Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen festgelegt, um sicherzustellen, dass auf effiziente und harmonisierte Weise überprüft wird, ob die Wirtschaftsteilnehmer a) die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einhalten; b) genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 bereitstellen; c) die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 festgelegten Kriterien für die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem ILUC-Risiko erfüllen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „freiwilliges System“ bezeichnet eine Organisation, die zertifiziert, dass die Wirtschaftsteilnehmer die Kriterien und Vorschriften der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 einhalten, einschließlich — ohne hierauf beschränkt zu sein — der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen; 2. „anerkanntes freiwilliges System“ bezeichnet ein gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkanntes freiwilliges System; 3. „anerkanntes nationales System“ bezeichnet ein gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkanntes nationales System; 4. „Zertifikat“ bezeichnet eine Konformitätserklärung einer Zertifizierungsstelle im Rahmen eines freiwilligen Systems, mit der bescheinigt wird, dass ein Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt; 5. „ausgesetztes Zertifikat“ bezeichnet ein Zertifikat, das aufgrund der von der Zertifizierungsstelle festgestellten Probleme bei der Einhaltung oder auf freiwilligen Antrag des Wirtschaftsteilnehmers vorübergehend für ungültig erklärt wurde; 6. „entzogenes Zertifikat“ bezeichnet ein Zertifikat, das von der Zertifizierungsstelle oder dem freiwilligen System dauerhaft entzogen wurde; 7. „erloschenes Zertifikat“ bezeichnet ein Zertifikat, dessen Gültigkeit vor ihrem Ablauf freiwillig aufgehoben wurde; 8. „abgelaufenes Zertifikat“ bezeichnet ein Zertifikat, das nicht mehr gültig ist; 9. „Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen“ bezeichnet die Informationen zur Beschreibung einer Lieferung von Rohstoffen oder Brennstoffen, die zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe oder der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparungen für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erforderlich sind; 10. „Rohstoffmischung für die Zwecke der Weiterverarbeitung“ bezeichnet das physikalische Mischen von Rohstoffen zum alleinigen Zweck der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen; 11. „Wirtschaftsteilnehmer“ bezeichnet einen Erzeuger von Rohstoffen, einen Sammelbetrieb für Abfälle und Reststoffe, einen Betreiber von Anlagen, die Rohstoffe zu fertigen Brennstoffen oder Zwischenprodukten verarbeiten, einen Betreiber von Energieerzeugungsanlagen (Elektrizität, Wärme oder Kälte) oder jeden anderen Betreiber, einschließlich Speicheranlagen oder Händler, die sich physisch im Besitz von Rohstoffen oder Brennstoffen befinden, sofern sie Informationen über die Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen dieser Rohstoffe oder Brennstoffe verarbeiten; 12. „Ersterfassungspunkt“ bezeichnet eine Speicher- oder Verarbeitungsanlage, die direkt von einem Wirtschaftsteilnehmer oder einem anderen Vertragspartner im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung verwaltet wird und die Rohstoffe direkt von Erzeugern von landwirtschaftlicher Biomasse, forstwirtschaftlicher Biomasse, Abfällen und Reststoffen oder — im Falle erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs — der Anlage bezieht, die solche Brennstoffe herstellt; 13. „Zertifizierungsaudit“ bezeichnet einen ersten Audit vor der Teilnahme an einem System mit dem Ziel, ein Zertifikat im Rahmen eines freiwilligen Systems zu erhalten 14. „Zertifizierungsstelle“ bezeichnet eine unabhängige akkreditierte oder anerkannte Konformitätsbewertungsstelle, die mit einem freiwilligen System eine Vereinbarung über die Erbringung von Zertifizierungsdiensten für Rohstoffe oder Brennstoffe schließt, indem sie Audits bei Wirtschaftsteilnehmern durchführt und Zertifikate im Namen der freiwilligen Systeme unter Verwendung des Zertifizierungssystems des freiwilligen Systems ausstellt; 15. „Verstoß“ bezeichnet die Nichteinhaltung der Vorschriften und Verfahren durch einen Wirtschaftsteilnehmer oder eine Zertifizierungsstelle, die im Rahmen des freiwilligen Systems festgelegt wurden, dem sie angehören oder in deren Rahmen sie tätig sind; 16. „Überwachungsaudit“ bezeichnet jeden Folgeaudit für Zertifikate, die von einer Zertifizierungsstelle im Rahmen eines freiwilligen Systems nach der Zertifizierung und vor einem Neuzertifizierungsaudit ausgestellt wurden und das vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich durchgeführt werden kann; 17. „Neuzertifizierungsaudit“ bezeichnet einen Audit mit dem Ziel, ein von einer Zertifizierungsstelle im Rahmen eines freiwilligen Systems ausgestelltes Zertifikat zu erneuern; 18. „Verbundinfrastruktur“ bezeichnet ein System von Infrastrukturen, einschließlich Rohrleitungen, LNG-Terminals und Speicheranlagen, für den Transport von Gasen, die hauptsächlich aus Methan bestehen und Biogas sowie Gas aus Biomasse, insbesondere Biomethan, umfassen, oder von anderen Gasarten, die technisch und sicher in das Erdgasrohrleitungssystem, in Wasserstoffsysteme und in Rohrleitungsnetze und Übertragungs- und Verteilungsinfrastrukturen für flüssige Brennstoffe eingespeist und durch diese transportiert werden können; 19. „Wasserstoffsystem“ bezeichnet ein Infrastruktursystem, einschließlich Wasserstoffnetzen, Wasserstoffspeichern und Wasserstoffterminals, das Wasserstoff von hoher Reinheit enthält; 20. „Rechtsvorgänger“ bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer, der rechtlich durch einen neuen ersetzt wurde, wobei aber keine wesentlichen oder nur oberflächliche Änderungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse, die Zusammensetzung des Managements, die Arbeitsmethoden oder den Tätigkeitsbereich vorgenommen wurden; 21. „Produktgruppe“ bezeichnet Rohstoffe, Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, nichtgasförmige Biomasse-Brennstoffe mit ähnlichen physikalischen und chemischen Eigenschaften und ähnlichen Heizwerten oder gasförmige Biomasse-Brennstoffe sowie LNG mit ähnlichen chemischen Eigenschaften, für die alle dieselben Bestimmungen gelten, die in den Artikeln 7, 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für die Bestimmung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zur Erreichung der Ziele für erneuerbare Energien festgelegt sind; 22. „Standort“ bezeichnet einen geografischen Standort, logistische Einrichtungen, Übertragungs- oder Verteilungsinfrastrukturen mit genauen Grenzen, innerhalb deren Produkte gemischt werden können; 23. „Nachhaltigkeitsnachweis“ bezeichnet eine Erklärung eines Wirtschaftsteilnehmers auf der Grundlage eines von einer Zertifizierungsstelle im Rahmen eines freiwilligen Systems ausgestellten Zertifikats, in der bescheinigt wird, dass eine bestimmte Menge von Rohstoffen oder Brennstoffen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt; 24. „Rohstoffe“ bezeichnet Stoffe, die noch nicht zu Brennstoffen verarbeitet wurden, einschließlich Zwischenprodukten; 25. „Brennstoffe“ bezeichnet Brennstoffe, die für die Lieferung zum Verbrauch bereit sind, einschließlich Biokraftstoffen, flüssiger Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffen, flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe; 26. „Prüfung der finanziellen Attraktivität“ bezeichnet die Berechnung des Nettogegenwartswerts einer Investition auf der Grundlage von Maßnahmen, die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechen, im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Biomasse mit geringem ILUC-Risiko; 27. „Prüfung der nichtfinanziellen Hindernisse“ bezeichnet eine Bewertung potenzieller anderer Hindernisse, die einen Wirtschaftsteilnehmer an der Umsetzung von dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Biomasse mit geringem ILUC-Risiko hindern dürften; 28. „Unionsdatenbank“ bezeichnet die Datenbank gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001, 29. „Grünland“ bezeichnet Ökosysteme gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission .
