Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation
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Article 1
„(4a Europol unterstützt die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen. Europol unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung der Rahmenprogramme der Union für Forschung und Innovation, die für die Erreichung der Ziele von Europol relevant sind. Gegebenenfalls kann Europol die Ergebnisse ihrer Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen ihres Beitrags zur Schaffung von Synergien zwischen den bei Forschungs- und Innovationstätigkeiten der maßgebenden Einrichtungen der Union gemäß Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe w verbreiten. Europol ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Europol erhält keine Mittel aus einem Rahmenprogramm der Union, wenn sie die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung dieses Programms unterstützt. Bei der Gestaltung und der Konzeption der Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, kann Europol gegebenenfalls die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission konsultieren.
4b Europol unterstützt die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf die Sicherheit bei der Überprüfung bestimmter Fälle ausländischer Direktinvestitionen in die Union nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates , die Unternehmen betreffen, welche Technologien bereitstellen, einschließlich Software, die Europol zur Verhütung und Untersuchung von unter die Ziele von Europol fallenden Straftaten verwendet.
„(5 Bei der Durchführung ihrer Aufgaben wendet Europol keine Zwangsmaßnahmen an. Das Europol-Personal kann den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten während der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen auf deren Ersuchen und nach Maßgabe ihres nationalen Rechts operative Unterstützung leisten, insbesondere durch Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs, forensische und technische Unterstützung und durch Anwesenheit bei der Durchführung dieser Maßnahmen. Das Europol-Personal selbst führt keine Ermittlungsmaßnahmen durch.“
„(5a Europol achtet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden ‚Charta‘) verankerten Grundrechte und -freiheiten.“
„(1a Unbeschadet von Absatz 1 kann der Exekutivdirektor in den Fällen, in denen er der Auffassung ist, dass strafrechtliche Ermittlungen zu einer bestimmten Straftat eingeleitet werden sollten, die zwar nur einen Mitgliedstaat betrifft, aber ein gemeinsames Interesse verletzt, das Gegenstand einer Politik der Union ist, den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über seine nationale Stelle die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung einer strafrechtlichen Ermittlung vorschlagen.“
„(2 Die nationalen Stellen setzen Europol, in Bezug auf jedes Ersuchen gemäß Absatz 1, oder den Exekutivdirektor, in Bezug auf jeden nach Absatz 1a gemachten Vorschlag, unverzüglich von der Entscheidung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.“
„4 Europol setzt Eurojust und — falls angezeigt — die EUStA unverzüglich von jedem Ersuchen gemäß Absatz 1, von jedem Vorschlag nach den Absatz 1a sowie von jeder Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach Absatz 2 in Kenntnis.“
„(8 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine FIU befugt ist, im Rahmen ihres Mandats und Zuständigkeitsbereichs und vorbehaltlich nationaler Verfahrensgarantien, ordnungsgemäß begründete Ersuchen von Europol um Finanzinformationen und Analysen gemäß Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153 entweder über die ihre seine nationale Stelle oder — sofern dieser Mitgliedstaat es gestattet — durch direkten Kontakt zwischen der FIU und Europol zu beantworten.“
„(1 Der Verwaltungsrat beschließt bis zum 30. November jedes Jahres ein einheitliches Programmplanungsdokument mit der mehrjährigen Programmplanung und dem jährlichen Arbeitsprogramm von Europol auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission sowie — was die mehrjährige Programmplanung betrifft — nach Anhörung des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses. Wenn der Verwaltungsrat beschließt, die Stellungnahme der Kommission nach Unterabsatz 1 ganz oder teilweise nicht zu berücksichtigen, gibt Europol eine ausführliche Begründung ab. Wenn der Verwaltungsrat beschließt, keine der vom Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c angesprochenen Punkte zu berücksichtigen, gibt Europol eine ausführliche Begründung ab. Sobald das einheitliche Programmplanungsdokument angenommen wurde, übermittelt der Verwaltungsrat dieses dem Rat, der Kommission und dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss.“
„(4 Der Verwaltungsrat kann jede Person, deren Stellungnahme von Interesse für die Beratungen sein kann, als nicht stimmberechtigten Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Zwei Vertreter des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses werden als nicht stimmberechtigte Beobachter jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen, um die folgenden Angelegenheiten von politischem Interesse zu erörtern: a) den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht für das Vorjahr; b) das in Artikel 12 genannte einheitliche Programmplanungsdokument für das folgende Jahr und den jährlichen Haushaltsplan; c) schriftliche Fragen des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses und Antworten; d) Außenbeziehungen und Partnerschaften. Der Verwaltungsrat kann gemeinsam mit den Vertretern des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusseses weitere zu erörternde politische Angelegenheiten in den in Unterabsatz 1 genannten Sitzungen festlegen.“
„(3 Der Rat oder der Gemeinsame parlamentarische Kontrollausschuss können den Exekutivdirektor auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.“
„(3a Falls es für die Erreichung der Ziele der Forschungs- und Innovationsprojekte von Europol erforderlich ist, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten zu diesem Zweck ausschließlich im Rahmen von Forschungs- und Innovationsprojekten von Europol mit klar definierten Zwecken und Zielen gemäß Artikel 33a.“
„(5 Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4, des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe e, des Artikels 18a und der Datenverarbeitung gemäß Artikel 26 Absatz 6c, wo die Europol-Infrastruktur für den bilateralen Austausch personenbezogener Daten genutzt wird und Europol keinen Zugriff auf den Inhalt der Daten hat, sind die Kategorien personenbezogener Daten und die Kategorien von betroffenen Personen, deren Daten zu den Zwecken des Absatzes 2 erhoben und verarbeitet werden dürfen, in Anhang II aufgeführt.“
„(5a Gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates unterscheidet Europol gegebenenfalls und so weit wie möglich klar zwischen den personenbezogenen Daten, die sich auf die verschiedenen in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen.
