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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/973 der Kommission vom 14. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten in EU-Düngeprodukten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R0973
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-03-14
In force since
2022-07-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Nebenprodukte der Komponentenmaterialkategorie 11 gemäß Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009, die Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen versorgen oder deren Ernährungseffizienz verbessern, müssen die folgenden Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit erfüllen: a) Sie müssen, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 95 % Ammoniumsalze, Sulfatsalze, Phosphatsalze, elementaren Schwefel, Calciumcarbonat oder Calciumoxid oder Mischungen daraus enthalten; b) sie müssen als integraler Bestandteil eines Herstellungsverfahrens hergestellt worden sein, bei dem Stoffe und Gemische als Eingangsmaterialien verwendet werden, bei denen es sich nicht um tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt; c) sie müssen einen organischen Kohlenstoffgehalt (Corg) von nicht mehr als 0,5 % in der Trockenmasse des Nebenprodukts aufweisen; d) sie dürfen nicht mehr als 6 mg/kg Trockenmasse an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK16) enthalten; e) sie dürfen höchstens 20 ng WHO-Toxizitätsäquivalente /kg Trockenmasse an polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen (PCDD/PCDF) enthalten. Ein EU-Düngeprodukt, das Nebenprodukte enthält oder aus solchen besteht, die Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen versorgen oder deren Ernährungseffizienz verbessern, darf nicht mehr als Folgendes enthalten: a) 400 mg/kg Trockenmasse an Gesamtchrom (Cr); b) 2 mg/kg Trockenmasse an Thallium (Tl).

2 Nebenprodukte der Komponentenmaterialkategorie 11 gemäß Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009, die als technische Zusatzstoffe verwendet werden, müssen die folgenden Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit erfüllen: a) Sie müssen die Sicherheit oder die agronomische Wirksamkeit des EU-Düngeprodukts verbessern; b) sie dürfen in dem EU-Düngeprodukt nur in einer Gesamtkonzentration von nicht mehr als 5 % (Massenanteil) vorhanden sein; c) sie dürfen nicht mehr als 6 mg/kg Trockenmasse an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK16) enthalten; d) sie dürfen höchstens 20 ng WHO-Toxizitätsäquivalente /kg Trockenmasse an polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen (PCDD/PCDF) enthalten.

Article 2

1 Die in Artikel 1 festgelegten Kriterien gelten nicht für Nebenprodukte der Komponentenmaterialkategorie 11 gemäß Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009, bei denen es sich um eines der folgenden Produkte handelt: a) Mutterlauge aus der Reaktion von 5(β-Methyl-thioethyl)-hydantoin mit Kaliumcarbonat im Rahmen des Methioninherstellungsverfahrens; b) Rückstände aus der Aufbereitung und Reinigung von Mineralien und Erzen, sofern sie Calciumcarbonate, Magnesiumcarbonate, Calciumsulfate, Magnesiumoxid, Phosphatsalze und/oder wasserlösliche Salze von Kalium, Magnesium oder Natrium enthalten, die einen Gesamtgehalt von mehr als 60 % in der Trockenmasse der Rückstände darstellen; c) aus dem Solvay-Verfahren stammende Flüssigkeit nach der Destillation; d) Karbidkalk aus der Acetylenherstellung; e) Eisenschlacken; f) Stoffe aus der Erzkonzentrataufbereitung und der Metalloberflächenbehandlung, die mindestens 2 % (Massenanteil) an di- oder trivalenten Übergangsmetallkationen (Zink (Zn), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn) oder Kobalt (Co)) in Lösung enthalten; g) Humin- und Fulvosäuren aus der Beseitigung von Trinkwasserverfärbungen.

2 Die Aktivitätskonzentrationswerte von natürlich vorkommenden Radionukliden der Reihen U-238 und Th-232 in einem EU-Düngeprodukt, das Rückstände aus der Aufbereitung oder Reinigung von sedimentärem Phosphaterz gemäß Absatz 1 Buchstabe b enthält oder aus solchen besteht, dürfen 1 kBq/kg des Produkts nicht überschreiten.

3 Ein EU-Düngeprodukt, das Nebenprodukte enthält oder aus solchen besteht, die in Absatz 1 Buchstaben e und f aufgeführt sind, darf nicht mehr als Folgendes enthalten: a) 400 mg/kg Trockenmasse an Gesamtchrom (Cr); b) 2 mg/kg Trockenmasse an Thallium (Tl); c) 600 mg/kg Trockenmasse an Vanadium (V).

Article 3

Wenn sich die Einhaltung einer bestimmten Anforderung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d und e, Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 2 Absätze 2 und 3 sicher und unbestreitbar aus der Art oder dem Herstellungsverfahren des Nebenprodukts oder des EU-Düngeprodukts, das ein solches Nebenprodukt enthält, ergibt, kann auf Verantwortung des Herstellers bei dem Konformitätsbewertungsverfahren von dieser Einhaltung ohne Überprüfung (z. B. durch Tests) ausgegangen werden.

Article 4

1 Enthält ein EU-Düngeprodukt Nebenprodukte gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b bis f oder besteht es aus solchen Nebenprodukten und hat es einen Selengehalt (Se) von mehr als 10 mg/kg Trockenmasse, so ist der Selengehalt anzugeben.

2 Enthält ein EU-Düngeprodukt Nebenprodukte gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und g oder besteht es aus solchen Nebenprodukten und hat es einen Chloridgehalt (Cl–) von mehr als 30 g/kg Trockenmasse, so ist der Chloridgehalt anzugeben, es sei denn, das EU-Düngeprodukt wird im Zuge eines Herstellungsverfahrens hergestellt, in dem Chlorid enthaltende Stoffe oder Gemische verwendet werden, um Alkalimetallsalze oder alkalische Erdmetallsalze herzustellen oder aufzunehmen, und Informationen über diese Salze werden gemäß Anhang III bereitgestellt.

3 Wird der Gehalt an Selen oder Chlorid gemäß den Absätzen 1 und 2 angegeben, so ist er deutlich von der Nährstoffdeklaration zu trennen und kann als Spanne von Werten ausgedrückt werden.

4 Ergibt sich die Feststellung, dass ein solches EU-Düngeprodukt Selen oder Chlorid unterhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grenzwerte enthält, sicher und unbestreitbar aus der Art oder dem Herstellungsverfahren des Nebenprodukts oder des EU-Düngeprodukts, das ein solches Nebenprodukt enthält, so müssen auf dem Etikett auf Verantwortung des Herstellers keine Informationen über diese Parameter enthalten sein, auch wenn Letztere nicht (z. B. durch Tests) überprüft wurden.

Article 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 16. Juli 2022.

Relations

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