Article 3 Verwaltungsstruktur des freiwilligen Systems
1 Freiwillige Systeme müssen eine Verwaltungsstruktur schaffen, um sicherzustellen, dass das System die erforderliche rechtliche und technische Kapazität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufweist, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Je nach Anwendungsbereich des freiwilligen Systems setzt es einen technischen Ausschuss oder ein gleichwertiges System der fachlichen Unterstützung durch Sachverständige ein, der bzw. das in bestimmten Fällen auch unabhängige externe Sachverständige zur Beratung in fachlichen Fragen hinzuziehen kann.
2 Soweit möglich beziehen freiwillige Systeme ein breites Spektrum von Vertretern verschiedener relevanter Interessengruppen, wie Land- oder Forstwirtschaftsverbände, nichtstaatliche Umweltorganisationen, indigene und lokale Gemeinschaften, auf die sich das System auswirken könnte, sowie Hochschulen und Brennstofferzeuger, in die Verwaltungsstruktur und den Entscheidungsprozess ein. Weder ein einzelner Interessenträger noch eine einzelne Interessengruppe dürfen im Entscheidungsprozess eine beherrschende Stellung einnehmen. Beschlüsse werden nur gefasst, wenn die Mehrheit der Interessenträger beschlussfähig ist.
3 Freiwillige Systeme legen Regeln und Verfahren fest, um Interessenkonflikte bei der Entscheidungsfindung zu vermeiden. Als Mindeststandard müssen sie über ein System von Kontrollen und Gegenkontrollen verfügen, um sicherzustellen, dass kein einzelner Interessenträger, der ein besonderes Interesse am Ausgang einer Entscheidung hat, entscheidenden Einfluss auf die betreffende Entscheidung nehmen kann.
4 Die Zertifizierungsstellen legen Integritätsregeln und -verfahren fest, um ihre vollständige Unabhängigkeit von den am System teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern zu gewährleisten. Freiwillige Systeme müssen vorsehen, dass die für das System tätigen Zertifizierungsstellen nach der Norm 17065 der Internationalen Organisation für Normung (ISO) akkreditiert sind.
5 Das Verwaltungssystem der Zertifizierungsstelle muss darauf abzielen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit der Urteile der Auditoren zu gewährleisten, indem der Grundsatz der Rotation der Auditoren oder andere bewährte Verfahren in diesem Bereich angewandt werden.
6 Personen, die sich in einem potenziellen Interessenkonflikt befinden, werden von der Entscheidungsfindung sowohl im freiwilligen System als auch in der Zertifizierungsstelle ausgeschlossen. Freiwillige Systeme richten geeignete Verfahren und einen Prüfpfad ein, um solche Fälle zu ermitteln und zu dokumentieren, und überprüfen sie regelmäßig im Rahmen ihrer internen Überwachungssysteme.
Article 4 Verstöße durch Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen des Systems
1 Freiwillige Systeme richten ein umfassendes System für den Umgang mit Verstößen durch Wirtschaftsteilnehmer ein. Als Mindeststandard muss dieses System eine klare Einstufung der Verstöße auf der Grundlage ihres Schweregrads gemäß den Anforderungen des Artikels 10 umfassen. Für jede Art des Verstoßes muss es ein transparentes Regelwerk und Verfahren geben, um die rechtzeitige Durchsetzung von Korrekturmaßnahmen und Sanktionen, gegebenenfalls einschließlich Aussetzungen, zu gewährleisten. Diese Durchsetzungsverfahren werden je nach Schwere des Verstoßes und der Dringlichkeit der Korrekturmaßnahmen unverzüglich eingeleitet.
2 Wirtschaftsteilnehmer, deren Zertifikate ausgesetzt sind, können erst dann Nachhaltigkeit geltend machen, wenn die Aussetzung aufgehoben ist. Während dieses Zeitraums dürfen sich die Marktteilnehmer, deren Zertifikate ausgesetzt sind, nicht an einem anderen freiwilligen System beteiligen. Wird die Teilnahme eines Wirtschaftsteilnehmers oder seiner Rechtsvorgänger an einem freiwilligen System durch den Entzug seines Zertifikats im Anschluss an einen Audit, bei dem ein kritischer Verstoß bestätigt wurde, ausgesetzt oder beendet, so können andere freiwillige Systeme diesem Wirtschaftsteilnehmer die Teilnahme für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ab der Aussetzung oder Beendigung der Teilnahme verweigern.
3 Beantragt ein Wirtschaftsteilnehmer, bei dem zuvor ein kritischer oder erheblicher Verstoß festgestellt wurde, eine Neuzertifizierung, so setzt der Auditor alle freiwilligen Systeme, an denen der Wirtschaftsteilnehmer derzeit teilnimmt oder bei denen er eine Neuzertifizierung beantragt hat, davon in Kenntnis.
Article 5 Interne Überwachung, Beschwerdeverfahren und Unterlagenmanagementsystem
1 Die freiwilligen Systeme richten ein System der internen Überwachung ein, um zu überprüfen, ob die Wirtschaftsteilnehmer die Vorschriften und Verfahren des Systems einhalten, und um die Qualität der Arbeit der Auditoren der Zertifizierungsstellen zu gewährleisten. Die interne Überwachung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und die geografische Abdeckung und den Umfang der verwendeten Rohstoffe des freiwilligen Systems sowie das Risiko der von den Wirtschaftsteilnehmern durchgeführten Tätigkeiten widerspiegeln. Im Rahmen des Überwachungsprozesses verpflichten die freiwilligen Systeme die Zertifizierungsstellen, alle Auditberichte und gegebenenfalls die Berechnungen der tatsächlichen Werte für die Treibhausgasemissionen vorzulegen. Die Überwachungstätigkeiten müssen eine zufällig ausgewählte und risikobasierte Stichprobe der Auditberichte jeder Zertifizierungsstelle umfassen.
2 Freiwillige Systeme legen Vorschriften und Verfahren fest, die eine wirksame Weiterverfolgung der Ergebnisse der internen Überwachung und erforderlichenfalls die Anwendung von Sanktionen sicherstellen. Auf der Grundlage der Ergebnisse der internen Überwachung werden auf der Ebene der Verwaltungsstruktur oder des internen Überwachungsverfahrens des freiwilligen Systems Korrekturmaßnahmen ergriffen, um seine Funktionsweise in Zukunft zu verbessern. Die Ergebnisse der jährlichen Überwachungstätigkeiten des freiwilligen Systems werden in einem jährlichen Tätigkeitsbericht zusammengefasst, der der Kommission vorgelegt wird.
3 Freiwillige Systeme legen Verfahren für die Einreichung von Beschwerden gegen Wirtschaftsteilnehmer oder Zertifizierungsstellen fest. Das Beschwerdeverfahren muss auf der Website des freiwilligen Systems zugänglich sein und die Übermittlung von Beschwerden auf elektronischem Wege oder auf dem Postweg ermöglichen. Das Beschwerdeverfahren muss auch den Schutz von Personen sicherstellen, die Verstöße melden oder nach Treu und Glauben gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates Beschwerden einreichen. Die Website muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) die Informationen und Nachweise, die für die Einreichung einer Beschwerde vorzulegen sind, sowie die Postanschrift oder E-Mail-Adresse, an die die Beschwerde zu richten ist; b) Hinweise dazu, welche Beschwerden in den Anwendungsbereich des Verfahrens fallen; c) eine schrittweise Übersicht über die Behandlung von Beschwerden — vom Eingang der Beschwerde bis zur Lösung — und den entsprechenden Zeitrahmen für jeden Schritt; d) das Entscheidungsverfahren für Beschwerden und das Verfahren zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen; e) die Folgen, die ein freiwilliges System vorsieht, das infolge einer Beschwerde einen Verstoß feststellt.