„(6 Europol kann Daten vorübergehend verarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Daten für ihre Aufgaben relevant sind und, falls das der Fall ist, für welche der in Absatz 2 genannten Zwecke sie relevant sind. Die Frist für die Verarbeitung solcher Daten für diesen Zweck darf sechs Monate ab Erhalt dieser Daten nicht überschreiten.“
„(6a Bevor die Daten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels verarbeitet werden und sofern das unbedingt erforderlich ist, einzig um festzustellen, ob personenbezogene Daten Absatz 5 des vorliegenden Artikels entsprechen, kann Europol die ihr gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich zu diesem Zweck vorübergehend verarbeiten, auch durch Abgleich dieser Daten mit allen Daten, die Europol bereits gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels verarbeitet. Europol darf personenbezogene Daten nach Unterabsatz 1 nur für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem Europol feststellt, dass diese Daten unter ihre Ziele fallen, oder in begründeten Fällen länger verarbeiten, wenn das für die Zwecke dieses Artikels erforderlich ist. Europol unterrichtet den EDSB über die Verlängerung des Verarbeitungszeitraums. Die maximale Gesamtdauer der Datenverarbeitung gemäß Unterabsatz 1 beträgt drei Jahre. Diese personenbezogenen Daten werden funktional getrennt von anderen Daten aufbewahrt. Gelangt Europol zu dem Schluss, dass die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten personenbezogenen Daten nicht Absatz 5 entsprechen, löscht Europol diese Daten und setzt den Lieferanten dieser gelöschten Daten gegebenenfalls davon in Kenntnis.
6b Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors, nach Anhörung des EDSB und unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Grundsätze, die Bedingungen für die Verarbeitung der in den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels genannten Daten fest, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung der Daten, den Zugang zu ihnen und ihre Verwendung sowie der Fristen für die Speicherung und Löschung solcher Daten, die jene gemäß den Absätzen 6 und 6a des vorliegenden Artikels nicht überschreiten dürfen.“
Article 18a Verarbeitung personenbezogener Daten zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen
1 Sofern das zur Unterstützung einer laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlung zu einer Straftat im Rahmen der Ziele von Europol erforderlich ist, kann Europol personenbezogene Daten verarbeiten, die sich nicht auf in Anhang II aufgeführte Kategorien von betroffenen Personen beziehen, wenn a) ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust Europol gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a oder b Ermittlungsdaten übermittelt und Europol ersucht, diese Ermittlungen zu unterstützen, und zwar: i) durch operative Analysen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c oder ii) in hinreichend begründeten Ausnahmefällen durch den Abgleich gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a; b) Europol feststellt, dass es nicht möglich ist, die operative Analyse gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c oder den Abgleich gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a zur Unterstützung dieser Ermittlungen durchzuführen, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten, die nicht Artikel 18 Absatz 5 entsprechen. Die Ergebnisse dieser Bewertung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b ist zu protokollieren und dem EDSB zur Information zu übermitteln, wenn Europol die Unterstützung der in Unterabsatz 1 genannten Ermittlungen beendet.
2 Wenn der in Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a genannte Mitgliedstaat gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien nach seinem geltenden nationalen Recht nicht länger befugt ist, die Daten in den in Absatz 1 genannten laufenden konkreten Strafermittlungen zu verarbeiten, informiert er Europol, Wenn die EUStA oder Eurojust Europol Ermittlungsdaten übermittelt und nach den Verfahrensvorschriften und Garantien des geltenden Unionsrechts und des geltenden nationalen Rechts nicht länger befugt ist, diese Daten im Rahmen der in Absatz 1 genannten laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen zu verarbeiten, informiert sie Europol.
3 Europol darf Ermittlungsdaten ausschließlich zur Unterstützung dieser Ermittlungen und nur so lange gemäß Artikel 18 Absatz 2 verarbeiten, wie Europol die laufenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen unterstützt, für die die Ermittlungsdaten gemäß Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a des vorliegenden Artikels übermittelt wurden.
4 Europol darf die gemäß Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a übermittelten Ermittlungsdaten und das Ergebnis der Verarbeitung dieser Daten auf Ersuchen des Bereitstellers dieser Ermittlungsdaten über die in Absatz 3 festgelegte Verarbeitungsfrist hinaus ausschließlich zum Zweck der Gewährleistung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens und nur so lange speichern, wie das Gerichtsverfahren anhängig ist, das die konkreten strafrechtlichen Ermittlungen betrifft, für die diese Daten übermittelt wurden. Die Lieferanten dieser Ermittlungsdaten gemäß Absatz 1, Unterabsatz 1, Buchstabe a oder mit ihrer Zustimmung ein Mitgliedstaat, in dem ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen anhängig ist, kann Europol ersuchen, die Ermittlungsdaten und das Ergebnis der operativen Analyse dieser Daten über den in Absatz 3 festgelegten Verarbeitungszeitraum hinaus zur Gewährleistung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens und nur so lange zu speichern, wie ein Gerichtsverfahren, das damit zusammenhängende strafrechtliche Ermittlungen betrifft, in diesem anderen Mitgliedstaat anhängig ist.
5 Unbeschadet der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 18 Absatz 6a werden personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, von anderen Daten funktional getrennt aufbewahrt und dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn das für die Zwecke der Absätze 3, 4 und 6 des vorliegenden Artikels erforderlich und verhältnismäßig ist. Auf Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung des EDSB legt der Verwaltungsrat Bedingungen für die Übermittlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß den Absätzen 3 und 4 fest.
