der Artikel 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anzupassen.
4 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 gelten auch für die Freizeitfischerei.“
Article 5 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem
Folgende Fischereifahrzeuge müssen mit einem stets betriebsbereiten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet sein, das den Leistungsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 entspricht: a) alle Fischereifahrzeuge im Meeresschutzgebiet Bratten; b) alle Fischereifahrzeuge, die in den AIS-Gebieten nach Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung mit beweglichem grundberührendem Fanggerät fischen; c) alle Fischereifahrzeuge in den AIS-Gebieten nach Anhang V Nummer 2 dieser Verordnung.“;
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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