4 Freiwillige Systeme führen ein Verzeichnis aller Beschwerden und stellen der Kommission im jährlichen Tätigkeitsbericht eine Zusammenfassung dieser Beschwerden zur Verfügung. Auf Verlangen der Kommission oder eines Mitgliedstaats stellen sie alle Unterlagen im Zusammenhang mit einer Beschwerde und deren Bearbeitung zur Verfügung.
5 Freiwillige Systeme und Zertifizierungsstellen richten ein Unterlagenmanagementsystem ein, das alle folgenden Elemente abdeckt: a) allgemeine Dokumentation des Managementsystems (z. B. Handbücher, Strategien, Festlegung der Zuständigkeiten); b) Kontrolle von Dokumenten und Aufzeichnungen; c) Überprüfung des Managementsystems durch die Leitungsebene; d) interner Audit/interne Überwachung; e) Verfahren für die Ermittlung und den Umgang mit Verstößen und f) Verfahren für Präventivmaßnahmen zur Beseitigung der Ursachen möglicher Verstöße. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre lang oder, wenn dies von der zuständigen nationalen Behörde verlangt wird, länger aufzubewahren.
Article 6 Veröffentlichung von Informationen durch freiwillige Systeme
Freiwillige Systeme machen folgende Informationen öffentlich und kostenlos auf einer Website zugänglich: a) ihre Verwaltungsstruktur mit einer Beschreibung der Aufgaben aller einschlägigen Gremien, Einzelheiten zur Eigentümerstruktur, Zusammensetzung und Erfahrung des Verwaltungsrats, des Sekretariats und des Technischen Ausschusses oder gleichwertiger Gremien sowie gegebenenfalls die Liste der stimmberechtigten Mitglieder oder Teilnehmer des Systems; b) die Liste der am System teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer, ihren Zertifizierungsstatus mit Angabe des jeweiligen Datums der Ausstellung, Aussetzung, Entzug, Beendigung oder Ablauf der Zertifikate sowie die gemäß Anhang II erstellten Zertifikate oder zusammenfassenden Auditberichte. Werden bei den Audits kritische oder erhebliche Verstöße festgestellt, so veröffentlichen freiwillige Systeme eine aggregierte Liste dieser Verstöße zusammen mit einem entsprechenden Aktionsplan und einem Zeitplan für ihre Korrektur entsprechend der Vereinbarung mit den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern. Spezifische Angaben zu den Zertifikaten oder zusammenfassenden Auditberichten können unkenntlich gemacht werden, um den Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu entsprechen. Wirtschaftsteilnehmer, deren Zertifikate entzogen wurden, erloschen oder abgelaufen sind, werden für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach dem Entzugs-, Beendigungs- oder Ablaufdatum auf der Website aufgeführt. Änderungen des Zertifizierungsstatus von Wirtschaftsteilnehmern werden unverzüglich veröffentlicht; c) die neueste Fassung der Systemdokumentation und die Leitlinien für Audits. Die Dokumente müssen ein Datum und eine Versionsnummer sowie gegebenenfalls eine Zusammenfassung etwaiger Änderungen gegenüber der Vorversion enthalten; d) die Kontaktdaten des Systems, einschließlich Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Korrespondenzanschrift; e) das Verzeichnis der Zertifizierungsstellen, die im Rahmen des Systems unabhängige Audits durchführen, wobei für jede Zertifizierungsstelle anzugeben ist, welche nationale Behörde oder Einrichtung sie akkreditiert oder anerkannt hat und welche Einrichtung oder nationale Behörde des Mitgliedstaats sie gemäß Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 überwacht. Zertifizierungsstellen, die nicht mehr zur Durchführung eines unabhängigen Audits im Rahmen des Systems berechtigt sind, werden mindestens 12 Monate lang nach dem letzten Audit mit einem entsprechenden Hinweis in der Liste geführt; f) die Ergebnisse der jährlichen Überwachungstätigkeiten des freiwilligen Systems, die im jährlichen Tätigkeitsbericht zusammengefasst sind.
Article 7 Wechsel des Systems durch die Wirtschaftsteilnehmer
1 Freiwillige Systeme verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, in ihren Zertifizierungsanträgen folgende Informationen offenzulegen: a) die Angabe, ob sie oder ihr Rechtsvorgänger derzeit an einem anderen freiwilligen System teilnehmen oder in den letzten fünf Jahren an einem anderen freiwilligen System teilgenommen haben; b) alle einschlägigen Informationen, einschließlich der Massenbilanzdaten und der Auditberichte sowie gegebenenfalls Entscheidungen über die Aussetzung oder den Entzug ihrer Zertifikate in den letzten fünf Jahren; c) die Angabe, ob sie ihre Teilnahme an einem System vor dem ersten Überwachungsaudit beendet haben.
2 Freiwillige Systeme schließen Wirtschaftsteilnehmer aus dem System in folgenden Fällen aus: a) Sie legen die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen nicht offen; b) sie oder ihr Rechtsvorgänger erfüllten die Kriterien des ersten Audits im Rahmen eines anderen Systems nicht, es sei denn, dieser erste Audit fand mehr als drei Jahre vor der Antragstellung statt oder das andere System hat in der Zwischenzeit seine Zertifizierungstätigkeit eingestellt, sodass der Wirtschaftsteilnehmer keinen erneuten Antrag stellen kann. Akzeptiert ein freiwilliges System die Begründung der Wirtschaftsteilnehmer und beschließt, ihren Antrag zu prüfen, wird der Umfang des ersten Audits so angepasst, dass alle relevanten Fragen abgedeckt werden und der Schwerpunkt speziell auf den im Rahmen des ersten Audits festgestellten Mängeln liegt, die zur Ablehnung des Antrags bei dem anderen System geführt hatten; c) sie oder ihr Rechtsvorgänger haben ihre Teilnahme an einem System vor dem ersten Überwachungsaudit beendet, es sei denn, der Wirtschaftsteilnehmer kann nachweisen, dass er hierfür einen triftigen Grund hatte. Akzeptiert ein freiwilliges System die vom Wirtschaftsteilnehmer vorgelegte Begründung, so wird der Umfang des ersten Audits angepasst, um alle relevanten Aspekte des Überwachungsaudits abzudecken.
Article 8 Anerkennung anderer freiwilliger Systeme
Stützt sich ein Teil der Lieferkette auf andere freiwillige Systeme, so werden Nachweise für freiwillige Systeme, die gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden, nur in dem Umfang akzeptiert, in dem sie anerkannt wurden.
Article 9 Anerkennung nationaler Systeme
Freiwillige Systeme dürfen die Anerkennung anerkannter nationaler Systeme hinsichtlich der Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 sowie Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001, der in Artikel 25 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für Treibhausgaseinsparungen und der Kriterien für die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem ILUC-Risiko gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 nicht verweigern.