6 Die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels gelten auch, wenn personenbezogene Daten Europol von einem in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder Artikel 25 Absatz 4a genannten Drittstaat zur Verfügung gestellt werden und dieser Drittstaat Europol Ermittlungsdaten zur operativer Analyse als Beitrag zu konkreten strafrechtlichen Ermittlungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die Europol unterstützt, zur Verfügung stellt, sofern der Drittstaat die Daten im Rahmen von strafrechtlicher Ermittlungen gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien nach seinem geltenden nationalen Strafrecht erlangt hat. Stellt ein Drittstaat Europol Ermittlungsdaten gemäß Unterabsatz 1 zur Verfügung, so kann der Datenschutzbeauftragte den EDSB gegebenenfalls darüber unterrichten. Europol vergewissert sich, dass die Menge der in Unterabsatz 1 genannten personenbezogenen Daten nicht offensichtlich unverhältnismäßig zu den von Europol in einem Mitgliedstaat unterstützten konkreten strafrechtlichen Ermittlungen ist. Gelangt Europol zu dem Schluss, dass ein Hinweis darauf vorliegt, dass solche Daten offensichtlich unverhältnismäßig sind oder unter offensichtlicher Verletzung von Grundrechten erhoben wurden, so verarbeitet Europol die Daten nicht und löscht sie. Europol greift auf die nach diesem Absatz verarbeiteten personenbezogenen Daten nur zu, wenn das zur Unterstützung konkreter strafrechtlicher Ermittlungen, für die die Daten zur Verfügung gestellt wurden, erforderlich ist. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur innerhalb der Union weitergegeben werden.“
Article 20a Beziehungen zur Europäischen Staatsanwaltschaft
1 Europol knüpft und unterhält enge Beziehungen zur EUStA. Im Rahmen dieser Beziehungen handeln Europol und die EUStA im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. Hierzu schließen sie eine Arbeitsvereinbarung, in der die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden.
2 Auf Antrag der EUStA gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates unterstützt Europol die Ermittlungen der EUStA und arbeitet mit ihr im Wege der Bereitstellung von Informationen und analytischer Unterstützung zusammen, bis die EUStA entscheidet, Anklage zu erheben oder die Sache auf andere Weise abzuschließen.
3 Damit der EUStA Informationen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bereitgestellt werden, ergreift Europol alle geeigneten Maßnahmen, um die EUStA in die Lage zu versetzen, dass sie indirekten Zugriff auf die zu den Zwecken von Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a, b und c übermittelten Daten zu Straftaten, die in die Zuständigkeit von EPPO fallen, nach dem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren hat. Bei diesem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren wird im Falle eines Treffers nur Europol unterrichtet, vorbehaltlich etwaiger gemäß Artikel 19 Absatz 2 vorgesehener Einschränkungen, die die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Informationslieferanten vorsehen. Im Fall eines Treffers leitet Europol das Verfahren ein, durch das die Information, die den Treffer ausgelöst hat, je nach der Entscheidung des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Informationslieferanten weitergegeben werden darf, und zwar nur so weit, als die Daten, die den Treffer ausgelöst haben, für den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Antrag relevant sind.
4 Europol meldet der EUStA unverzüglich jedes strafbare Verhalten, in dessen Zusammenhang die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben könnte, vorbehaltlich aller Einschränkungen, die der Informationslieferant gemäß Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vorsieht. Wenn Europol eine Meldung an die EUStA gemäß Unterabsatz 1 macht, setzt sie die betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis. Wurden Europol Informationen über strafbares Verhalten, bezüglich dessen die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte, von einem Mitgliedstaat übermittelt, der gemäß Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Einschränkungen für die Verwendung dieser Informationen vorgesehen hat, so teilt Europol der EUStA das Bestehen dieser Einschränkungen mit und verweist die Angelegenheit an den betreffenden Mitgliedstaat. Der betreffende Mitgliedstaat wendet sich direkt an die EUStA, um Artikel 24 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu entsprechen.“
Article 24 Übermittlung personenbezogener Daten an Unionseinrichtungen
1 Europol übermittelt nur dann personenbezogene Daten gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und vorbehaltlich aller weiteren Einschränkungen nach der vorliegenden Verordnung, und unbeschadet des Artikels 67 der vorliegenden Verordnung an eine Unionseinrichtung, wenn diese Daten für die rechtmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der empfangenden Unionseinrichtung verhältnismäßig und erforderlich sind.
2 Im Anschluss an ein Ersuchen einer anderen Unionseinrichtung auf Übermittlung personenbezogener Daten überprüft Europol die Zuständigkeit der anderen Unionseinrichtung. Sofern Europol die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 nicht bestätigen kann, so holt Europol weitere Auskünfte von der ersuchenden Unionseinrichtung ein. Die ersuchende Unionseinrichtung stellt sicher, dass die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten überprüft werden kann.
3 Die empfangende Unionseinrichtung verarbeitet die in den Absätzen 1 und 2 genannten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden.“
Article 26a Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien in Online-Krisensituationen
1 In Online-Krisensituationen darf Europol personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennehmen und diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18 verarbeiten.
2 Wenn Europol personenbezogene Daten von einer in einem Drittstaat niedergelassenen privaten Partei erhält, leitet Europol diese Daten und die Ergebnisse ihrer Analyse sowie die Verifizierung dieser Daten nur an einen Mitgliedstaat oder an einen in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder in Artikel 25 Absatz 4a genannten betroffenen Drittstaat weiter. Europol kann die Ergebnisse ihrer Analyse und Verifizierung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Daten an den betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 25 Absätze 5 und 6 weiterleiten.
3 Europol darf personenbezogene Daten im Einzelfall privaten Parteien übermitteln, vorbehaltlich etwaiger nach Artikel 19 Absatz 2 oder Absatz 3 vorgesehener Einschränkungen und unbeschadet des Artikels 67, wenn die Übermittlung solcher Daten unbedingt erforderlich ist, um Online-Krisensituationen zu bewältigen, und die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht das öffentliche Interesse an der Übermittlung der personenbezogenen Daten überwiegen.