Article 10 Auditverfahren und Gewährleistungsstufen
1 Freiwillige Systeme sehen vor, dass die Wirtschaftsteilnehmer einen ersten Audit erfolgreich durchlaufen müssen, bevor sie an dem System teilnehmen können. Der erste Audit eines neuen Systemteilnehmers oder eine Neuzertifizierung eines vorhandenen Systemteilnehmers im Rahmen eines überarbeiteten Regelungsrahmens muss stets vor Ort erfolgen und mindestens hinreichende Gewähr für die Wirksamkeit seiner internen Verfahren bieten. Je nach Risikoprofil des Wirtschaftsteilnehmers kann hinsichtlich der Richtigkeit seiner Angaben eine begrenzte Prüfungssicherheit angenommen werden. Auf der Grundlage der Ergebnisse des ersten Audits können Wirtschaftsteilnehmer, die als mit geringem Risiko behaftet gelten, nachträglichen Audits unter der Annahme einer begrenzten Prüfungssicherheit unterzogen werden.
2 Freiwillige Systeme können eine Zertifizierungsstelle ermächtigen, die Einhaltung verschiedener Zertifizierungsrahmen während desselben Auditverfahrens zu überprüfen, sofern die Zertifizierungsstelle bescheinigt, dass die Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen gemäß Artikel 1 erfüllen. Freiwillige Systeme, die Zertifikate mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr zulassen, gewährleisten die Durchführung eines jährlichen Überwachungsaudits bei allen an dem System teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern. Bei Gruppenaudits kann sich der jährliche Audit jedoch auf eine Stichprobe der Gruppenmitglieder gemäß Artikel 12 erstrecken. Die Häufigkeit der Überwachungsaudits wird auf der Grundlage des Gesamtrisikos erhöht, das sich aus dem Profil des Wirtschaftsteilnehmers, der Lieferkette und den Ergebnissen früherer Audits ergibt. Der technische Überprüfer ist für die Validierung der Ergebnisse der Überwachungsaudits zuständig. Freiwillige Systeme sehen detaillierte Verfahren vor, in denen festgelegt ist, wie Audits geplant und durchgeführt werden und wie Auditberichte erstellt werden. Freiwillige Systeme stellen sicher, dass die Zertifizierungsstellen Audits gemäß ISO 19011 oder einer gleichwertigen Norm durchführen. Freiwillige Systeme gewährleisten zudem einen effizienten und zeitnahen Austausch von Auditinformationen zwischen ihnen, um die wirksame Vorbereitung und Durchführung des Audits zu unterstützen. Der Audit muss zumindest folgende Elemente umfassen: a) Ermittlung der Tätigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers, die für die Kriterien des Systems relevant sind; b) Ermittlung der einschlägigen Systeme des Wirtschaftsteilnehmers und seiner allgemeinen Organisation in Bezug auf die Kriterien des Systems und Kontrollen der wirksamen Anwendung der einschlägigen Kontrollsysteme; c) Analyse der Risiken, die zu wesentlichen Falschangaben führen könnten, auf der Grundlage der beruflichen Kenntnisse des Auditors und der vom Wirtschaftsteilnehmer vorgelegten Informationen. Diese Analyse muss dem Gesamtrisikoprofil der Tätigkeiten in Abhängigkeit vom Risikoniveau des Wirtschaftsteilnehmers und der Lieferkette, vor allem auf den unmittelbar vor- und nachgelagerten Stufen, z. B. bei Wirtschaftsteilnehmern, die die in Anhang IX aufgeführten Materialien handhaben, Rechnung tragen. Die Prüfungsintensität oder der Prüfungsumfang oder beides werden an das ermittelte Gesamtrisiko angepasst, auch auf der Grundlage von Plausibilitätsprüfungen der Produktionskapazität einer Anlage und der angegebenen Mengen erzeugter Brennstoffe; d) einen Prüfplan, der der Risikoanalyse sowie dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers entspricht und in dem die Stichprobenverfahren für die Tätigkeiten des Wirtschaftsteilnehmers festgelegt sind; e) Durchführung des Prüfplans durch Erhebung von Nachweisen gemäß den festgelegten Stichprobenverfahren sowie allen relevanten zusätzlichen Nachweisen, auf die sich die Schlussfolgerung des Überprüfers stützt; f) Aufforderung an den Wirtschaftsteilnehmer, fehlende Elemente von Prüfpfaden vorzulegen, Abweichungen zu erläutern oder Anträge oder Berechnungen zu überarbeiten, bevor eine abschließende Prüfungsschlussfolgerung ergeht; g) Überprüfung der Richtigkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern oder ihren Vertretern in der Unionsdatenbank gespeicherten Daten.
3 Bei einem Audit festgestellte Verstöße werden gemäß den Unterabsätzen 2, 3 und 4 als kritisch, erheblich und geringfügig eingestuft. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Normen eines freiwilligen Systems, wie z. B. Betrug, unumkehrbare Nichtübereinstimmung, oder ein Verstoß, der die Integrität des freiwilligen Systems gefährdet, gilt als kritischer Verstoß. Kritische Verstöße umfassen unter anderem Folgendes: a) die Nichteinhaltung einer verbindlichen Anforderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, wie etwa die Umwandlung von Flächen, die im Widerspruch zu Artikel 29 Absätze 3, 4 und 5 der genannten Richtlinie steht; b) die betrügerische Ausstellung eines Nachhaltigkeitsnachweises oder von Eigenerklärungen, z. B. vorsätzliche Duplizierung eines Nachhaltigkeitsnachweises zur Erzielung eines finanziellen Nutzens; c) die absichtliche Falschdarstellung der Rohstoffbeschreibung, Fälschung von THG-Werten oder Eingabedaten sowie absichtliche Erzeugung von Abfällen oder Reststoffen, z. B. die absichtliche Änderung eines Produktionsprozesses zur Erzeugung zusätzlicher Reststoffe oder die absichtliche Kontamination eines Materials mit der Absicht, es als Abfall einzustufen. Die Nichteinhaltung einer verbindlichen Anforderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, wenn der Verstoß potenziell reversibel ist, wiederholt auftrat und systematische Probleme oder Aspekte offenbart, die allein oder in Kombination mit weiteren Verstößen zu einem grundlegenden Systemversagen führen können, gilt als erheblicher Verstoß. Erhebliche Verstöße umfassen unter anderem Folgendes: a) systematische Probleme mit den gemeldeten Massenbilanz- oder THG-Daten, beispielsweise wenn bei mehr als 10 % der Angaben in der repräsentativen Stichprobe eine fehlerhafte Dokumentation festgestellt wird; b) das Versäumnis eines Wirtschaftsteilnehmers, während des Zertifizierungsverfahrens seine Teilnahme an anderen freiwilligen Systemen zu erklären; c) das Versäumnis, den Auditoren relevante Informationen zur Verfügung zu stellen, z. B. Massenbilanzdaten und Auditberichte. Ein Verstoß, der begrenzte Auswirkungen hat, ein isoliertes oder vorübergehendes Versäumnis darstellt, nicht systematisch ist und nicht zu einem grundlegenden Versagen führt, wenn er nicht behoben wird, gilt als geringfügiger Verstoß.
4 Verstöße haben für die Wirtschaftsteilnehmer nachstehende Folgen: a) Im Falle kritischer Verstöße wird den Wirtschaftsteilnehmern, die eine Zertifizierung beantragen, kein Zertifikat ausgestellt. Die Wirtschaftsteilnehmer können nach Ablauf eines im Rahmen des freiwilligen Systems festgelegten Zeitraums erneut eine Zertifizierung beantragen. Kritische Verstöße, die bei Überwachungs- oder Neuzertifizierungsaudits oder im Rahmen des internen Überwachungs- oder Beschwerdeverfahrens eines freiwilligen Systems festgestellt wurden, führen zum sofortigen Entzug des Zertifikats des Wirtschaftsteilnehmers; b) bei erheblichen Verstößen wird den Wirtschaftsteilnehmern, die eine Zertifizierung beantragen, kein Zertifikat ausgestellt. Erhebliche Verstöße, die bei Überwachungs- oder Neuzertifizierungsaudits oder im Rahmen des internen Überwachungs- oder Beschwerdeverfahrens eines freiwilligen Systems festgestellt wurden, führen zur sofortigen Aussetzung des Zertifikats des Wirtschaftsteilnehmers. Treffen die Wirtschaftsteilnehmer innerhalb von 90 Tagen nach der Mitteilung keine Abhilfemaßnahmen für erhebliche Verstöße, wird das Zertifikat entzogen; c) bei geringfügigen Verstößen können freiwillige Systeme den Zeitraum für ihre Behebung festlegen, der zwölf Monate ab ihrer Mitteilung und dem Datum des nächsten Überwachungs- oder Neuzertifizierungsaudits nicht überschreiten darf.
5 Freiwillige Systeme zertifizieren Wirtschaftsteilnehmer nur dann, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie verfügen über ein Unterlagenmanagementsystem; b) sie verfügen über ein prüfbares System zur Aufbewahrung und Überprüfung aller Nachweise im Zusammenhang mit den Angaben, auf die sie sich stützen; c) sie bewahren alle zur Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) 2018/2001 erforderlichen Nachweise mindestens fünf Jahre lang oder, wenn dies von der zuständigen nationalen Behörde verlangt wird, länger auf; d) sie übernehmen die Verantwortung dafür, sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung solcher Nachweise bereitzustellen.
6 Die Auditberichte und zusammenfassenden Auditberichte oder Zertifikate, die von einer Zertifizierungsstelle im Rahmen eines freiwilligen Systems erstellt oder ausgestellt werden, müssen mindestens die in Anhang II aufgeführten Elemente enthalten.
Article 11 Kompetenz des Auditors
1 Eine Zertifizierungsstelle, die im Auftrag eines freiwilligen Systems Audits durchführt, muss nach ISO 17065 und ISO 14065 akkreditiert sein, wenn sie Audits der tatsächlichen THG-Werte durchführt. Zertifizierungsstellen müssen auch von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert oder von einer zuständigen Behörde anerkannt sein, um den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder den spezifischen Anwendungsbereich des freiwilligen Systems abzudecken. Wird von einer solchen Akkreditierung oder Anerkennung nicht Gebrauch gemacht, so können die Mitgliedstaaten den freiwilligen Systemen gestatten, ein System der unabhängigen Aufsicht zu verwenden, das den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder den spezifischen Anwendungsbereich des freiwilligen Systems für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats abdeckt. Die Kommission überprüft die Wirksamkeit der in diesem Absatz beschriebenen Systeme im Hinblick auf ihre Eignung, eine angemessene Überwachung zu gewährleisten, und gibt gegebenenfalls Leitlinien heraus. Die Zertifizierungsstelle wählt und ernennt das Auditteam gemäß ISO 19011 und berücksichtigt dabei die für die Erreichung der Auditziele erforderliche Kompetenz.
2 Das Auditteam muss über die Kompetenz, die Erfahrung sowie die allgemeinen und spezifischen Fähigkeiten verfügen, die für die Durchführung des Audits unter Berücksichtigung seines Umfangs erforderlich sind. Gibt es nur einen Auditor, so muss dieser Auditor auch über die Kompetenz verfügen, die Aufgaben eines Auditteamleiters für den betreffenden Audit wahrzunehmen. Die Zertifizierungsstelle stellt sicher, dass die Zertifizierungsentscheidung von einem technischen Überprüfer getroffen wird, der nicht dem Auditteam angehörte.
3 Die Auditoren müssen a) von der zu prüfenden Tätigkeit unabhängig sein, mit Ausnahme von Audits im Zusammenhang mit Artikel 29 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2018/2001, bei denen ein Erst- oder Zweitparteien-Audit bis zum Ersterfassungspunkt durchgeführt werden kann; b) frei von Interessenkonflikten sein c) über die spezifischen Kompetenzen verfügen, die für die Durchführung des Audits im Zusammenhang mit den Kriterien des Systems erforderlich sind, darunter i) für die Kriterien für die Landnutzung gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie für die in Kapitel V und Anhang VIII dieser Durchführungsverordnung festgelegte Zertifizierungsmethode für geringe ILUC-Risiken: Erfahrung in Landwirtschaft, Agronomie, Ökologie, Naturwissenschaften, Forstwirtschaft, Waldbau oder in einem verwandten Bereich, einschließlich spezifischer technischer Fähigkeiten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Kriterien für Grünland mit großer biologischer Vielfalt und Wald mit großer biologischer Vielfalt zu überprüfen; ii) für die Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder bei der Bestimmung der Treibhausgasemissionen von wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Methode: mindestens zwei Jahre Erfahrung mit der Bewertung des Kraftstoff-Lebenszyklus und spezifische Erfahrung mit der Prüfung von THG-Emissionsberechnungen gemäß der in den Anhängen V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 dargelegten Methode, die für die Art der vom einzelnen Auditor durchzuführenden Audits relevant ist. Je nach Umfang des Audits muss diese Erfahrung durch Erfahrung in den Bereichen Landwirtschaft, Agronomie, Ökologie, Forstwirtschaft, Naturwissenschaften, Waldbau, Ingenieurwesen, Energiewirtschaft oder in einem verwandten Bereich ergänzt werden. Umfasst der Audit die Überprüfung des Gehalts an organischem Kohlenstoff im Boden, so sind für die Zwecke der Anwendung von Emissionsreduktionsgutschriften für die Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden auch technische Kenntnisse im Bereich der Bodenwissenschaft erforderlich; iii) für die in Artikel 30 Absätze 1 bis 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien für die Produktkette: Erfahrung mit Massenbilanzsystemen, Lieferkettenlogistik, Buchführung, Rückverfolgbarkeit und Datenverarbeitung oder in einem verwandten Bereich, iv) für Gruppenaudits: Erfahrung mit der Durchführung von Gruppenaudits.
4 Freiwillige Systeme müssen Schulungen für Auditoren einrichten, die alle Aspekte abdecken, die für den Anwendungsbereich des Systems relevant sind. Diese Schulungen müssen eine Prüfung umfassen, mit der nachgewiesen wird, dass die Teilnehmer die Ausbildungsanforderungen in dem technischen Bereich oder den technischen Bereichen, in denen sie tätig sind, erfüllen. Die Auditoren nehmen an den Schulungen teil, bevor sie Audits im Auftrag des freiwilligen Systems durchführen.
5 Die Auditoren nehmen regelmäßig an Auffrischungskursen teil. Freiwillige Systeme führen ein System zur Überwachung des Ausbildungsstatus aktiver Systemauditoren ein. Freiwillige Systeme bieten den Zertifizierungsstellen bei Bedarf auch Leitlinien zu Aspekten, die für das Zertifizierungsverfahren relevant sind. Diese Leitlinien können Aktualisierungen des Rechtsrahmens oder relevante Erkenntnisse aus dem internen Überwachungsverfahren des freiwilligen Systems umfassen.
Article 12 Gruppenaudits
1 Freiwillige Systeme dürfen Gruppenaudits nur in folgenden Fällen durchführen: a) für Rohstofferzeuger, insbesondere Kleinbauern, Erzeugerorganisationen und Genossenschaften sowie für Abfallsammelbetriebe; b) zur Einhaltung der flächenbezogenen Kriterien des Systems, wenn sich die betreffenden Flächen in unmittelbarer Nähe zueinander befinden und ähnliche Eigenschaften wie Klima- oder Bodenbedingungen aufweisen; c) für die Zwecke der Berechnung der THG-Einsparungen, wenn die Einheiten über ähnliche Produktionssysteme und Arten von Kulturen verfügen. Wirtschaftsteilnehmer, die Teil eines Gruppenaudits sind, benennen einen Gruppenmanager. Ersterfassungspunkte, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften können auch als Gruppenmanager fungieren und die in den Gruppenaudit einbezogenen Wirtschaftsteilnehmer vertreten.