4 Wenn die betroffene private Partei nicht in der Union oder in einem in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, oder gemäß Artikel 25 Absatz 4a genannten Drittstaat niedergelassen ist, bedarf die Übermittlung der Genehmigung des Exekutivdirektors.
5 Europol unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung personenbezogener Daten an private Parteien gemäß den Absätzen 3 oder 4, tauscht Informationen mit ihnen aus und arbeitet mit ihnen zusammen, um insbesondere Doppelarbeit zu vermeiden, die Koordinierung zu verbessern und Beeinträchtigungen von Ermittlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.
6 Europol kann die Mitgliedstaaten über deren nationale Stellen ersuchen, personenbezogene Daten von privaten Parteien gemäß deren geltendem Recht zu erlangen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder einen Vertreter haben, um diese Daten an Europol weiterzugeben. Solche Ersuchen müssen begründet werden und so bestimmt wie möglich sein. Solche personenbezogenen Daten müssen möglichst wenig sensibel sein und sind streng auf das zu beschränken, was unbedingt erforderlich und für die Unterstützung der Mitgliedstaaten in Online-Krisensituationen durch Europol verhältnismäßig ist. Ungeachtet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Verbreitung von Inhalten, zu denen Europol die personenbezogenen Daten anfordert, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden die in Unterabsatz 1 genannten Ersuchen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften bearbeiten können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die Europol zur Erreichung ihrer Ziele benötigt.
7 Europol stellt sicher, dass detaillierte Aufzeichnungen aller Übermittlungen personenbezogener Daten und die Gründe für diese Übermittlungen gemäß dieser Verordnung geführt werden. Auf Verlangen des EDSB stellt Europol diese Aufzeichnungen dem EDSB gemäß Artikel 39a zur Verfügung.
8 Berühren die erhaltenen oder zu übermittelnden personenbezogenen Daten die Interessen eines Mitgliedstaats, so unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.
Article 26b Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien zur Bekämpfung der Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet
1 Europol darf personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennehmen und diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18 verarbeiten, um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe y zu bekämpfen.
2 Wenn Europol personenbezogene Daten von einer privaten Partei aus einem Drittstaat übermittelt werden, leitet Europol diese Daten und die Ergebnisse ihrer Analyse sowie die Verifizierung dieser Daten nur an einen Mitgliedstaat oder an einen in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder in Artikel 25 Absatz 4a genannten betroffenen Drittstaat weiter. Europol darf die Ergebnisse ihrer Analyse und Verifizierung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Daten an den betroffenen Drittstaat gemäß Artikel 25 Absatz 5 oder Absatz 6 weiterleiten.
3 Europol darf im Einzelfall personenbezogene Daten vorbehaltlich etwaiger nach Artikel 19 Absatz 2 oder 3 vorgesehener Einschränkungen und unbeschadet des Artikels 67 im Einzelfall privaten Parteien übermitteln, wenn die Übermittlung solcher Daten unbedingt erforderlich ist, um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe y zu bekämpfen, und die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht das öffentliche Interesse an der Übermittlung personenbezogener Daten überwiegen.
4 Wenn die betreffende private Partei nicht in der Union oder in einem in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder in Artikel 25 Absatz 4a genannten Drittstaat niedergelassen ist, bedarf die Übermittlung der Genehmigung des Exekutivdirektors.
5 Europol unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung personenbezogener Daten an private Parteien gemäß den Absätzen 3 oder 4, tauscht Informationen mit ihnen aus und arbeitet mit ihnen zusammen, um insbesondere Doppelarbeit zu vermeiden, die Koordinierung zu verbessern und Beeinträchtigungen von Ermittlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.
6 Europol kann die Mitgliedstaaten über deren nationale Stellen ersuchen, personenbezogene Daten von privaten Parteien gemäß deren geltendem Recht zu erlangen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder einen Vertreter haben, um diese Daten an Europol weiterzugeben. Solche Ersuchen müssen begründet werden und so bestimmt wie möglich sein. Solche personenbezogenen Daten müssen möglichst wenig sensibel sein und sind streng auf das zu beschränken, was verhältnismäßig und für Europol erforderlich ist, um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe y zu bekämpfen. Ungeachtet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten stellen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Inhalten, zu denen Europol die personenbezogenen Daten anfordert, sicher, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 genannten Ersuchen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bearbeiten können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die die Agentur zur Erreichung ihrer Ziele benötigt.
7 Europol stellt sicher, dass detaillierte Aufzeichnungen aller Übermittlungen personenbezogener Daten und die Gründe für diese Übermittlungen gemäß dieser Verordnung geführt werden. Auf Verlangen der EDSB stellt Europol diese Aufzeichnungen dem EDSB gemäß Artikel 39a zur Verfügung.
8 Berühren die erhaltenen oder zu übermittelnden personenbezogenen Daten die Interessen eines Mitgliedstaats, so unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.“
Article 27a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol
1 Unbeschadet der vorliegenden Verordnung finden Artikel 3 und Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol Anwendung. Auf die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten durch Europol findet die Verordnung (EU) 2018/1725 mit Ausnahme des Kapitels IX Anwendung.
2 Bezugnahmen auf ‚personenbezogene Daten‘ in der vorliegenden Verordnung sind, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders vorgesehen, als Bezugnahmen auf ‚operative personenbezogene Daten‘ im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu verstehen.
3 Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften zur Festlegung der Fristen für die Speicherung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten.“
Article 32 Sicherheit der Verarbeitung
Gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2018/1725 trifft Europol und gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2016/680 treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen, damit auch bei Anwendung verschiedener Informationssysteme den Sicherheitsmaßnahmen Rechnung getragen wird.“
Article 33a Verarbeitung personenbezogener Daten für Forschung und Innovation
1 Europol kann zum Zweck seiner Forschungs- und Innovationsprojekte personenbezogene Daten verarbeiten, sofern die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten: a) unbedingt erforderlich und hinreichend begründet ist, um die Ziele des Projekts zu erreichen, b) bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten unbedingt erforderlich ist und geeigneten Garantien, zu denen eine Pseudonymisierung gehören kann, unterliegt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines Forschungs- und Innovationsprojekts durch Europol muss den Grundsätzen von Transparenz, Erklärbarkeit, Fairness und Rechenschaftspflicht folgen.
2 Unbeschadet des Absatzes 1 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Forschungs- und Innovationsprojekte von Europol die folgenden Garantien: a) Jedes Forschungs- und Innovationsprojekt bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Exekutivdirektor, in Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten und dem Grundrechtsbeauftragten, auf der Grundlage i) einer Beschreibung der Projektziele und einer Erklärung, wie das Projekt Europol oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei ihren Aufgaben unterstützt; ii) einer Beschreibung des geplanten Verarbeitungsvorgangs, in der die Ziele, der Umfang und die Dauer der Verarbeitung festgelegt sowie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, zum Beispiel zur Erforschung und Erprobung technologischer Lösungen und zur Gewährleistung der Genauigkeit der Projektergebnisse, dargelegt werden; iii) einer Beschreibung der Kategorien der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten; iv) einer Beurteilung der Einhaltung der in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Datenschutzgrundsätze, der Speicherfristen und der Bedingungen für den Zugang zu den personenbezogenen Daten sowie v) einer Datenschutz-Folgenabschätzung einschließlich der Risiken für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, des Risikos einer Verzerrung bei den für das Trainieren von Algorithmen verwendeten personenbezogenen Daten und beim Ergebnis der Verarbeitung, sowie der Maßnahmen, mit denen diesen Risiken begegnet werden soll und Grundrechtsverletzungen vermieden werden sollen. b) Der EDSB wird vor Beginn des Projekts unterrichtet. c) Der Verwaltungsrat wird vor Beginn des Projekts gemäß den in Artikel 18 Absatz 7 genannten Leitlinien gehört oder unterrichtet. d) Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Projekts verarbeitet werden sollen, i) werden vorübergehend in eine getrennte, isolierte und geschützte Datenverarbeitungsumgebung innerhalb von Europol ausschließlich zur Durchführung des betreffenden Projekts kopiert; ii) werden gemäß Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung nur von eigens dazu ermächtigten Bediensteten von Europol und — vorbehaltlich technischer Sicherheitsmaßnahmen — eigens dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der gemäß Titel V AEUV eingerichteten Agenturen der Union eingesehen; iii) werden nicht übermittelt; iv) führen nicht zu Maßnahmen oder Entscheidungen, die Auswirkungen auf die betroffenen Personen infolge ihrer Verarbeitung haben; v) werden gelöscht, sobald das Projekt abgeschlossen oder die Speicherfrist für die personenbezogenen Daten nach Artikel 31 abgelaufen ist. e) Die Protokolle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Projekts werden für zwei Jahre nach Abschluss des Projekts ausschließlich für den Zweck und die erforderliche Dauer der Überprüfung der Genauigkeit der Ergebnisse der Datenverarbeitung aufbewahrt.
3 Der Verwaltungsrat legt in einem verbindlichen Dokument den allgemeinen Anwendungsbereich für die Forschungs- und Innovationsprojekte fest. Dieses Dokument wird gegebenenfalls aktualisiert und dem EDSB zu Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt.
4 Europol bewahrt ein Dokument mit einer detaillierten Beschreibung des Prozesses und der Erwägungen auf, die dem Trainieren, Erproben und Validieren der Algorithmen zugrunde lagen, um die Transparenz des Verfahrens und der Algorithmen — darunter deren Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Garantien — sicherzustellen und die Überprüfung der Genauigkeit der Ergebnisse, die auf der Nutzung solcher Algorithmen beruhen, zu ermöglichen. Europol stellt dieses Dokument der Beschreibung interessierten Parteien, einschließlich der Mitgliedstaaten und des Gemeinsamen Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, auf Anfrage zur Verfügung.
5 Wurden die für ein Forschungs- und Innovationsprojekt zu verarbeitenden Daten von einem Mitgliedstaat, einer Einrichtung der Union, einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation bereitgestellt, so ersucht Europol um die Einwilligung dieses Datenlieferanten gemäß Artikel 19 Absatz 2, es sei denn, der Lieferant personenbezogener Daten hat eine vorherige Genehmigung für eine solche Verarbeitung für die Zwecke von Forschungs- und Innovationsprojekten, entweder allgemein oder unter besonderen Bedingungen, erteilt. Europol verarbeitet Daten für Forschung und Innovationsprojekte nicht ohne Zustimmung des Datenlieferanten. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.“
Article 39 Vorherige Konsultation
1 Unbeschadet des Artikels 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 gilt die vorherige Konsultation des EDSB nicht für bestimmte individuelle Verarbeitungstätigkeiten, die keine neue Art von Verarbeitungsvorgang umfassen, die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringen würde.
2 Europol kann Verarbeitungsvorgänge einleiten, die an eine vorherige Konsultation des EDSB gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 geknüpft sind, es sei denn, der EDSB hat innerhalb der in Artikel 90 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegten Fristen, die am Tag des Eingangs des ursprünglichen Konsultationsersuchens beginnen und nicht ausgesetzt werden dürfen, begründete schriftliche Empfehlungen gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 abgegeben.