2 Die Überprüfung im Rahmen von Gruppenaudits kann für alle betroffenen Einheiten auf der Grundlage einer Stichprobe von Einheiten durchgeführt werden. Freiwillige Systeme stellen Leitlinien für die Anwendung eines Gruppenaudit-Ansatzes zur Verfügung, die mindestens folgende Elemente umfassen müssen: a) Aufgaben des Gruppenmanagers, einschließlich Spezifikationen für das interne Managementsystem und interne Gruppeninspektionsverfahren; b) Bestimmung des Stichprobenumfangs.
3 Eine Stichprobe, die aus einer Anzahl von Gruppenmitgliedern besteht, die der Quadratwurzel der Gesamtzahl der Gruppenmitglieder entspricht, wird mindestens einmal jährlich einzeln geprüft. Diese Zahl wird im Falle eines höheren Risikos erhöht. Freiwillige Systeme legen Kriterien fest, anhand deren das allgemeine Risikoniveau der Flächen und die Folgen dieses Risikoniveaus für den Audit-Ansatz bestimmt werden. Die Stichprobe muss repräsentativ für die gesamte Gruppe sein und anhand einer Kombination aus Risiko und Zufallsauswahl bestimmt werden. Die Zufallsauswahl muss mindestens 25 % der Stichprobe ausmachen. Für den Audit werden von Jahr zu Jahr unterschiedliche Rohstofferzeuger ausgewählt.
4 Gruppenaudits werden vor Ort durchgeführt, es sei denn, es wird davon ausgegangen, dass Aktenprüfungen das gleiche Maß an Zuverlässigkeit bieten wie ein Vor-Ort-Audit. Freiwillige Systeme legen die Nachweise fest, die erforderlich sind, um Aktenprüfungen zu ermöglichen. Eigenerklärungen von Wirtschaftsteilnehmern gelten nicht als ausreichender Nachweis. Audits des Gruppenmanagers sind stets vor Ort durchzuführen.
5 Kritische oder erhebliche Verstöße einzelner Gruppenmitglieder, die bei einem Audit festgestellt wurden, werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a und b festgelegten Verfahren behandelt. Wird in der gesamten ursprünglichen Gruppenstichprobe ein kritischer oder erheblicher Verstoß festgestellt, so wird eine gleich große zusätzliche Stichprobe von Gruppenmitgliedern geprüft. Systemische Verstöße gegen die Vorschriften durch die Mehrheit der Gruppenmitglieder in der gesamten Stichprobe führen gegebenenfalls zur Aussetzung bzw. zum Entzug der gesamten Gruppenzertifizierung.
Article 13 Audits in Bezug auf Abfälle und Reststoffe
1 Freiwillige Systeme und die in ihrem Namen tätigen Zertifizierungsstellen wenden die Anforderungen an die Überprüfung der Lieferkette von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aus Abfällen und Reststoffen gemäß den Absätzen 2 bis 7 und für Biomasse-Brennstoffe die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 an.
2 Die gesamte Lieferkette wird von ihrem Ursprung an erfasst, d. h. von dem Wirtschaftsteilnehmer, bei dem die Abfälle oder Reststoffe anfallen.
3 Alle Wirtschaftsteilnehmer werden einzeln geprüft. Gruppenaudits können jedoch am Ursprung der Lieferkette durchgeführt werden, z. B. bei Restaurants und Abfall- oder Reststofferzeugern.
4 Die Häufigkeit und die Intensität des Auditverfahrens müssen das Gesamtrisikoniveau widerspiegeln. In freiwilligen Systemen werden klare Regeln festgelegt, die dem spezifischen Risiko entsprechen, das mit der Art der Reststoffe oder Abfälle verbunden ist. Bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden Ursprungsorte, die pro Monat fünf oder mehr Tonnen Abfälle oder Reststoffe, die in Anhang IX Teile A und B der Richtlinie (EU) 2018/2001 aufgeführt sind, liefern, einem Audit vor Ort unterzogen. Der Vor-Ort-Audit kann auf einer Stichprobe beruhen, wenn ein Gruppenaudit-Ansatz genutzt wird.
5 Die Sammelstellen müssen dem Auditor vor dem Audit der Sammelstelle eine Liste aller Ursprungsorte vorlegen, die eine Eigenerklärung unterzeichnet haben. Die pro Monat oder jährlich anfallende Abfallmenge ist in der Eigenerklärung eindeutig anzugeben. Für alle Einzellieferungen sind Nachweise oder Unterlagen an der Sammelstelle zur Verfügung zu stellen und vom Auditor zu überprüfen, einschließlich Abfallbeseitigungsvereinbarung, Lieferscheinen und Eigenerklärungen.
6 Der Auditor überprüft das Bestehen einer Anzahl von Ursprungsorten, die mindestens der Quadratwurzel aller in der Liste aufgeführten Ursprungsorte entspricht. Die Überprüfung kann aus der Ferne durchgeführt werden, es sei denn, es bestehen Zweifel am Bestehen der Ursprungsorte oder sie erfüllen die Kriterien für einen Vor-Ort-Audit gemäß Absatz 4. Auf der Grundlage einer zufällig ausgewählten und risikobasierten Stichprobe kontrollieren die Auditoren die Lieferungen von nachhaltigem Material an nachgelagerte Empfänger, indem sie die Kopien der Nachhaltigkeitserklärung überprüfen, die die Sammelstelle den Empfängern dieser Lieferungen ausstellt.
7 Die Zertifizierungsstelle führt innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Zertifizierung einen obligatorischen Überwachungsaudit durch. Bei Sammelstellen und Händlern, die sowohl mit Abfällen und Reststoffen als auch mit neuen Materialien wie Pflanzenölen handeln, wird drei Monate nach dem ersten Zertifizierungsaudit für den ersten Massenbilanzzeitraum ein zusätzlicher Überwachungsaudit durchgeführt. Verfügt eine Sammelstelle über mehrere Lager, so prüft der Auditor die Massenbilanz jedes Lagers.
8 Bestehen begründete Zweifel an der Art der deklarierten Abfälle und Reststoffe, ist der Auditor berechtigt, Proben zu entnehmen und von einem unabhängigen Labor untersuchen zu lassen.
Article 14 Audit der Berechnungen der tatsächlichen THG-Emissionen
1 Freiwillige Systeme verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, den Auditoren vor dem geplanten Audit alle relevanten aktuellen Informationen über die Berechnung der tatsächlichen THG-Emissionen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen Input-Daten und andere relevante Nachweise, Informationen über die angewandten Emissions- und Umrechnungsfaktoren und Standardwerte und deren Referenzquellen, Berechnungen der Treibhausgasemissionen und Nachweise für die Anwendung von Emissionsreduktionsgutschriften.
2 Der Auditor vermerkt die am geprüften Standort auftretenden Emissionen im Auditbericht. Für die Verarbeitung der fertigen Biokraftstoffe erfasst der Auditor die Emissionen nach der Zuteilung und die erzielten Einsparungen. Weichen die Emissionen erheblich von typischen Werten ab oder sind die berechneten tatsächlichen Werte der Emissionseinsparungen ungewöhnlich hoch, sind die Abweichungen im Bericht zu begründen. Freiwillige Systeme legen Verfahren fest, nach denen die Zertifizierungsstellen sie unverzüglich über solche Abweichungen unterrichten müssen.