3 Sind die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Verarbeitungsvorgänge für die Erfüllung der Aufgaben von Europol von erheblicher Bedeutung und zur Verhütung und Bekämpfung einer unmittelbaren Bedrohung durch eine Straftat, die unter die Ziele von Europol fällt, oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen Person besonders dringend und erforderlich, so kann Europol die Verarbeitung ausnahmsweise nach Beginn der vorherigen Konsultation des EDSB gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, und vor Ablauf Frist des Artikels 90 Absatz 4 der genannten Verordnung einleiten. In diesem Fall unterrichtet Europol den EDSB vor Beginn der Verarbeitungsmaßnahmen. Die schriftlichen Empfehlungen des EDSB gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 werden rückwirkend berücksichtigt, und die Art der Verarbeitung wird entsprechend angepasst. Der Datenschutzbeauftragte wird vor Ablauf der Frist des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 in die Beurteilung der Dringlichkeit von solchen Verarbeitungsmaßnahmen einbezogen, er überwacht die betreffende Verarbeitung.
4 Der EDSB führt ein Register aller ihm aufgrund von Absatz 1 gemeldeten Verarbeitungen. Das Register ist nicht öffentlich einsehbar.“
Article 39a Verzeichnis der Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten
1 Europol führt ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Verantwortung unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält folgende Angaben: a) die Kontaktdaten von Europol sowie den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; b) die Zwecke der Verarbeitung; c) eine Beschreibung der Kategorien von betroffenen Personen und der Kategorien personenbezogener Daten; d) die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich der Empfänger in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen; e) gegebenenfalls die Übermittlungen personenbezogener Daten an einen Drittstaat, eine internationale Organisation oder eine private Partei, einschließlich der Bezeichnung dieses Empfängers; f) wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien; g) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2018/1725; h) gegebenenfalls die Verwendung von Profiling.
2 Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
3 Europol stellt dem EDSB das in Absatz 1 genannten Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.“
Article 40 Protokollierung
1 Gemäß Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725 protokolliert Europol ihre Verarbeitungsvorgänge. Eine Änderung der Protokolle darf nicht möglich sein.
2 Unbeschadet des Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725 werden die nach Absatz 1 erstellten Protokolle, falls sie von einer nationalen Stelle für eine bestimmte Ermittlung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Datenschutzvorschriften benötigt werden, dieser nationalen Stelle übermittelt.“
Article 41 Ernennung des Datenschutzbeauftragten
1 Der Verwaltungsrat ernennt ein Mitglied des Personals von Europol zum Datenschutzbeauftragten, der eigens für diese Aufgabe bestellt ist.
2 Der Datenschutzbeauftragte wird aufgrund der beruflichen Befähigung und insbesondere des Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis sowie der Fähigkeit zur Durchführung der in Artikel 41b der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Aufgaben ausgewählt.
3 Die Auswahl des Datenschutzbeauftragten darf nicht zu einem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Datenschutzbeauftragter und seinen sonstigen Dienstpflichten, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung, führen.
4 Der Datenschutzbeauftragte darf vom Verwaltungsrat nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden.
5 Europol veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt sie dem EDSB mit.“
Article 41a Stellung des Datenschutzbeauftragten
1 Europol stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängende Fragen eingebunden wird.
2 Europol unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 41b, indem sie die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und Bediensteten zur Verfügung stellt und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen gewährt sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen. Um den Datenschutzbeauftragten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, kann ein Mitglied des Personals von Europol zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten ernannt werden.
3 Europol stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte unabhängig handelt und keine Weisungen zur Durchführung seiner Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte erstattet unmittelbar dem Verwaltungsrat Bericht.
4 Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen Fragen zurate ziehen, die mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Ausübung ihrer Rechte nach der vorliegenden Verordnung und nach der Verordnung (EU) 2018/1725 im Zusammenhang stehen. Niemand darf benachteiligt werden, weil er den Datenschutzbeauftragten von einem mutmaßlichen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EU) 2018/1725 in Kenntnis gesetzt hat.
5 Der Verwaltungsrat erlässt den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsvorschriften. Diese Durchführungsvorschriften betreffen insbesondere das Auswahlverfahren für die Stelle des Datenschutzbeauftragten, seine Abberufung, seine Aufgaben, Pflichten und Befugnisse sowie die Garantien für seine Unabhängigkeit.
6 Der Datenschutzbeauftragte und seine Bediensteten sind nach Artikel 67 Absatz 1 zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.
7 Der Datenschutzbeauftragte wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und kann wiederernannt werden.
8 Der Datenschutzbeauftragte kann vom Verwaltungsrat, wenn er die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt und nur mit Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten seines Amtes enthoben werden
9 Der Datenschutzbeauftragte und der stellvertretende Datenschutzbeauftragte werden durch den Verwaltungsrat beim EDSB registriert.
10 Die für den Datenschutzbeauftragten geltenden Bestimmungen gelten entsprechend für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten.
Article 41b Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
1 Im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Datenschutzbeauftragte insbesondere die Aufgabe, a) in unabhängiger Weise sicherzustellen, dass Europol die Datenschutzbestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie die einschlägigen Datenschutzbestimmungen in den internen Vorschriften von Europol einhält; das umfasst die Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1725, anderer Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten sowie der Maßnahmen von Europol für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an Verarbeitungsvorgängen beteiligten Bediensteten und der damit zusammenhängenden Prüfungen; b) Europol und die Bediensteten, die personenbezogene Daten verarbeiten, über ihre Pflichten nach der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie anderen Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten zu unterrichten und dazu zu beraten; c) zu der Datenschutz-Folgenabschätzung auf Anfrage nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu beraten und die Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung zu überwachen; d) ein Register der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu führen und auf Anfrage Beratung zu der Notwendigkeit einer Meldung oder Benachrichtigung nach den Artikeln 92 und 93 der Verordnung (EU) 2018/1725 im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu leisten; e) sicherzustellen, dass die Übermittlung und der Empfang personenbezogener Daten nach der vorliegenden Verordnung dokumentiert werden; f) sicherzustellen, dass die betroffenen Personen auf Anfrage über ihre Rechte nach der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 unterrichtet werden; g) mit den für Verfahren, Schulung und Beratung im Bereich der Datenverarbeitung zuständigen Europol-Bediensteten zusammenzuarbeiten; h) Anfragen des EDSB zu beantworten und im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs auf Ersuchen des EDSB oder aus eigener Initiative mit dem EDSB zusammenzuarbeiten und sich mit ihm abzusprechen; i) mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere mit den Datenschutzbeauftragten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und nationalen Kontrollbehörden in Datenschutzangelegenheiten im Bereich der Strafverfolgung zusammenzuarbeiten; j) als Kontaktstelle für den EDSB in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation nach den Artikeln 40 und 90 der Verordnung (EU) 2018/1725, zu dienen und bei Bedarf in allen sonstigen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich konsultierend tätig zu sein; k) einen Jahresbericht auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat und dem EDSB zu übermitteln; l) sicherzustellen, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch die Verarbeitungsvorgänge nicht beeinträchtigt werden.
2 Der Datenschutzbeauftragte kann Empfehlungen für die praktische Verbesserung des Datenschutzes an den Verwaltungsrat richten und in Fragen der Anwendung der Datenschutzbestimmungen beraten. Der Datenschutzbeauftragte kann auf eigene Initiative oder auf Antrag des Verwaltungsrats oder einer Einzelperson Angelegenheiten und Ereignisse untersuchen, die unmittelbar mit seinen Aufgaben zusammenhängen und von denen er Kenntnis erhält, und dem Antragsteller der Untersuchung oder dem Verwaltungsrat die Ergebnisse dieser Untersuchung mitteilen.
3 Im Zusammenhang mit verwaltungstechnischen personenbezogenen Daten nimmt der Datenschutzbeauftragte die in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Aufgaben wahr.
4 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben haben der Datenschutzbeauftragte und die ihn bei der Erfüllung seiner Pflichten unterstützenden Europol-Bediensteten Zugang zu allen von Europol verarbeiteten Daten und zu allen Diensträumen von Europol.
5 Ist der Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) 2018/1725 über die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten oder die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder von Artikel 3 und von Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht eingehalten wurden, so unterrichtet er den Exekutivdirektor und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. Sorgt der Exekutivdirektor nicht innerhalb dieser bestimmten Frist für Abhilfe, so unterrichtet der Datenschutzbeauftragte den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat antwortet innerhalb einer mit dem Datenschutzbeauftragten vereinbarten Frist. Sorgt der Verwaltungsrat nicht innerhalb der bestimmten Frist für Abhilfe, so befasst der Datenschutzbeauftragte den EDSB.
Article 41c Grundrechtsbeauftragter
1 Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag des Exekutivdirektors einen Grundrechtsbeauftragten. Der Grundrechtsbeauftragte kann Mitglied des vorhandenen Europol-Personals sein, das eine besondere Schulung in Grundrechtsnormen und -praxis erhalten hat.
2 Der Grundrechtsbeauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr: a) Er berät Europol zu ihren Tätigkeiten, wenn er das als notwendig erachtet oder darum ersucht wird, ohne diese Tätigkeiten zu behindern oder zu verzögern. b) Er überwacht die Achtung der Grundrechte durch Europol. c) Er gibt unverbindliche Stellungnahmen zu den Arbeitsmethoden ab. d) Er informiert den Exekutivdirektor über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte im Zuge der Tätigkeiten von Europol. e) Er fördert die Achtung der Grundrechte durch Europol bei der Durchführung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten. f) Er führt alle sonstigen Aufgaben aus, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.
3 Europol stellt sicher, dass der Grundrechtsbeauftragte keine Weisungen zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält.
4 Der Grundrechtsbeauftragte erstattet unmittelbar dem Exekutivdirektor Bericht und bereitet jährliche Berichte über seine Tätigkeiten und das Ausmaß der Achtung der Grundrechte im Rahmen der Tätigkeiten von Europol vor. Diese Berichte werden dem Verwaltungsrat zugänglich gemacht.
Article 41d Grundrechte-Schulung
Alle Bediensteten von Europol, die an operativen Aufgaben beteiligt sind, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, erhalten eine obligatorische Schulung über den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese Schulungen werden in Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA), die mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates eingerichtet wurde, und der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL), die mit der Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, entwickelt.
Article 50 Recht auf Schadensersatz
1 Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die vorliegende Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadensersatz gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 56 der Richtlinie (EU) 2016/680.
2 Mit Streitigkeiten zwischen Europol und Mitgliedstaaten über die Frage, wer letztlich für den Schadensersatz zuständig ist, der einer Person, der ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt wird, ist der Verwaltungsrat zu befassen. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zuständigkeit mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder, unbeschadet des Rechts, diese Entscheidung nach Artikel 263 AEUV anzufechten.“
Article 52a Konsultationsforum
1 Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss setzt ein Konsultationsforum ein, das ihn auf Anfrage unterstützt, indem es unabhängige Beratung in Grundrechtsfragen leistet. Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss und der Exekutivdirektor können das Konsultationsforum zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Grundrechten konsultieren.
2 Der Gemeinsame Parlamentarische Untersuchungsausschuss bestimmt die Zusammensetzung des Konsultationsforums, seine Arbeitsmethoden sowie die Art und Weise der Übermittlung von Informationen an das Konsultationsforum.“
Article 61 Finanzregelung
1 Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultationen mit der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 nur abweichen, wenn das für den Betrieb von Europol eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
2 Europol darf Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Erreichung ihrer Ziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben gewähren.
3 Europol darf Mitgliedstaaten Finanzhilfen für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Ziele und Aufgaben von Europol gewähren, ohne dass es einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bedarf.