3 Die Auditoren überprüfen, ob sich die geschätzte Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung auf Emissionen beschränkt, die durch die Abscheidung von CO2 vermieden werden, dessen Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des CO2 fossilen Ursprungs verwendet wird. Für diese Überprüfung ist der Zugang zu folgenden Informationen erforderlich: a) Zweck, für den das abgeschiedene CO2 verwendet wird; b) Ursprung des ersetzten CO2; c) Ursprung des abgeschiedenen CO2; d) Informationen über Emissionen, die durch die Abscheidung und Verarbeitung von CO2 entstehen. Für die Zwecke von Buchstabe b können Wirtschaftsteilnehmer, die abgeschiedenes CO2 verwenden, angeben, wie das ersetzte CO2 zuvor erzeugt wurde, und schriftlich erklären, dass Emissionen, die dieser Menge entsprechen, infolge des Ersatzes vermieden werden. Dieser Nachweis gilt als ausreichend, um die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und die Vermeidung von Emissionen zu überprüfen.
4 Wirtschaftsteilnehmer können die tatsächlichen THG-Werte erst dann geltend machen, wenn ihre Fähigkeit zur Durchführung von Berechnungen der tatsächlichen Werte durch einen Audit überprüft wurde.
5 Auf Anfrage gewähren freiwillige Systeme der Kommission und den für die Beaufsichtigung der Zertifizierungsstellen zuständigen nationalen Behörden Zugang zu den im Rahmen ihres freiwilligen Systems zertifizierten tatsächlichen THG-Berechnungen zusammen mit den jeweiligen Auditberichten.
Article 15 Audits von Massenbilanzsystemen
Freiwillige Systeme stellen sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer den Auditoren vor dem Audit alle Massenbilanzdaten zur Verfügung stellen. Während des ersten Audits, der durchgeführt wird, bevor ein Wirtschaftsteilnehmer an einem System teilnehmen darf, prüft der Auditor das Vorhandensein und das Funktionieren des Massenbilanzsystems. Bei späteren jährlichen Audits prüft der Auditor mindestens die folgenden Elemente: a) Liste aller Standorte, die in den Geltungsbereich der Zertifizierung fallen. Jeder Standort muss über eigene Massenbilanzen verfügen, b) Liste aller Inputs pro Standort und Beschreibung des gehandhabten Materials sowie Angaben zu allen Lieferanten; c) Liste aller Outputs pro Standort und Beschreibung des gehandhabten Materials sowie Angaben zu allen Kunden; d) Anwendung von Umrechnungsfaktoren, insbesondere bei Anlagen zur Behandlung von Abfällen oder Reststoffen, um sicherzustellen, dass das Verfahren nicht so verändert wird, dass mehr Abfälle oder Reststoffe entstehen; e) etwaige Abweichungen zwischen dem Buchführungssystem und den Inputs, Outputs und Salden; f) Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften; g) Gleichwertigkeit der Nachhaltigkeitsdaten und des physischen Bestands am Ende des Massenbilanzzeitraums.
Article 16 Audit von natürlichem und nicht natürlichem Grünland mit großer biologischer Vielfalt
1 Auditoren, die prüfen, ob es sich bei Flächen um Grünland mit großer biologischer Vielfalt im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2018/2001 handelt, überprüfen, ob die Flächen seit Januar 2008 Grünland mit großer biologischer Vielfalt sind oder zu irgendeinem Zeitpunkt waren. Freiwillige Systeme informieren die Wirtschaftsteilnehmer in ihren Systemdokumenten über die Art der Nachweise, die ihre Zertifizierungsstellen als Nachweis für den historischen Flächenstatus seit Januar 2008 akzeptieren können.
2 Flächen, die Grünland bleiben oder ohne Eingriffe von Menschenhand Grünland geblieben wären und sich in einem der in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 aufgeführten geografischen Verbreitungsgebiete befinden, gelten als natürliches Grünland mit großer biologischer Vielfalt.
3 Bei Flächen, die außerhalb der in Absatz 2 genannten Verbreitungsgebiete liegen, bewertet der Auditor, ob die natürliche Artenzusammensetzung und die ökologischen Merkmale und Prozesse des Grünlands intakt sind oder ohne Eingriffe von Menschenhand intakt geblieben wären. Ist dies der Fall, so gelten die Flächen als natürliches Grünland mit großer biologischer Vielfalt. Wurde Grünland bereits in Ackerland umgewandelt und ist es nicht möglich, die Merkmale der Flächen selbst anhand von Informationen der zuständigen nationalen Behörden oder Satellitenbildern zu bewerten, so hat der Auditor diese Flächen als zum Zeitpunkt der Umstellung nicht als Grünland mit großer biologischer Vielfalt geltende Flächen zu betrachten.
4 Wenn die Flächen nicht mehr Grünland sind oder ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland geblieben wären, sowie artenreich und nicht degradiert sind und von der zuständigen Behörde als Flächen mit großer biologischer Vielfalt eingestuft wurden, gelten die Flächen als nicht natürliches Grünland mit großer biologischer Vielfalt.
5 Flächen, die nicht natürliches Grünland mit großer biologischer Vielfalt sind oder dies im oder nach dem Januar 2008 waren, dürfen zur Brennstofferzeugung genutzt werden, sofern die Ernte des Rohstoffs erforderlich ist, um den Status des Grünlands als Grünland mit großer biologischer Vielfalt zu erhalten, und die derzeitigen Bewirtschaftungsverfahren nicht die Gefahr bergen, dass die biologische Vielfalt des Grünlands zurückgeht. Die Wirtschaftsteilnehmer weisen nach, dass die Ernte des Rohstoffs erforderlich ist, um den Status als Grünland mit großer biologischer Vielfalt zu erhalten, und dass die Bewirtschaftungsverfahren nicht die Gefahr eines Rückgangs der biologischen Vielfalt des Grünlands bergen. Sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage, die in Unterabsatz 2 genannten Nachweise zu erbringen, so weisen sie nach, dass ihnen von der jeweils zuständigen Behörde oder der benannten Stelle die Genehmigung zur Ernte des Rohstoffs erteilt wurde, um den Status von Grünland mit großer biologischer Vielfalt zu erhalten. Die technische Bewertung der Flächen wird von einem qualifizierten externen Sachverständigen durchgeführt, der unabhängig von der geprüften Tätigkeit sowie frei von Interessenkonflikten ist und dem Auditteam angehören kann. Die Bewertung und ihr Ergebnis werden im Rahmen des Audits überprüft.
Article 17 Überwachung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission
1 Freiwillige Systeme verpflichten Wirtschaftsteilnehmer, die an dem System teilnehmen, sowie Zertifizierungsstellen, die im Rahmen des Systems Audits durchführen, zur Zusammenarbeit mit der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; dazu gehört auch, dass sie der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren und ihnen alle Informationen zur Verfügung stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 benötigen. Zu diesem Zweck sind die Zertifizierungsstellen auch verpflichtet, a) die Informationen bereitzustellen, die die Mitgliedstaaten für die Überwachung der Arbeitsweise von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 30 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 benötigen; b) die Informationen bereitzustellen, die die Kommission für die Einhaltung von Artikel 30 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 benötigt; c) die Richtigkeit der gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in die Unionsdatenbank oder die einschlägige nationale Datenbank eingegebenen Informationen zu überprüfen.
2 Im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 30 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 legen die Mitgliedstaaten Verfahren fest, die es den Zertifizierungsstellen ermöglichen, sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben, für die Überwachung und die Durchführung der Überwachung registrieren zu lassen.
3 Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen und bewährte Verfahren darüber aus, wie die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen im Rahmen eines förmlichen Kooperationsrahmens überwacht werden kann. Wenn Zertifizierungsstellen Rohstoffe, Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse- oder andere Brennstoffe in mehr als einem Mitgliedstaat zertifizieren, schaffen die betreffenden Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Rahmen für die Überwachung dieser Zertifizierungsstellen, einschließlich der Benennung eines Mitgliedstaats als federführendes Überwachungsorgan.