4 Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat kann die finanzielle Unterstützung die gesamten Investitionskosten für Ausrüstung und Infrastruktur decken, wenn das für operative Zwecke hinreichend begründet ist. In der Finanzregelung nach Absatz 1 können die Kriterien festgelegt werden, nach denen die finanzielle Unterstützung die gesamten in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Investitionskosten decken kann.
5 Für die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen legen Europol und Eurojust gemeinsam die Regeln und Voraussetzungen fest, nach denen Anträge auf derartige Unterstützung zu bearbeiten sind.“
Article 74a Übergangsbestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Unterstützung einer laufenden strafrechtlichen Ermittlung
1 Hat ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, vor 28. Juni 2022 an Europol übermittelt, so kann Europol diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18a verarbeiten, wenn a) der betreffende Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust Europol bis zum 29. September 2022 mitteilt, dass er beziehungsweise sie die personenbezogenen Daten im Rahmen der laufenden strafrechtlichen Ermittlung, für die er beziehungsweise sie Europol bei der ursprünglichen Bereitstellung der Daten um Unterstützung ersucht hat, gemäß den nach dem Unionsrecht anwendbaren Verfahrensvorschriften und Garantien oder nationalen Recht verarbeiten darf; b) der betreffende Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust Europol bis zum 29. September 2022 um Unterstützung dieser in Buchstabe a genannten laufenden strafrechtlichen Ermittlung ersucht; und c) Europol gemäß Artikel 18a Absatz 1 Buchstabe b feststellt, dass es nicht möglich ist, die in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten laufenden strafrechtlichen Ermittlungen zu unterstützen, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten, die nicht Artikel 18 Absatz 5 entsprechen. Die in Buchstabe c des vorliegenden Absatzes genannte Feststellung wird protokolliert und dem EDSB zur Information übermittelt, wenn Europol die Unterstützung der betreffenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen beendet.
2 Erfüllt ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust nicht eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Anforderungen an personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen und die er beziehungsweise sie Europol vor dem 28. Juni 2022 übermittelt haben, oder entspricht ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust nicht Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes, so verarbeitet Europol diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18a nicht, sondern löscht diese personenbezogenen Daten unbeschadet des Artikels 18 Absatz 5 und des Artikels 74b nach dem 29. Oktober 2022.
3 Hat ein Drittstaat gemäß Artikel 18a Absatz 6 personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen und, vor dem 28. Juni 2022 an Europol übermittelt, so kann Europol diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18a Artikel 6 verarbeiten, wenn a) der Drittstaat die personenbezogenen Daten zur Unterstützung konkreter strafrechtlicher Ermittlung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die Europol unterstützt, zur Verfügung gestellt hat; b) der Drittstaat die Daten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien seines nationalen Strafrechst erlangt hat; c) der Drittstaat Europol bis zum 29. September 2022 darüber informiert, dass er befugt ist, diese personenbezogenen Daten im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen, in deren Rahmen er die Daten erlangt hat, zu verarbeiten; d) Europol gemäß Artikel 18a Absatz 1 Buchstabe b feststellt, dass es nicht möglich ist, die konkreten strafrechtlichen Ermittlungen nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes zu unterstützen, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten, die nicht Artikel 18 Absatz 5 entsprechen, und diese Feststellung wird protokolliert und dem EDSB zur Information übermittelt, wenn Europol die Unterstützung der betreffenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen beendet; und e) Europol sich gemäß Artikel 18a Absatz 6 vergewissert, dass die Menge der personenbezogenen Daten nicht offensichtlich unverhältnismäßig zu der von Europol in einem oder mehr als einem Mitgliedstaat unterstützten in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten konkreten strafrechtlichen Ermittlung ist.
4 Erfüllt ein Drittstaat nicht die in Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen an personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen und die er Europol vor dem 28. Juni 2022 übermittelt hat, oder sind die übrigen Anforderungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt, so verarbeitet Europol diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18a Absatz 6 nicht, sondern löscht diese personenbezogenen Daten unbeschadet des Artikels 18 Absatz 5 und des Artikels 74b bis zum 29. Oktober 2022.
5 Hat ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust vor dem 28. Juni 2022 personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, an Europol übermittelt, so kann er beziehungsweise sie Europol bis zum 29. September 2022 ersuchen, diese Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten durch Europol zu speichern, wenn das erforderlich ist, um die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens zu gewährleisten. Europol bewahrt personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen und, von anderen Daten funktional getrennt auf und verarbeitet diese Daten nur, um die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens sicherzustellen, und nur so lange, wie das Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen, für die diese Daten bereitgestellt wurden, noch andauert.
6 Hat Europol personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, vor dem 28. Juni 2022 erhalten, so speichert Europol diese Daten nicht zum Zwecke der Sicherstellung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens, es sei denn, darum wurde gemäß Absatz 5 ersucht. Liegt kein solches Ersuchen vor, so löscht Europol diese personenbezogenen Daten bis zum 29. Oktober 2022.
Article 74b Übergangsbestimmungen für die Verarbeitung von durch Europol gespeicherten personenbezogenen Daten
Unbeschadet des Artikels 74a darf Europol bei personenbezogenen Daten, die Europol vor dem 28. Juni 2022 erhalten hat, prüfen, ob sich diese personenbezogenen Daten auf eine der Kategorien von betroffenen Personen gemäß Anhang II beziehen. Dafür darf Europol eine Vorabanalyse dieser personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ab dem Tag des erstmaligen Erhalts der Daten oder in begründeten Fällen mit vorheriger Genehmigung des EDSB für einen längeren Zeitraum durchführen. Die Höchstdauer der Verarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Daten beträgt drei Jahre ab dem Tag des Erhalts der Daten bei Europol.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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