4 Das federführende Überwachungsorgan ist in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten für die Konsolidierung und den Austausch von Informationen über die Ergebnisse der Überwachung der Zertifizierungsstellen zuständig.
5 Die Mitgliedstaaten schaffen so weit wie möglich Rahmenregelungen für die Zusammenarbeit mit Drittländern für die Überwachung von Zertifizierungsstellen, die in ihrem Hoheitsgebiet Audits durchführen, um gegebenenfalls den gleichen Informationsfluss und die Anwendung von Standards für die Überwachung von Audits auf Zertifizierungsstellen, die in Drittländern tätig sind, sicherzustellen.
6 Hat ein Mitgliedstaat begründete Zweifel daran, dass eine bestimmte Zertifizierungsstelle mit Sitz in der Union oder in einem Drittland in der Lage ist, ihre Audittätigkeit durchzuführen, so teilt er diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und dem freiwilligen System, in dessen Rahmen die Zertifizierungsstelle tätig ist, mit. Das betreffende freiwillige System untersucht den Fall umgehend. Nach Abschluss seiner Untersuchung unterrichtet das freiwillige System die Mitgliedstaaten und die Kommission über das Ergebnis der Untersuchung und über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
7 Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierungsstellen, die die Anforderungen der Absätze 1 bis 6 dieses Artikels nicht erfüllen oder nicht erfüllen wollen, werden von der Teilnahme an und der Durchführung von Audits im Rahmen freiwilliger Systeme ausgeschlossen. Freiwillige Systeme legen der Kommission jährliche Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vor. Die Struktur und der Inhalt der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt. Der Hauptbericht darf keine vertraulichen Informationen enthalten und wird vollständig veröffentlicht. Die Daten sind getrennt in einem von der Kommission festzulegenden Format zu übermitteln.
8 Freiwillige Systeme teilen der Kommission unverzüglich alle wesentlichen inhaltlichen Änderungen des Systems mit, die sich auf die Grundlage für die Anerkennung des Systems auswirken könnten. Dies könnte folgende Änderungen umfassen: a) Änderungen der verbindlichen Nachhaltigkeitskriterien, die das System abdeckt; b) Ausweitung des Anwendungsbereichs des Systems über das im Durchführungsrechtsakt, im Rahmen dessen das System anerkannt ist, beschriebene Maß hinaus; c) Ausweitung des Spektrums von Rohstoffen oder Biokraftstoffen, auf die in den ursprünglichen Systemdokumenten Bezug genommen wird, wenn die hinzugefügten Rohstoffe beispielsweise durch die Einbeziehung von Abfällen oder Reststoffen ein anderes Risikoprofil aufweisen oder wenn spezifische Verfahren angewandt werden; d) Änderungen der Vorschriften für die Massenbilanz; e) Änderungen der Auditverfahren oder Anforderungen an Auditoren; f) Änderungen oder Erweiterung der THG-Berechnungsmethode; g) jede andere Änderung, die sich auf die Grundlage für die Anerkennung des Systems auswirken könnte.
Article 18 Rückverfolgbarkeit und Unionsdatenbank
1 Die für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2018/2001 erforderlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und andere Informationen zur Beschreibung von Rohstoffen oder Brennstoffen sowie Transaktionsdaten sind gründlich zu dokumentieren und entlang der Lieferkette von einem Wirtschaftsteilnehmer an den nächsten weiterzuleiten. Diese Informationen müssen Daten, die über die gesamte Lieferkette hinweg zu übermitteln sind, sowie spezifische Daten für die einzelne Transaktion gemäß Anhang I umfassen.
2 Die über die Lieferkette hinweg zu übermittelnden Informationen werden in die Unterlagen aufgenommen, die den physischen Verbringungen von Rohstoffen oder Brennstoffen beigefügt sind. Im Falle flüssiger und gasförmiger Kraftstoffe für den Verkehr, die auf den Zähler gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet werden können oder für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a, b und c Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie berücksichtigt werden, werden diese Informationen auch in die Unionsdatenbank aufgenommen, sobald diese in Betrieb genommen wird.
3 Zum Zweck der Rückverfolgung von Lieferungen flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe in einer Verbundinfrastruktur, die demselben Massenausgleichssystem unterliegen, werden die Nachhaltigkeitseigenschaften und die Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen sowie die anderen in Absatz 1 beschriebenen Informationen am ersten Eingangspunkt in der Unionsdatenbank erfasst und am Endverbrauchspunkt als verbraucht registriert. Werden gasförmige Brennstoffe aus einer Verbundinfrastruktur entnommen und in gasförmige oder flüssige Brennstoffe weiterverarbeitet, so gilt der Endverbrauchspunkt als der Punkt des Endverbrauchs der fertigen gasförmigen oder flüssigen Brennstoffe. In diesem Fall müssen alle Zwischenstufen von der Entnahme der gasförmigen Brennstoffe aus der Verbundinfrastruktur bis zum Punkt des Endverbrauchs der gasförmigen oder flüssigen Brennstoffe in der Unionsdatenbank registriert werden.
Article 19 Umsetzung des Massenbilanzsystems
1 Freiwillige Systeme verpflichten die an dem System teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer, ein Massenbilanzsystem gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu verwenden, das das Mischen von Rohstoffen oder Brennstoffen ermöglicht, die sich hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeitseigenschaften und ihrer Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen unterscheiden.
2 Freiwillige Systeme wenden bei der Umsetzung des Massenbilanzsystems folgende Regeln an: a) Rohstoffe oder Brennstoffe gelten nur dann als Bestandteil eines Gemischs, wenn sie z. B. in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte gemischt werden; b) unterschiedliche Rohstoffe gelten nur dann als Bestandteil eines Gemischs, wenn sie derselben Produktgruppe angehören, es sei denn, der Rohstoff wird zum Zwecke der Weiterverarbeitung gemischt; c) Rohstoffe oder Brennstoffe gelten nur dann als Bestandteil einer Mischung, wenn sie physisch gemischt werden, es sei denn, sie sind physisch identisch oder gehören derselben Produktgruppe an. Sind Rohstoffe oder Brennstoffe physisch identisch oder gehören sie derselben Produktgruppe an, so müssen sie in derselben Verbundinfrastruktur, Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte gelagert werden; d) Brennstoffe, die in eine Logistikeinrichtung oder Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur wie das Gasnetz oder ein Rohrleitungsnetz für flüssige Brennstoffe eingeführt und in LNG- oder anderen Speicheranlagen gespeichert werden, gelten nur dann als Teil eines Gemischs gemäß Buchstabe c, wenn diese Infrastruktur verbunden ist; e) die Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, getrennte Massenbilanzen für Rohstoffe und Brennstoffe zu führen, die nicht als Bestandteil eines Gemischs angesehen werden können. Die Übertragung von Informationen über die Nachhaltigkeitseigenschaften und die Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zwischen verschiedenen Massenbilanzen ist nicht zulässig. Gemäß den Buchstaben a bis c gelten Rohstoffe in Anlagen zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen als Bestandteil eines Gemischs. Die Anforderung, getrennte Massenbilanzen zu führen, gilt daher nicht für solche Einrichtungen, und es kann eine einzige Massenbilanz geführt werden; f) das Massenbilanzsystem muss Informationen über die Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und Mengen von Rohstoffen und Brennstoffen umfassen, einschließlich Informationen über die Rohstoff- und Brennstoffmengen, für die keine Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen ermittelt wurden; g) wird eine Rohstoff- oder Brennstofflieferung an einen Wirtschaftsteilnehmer geliefert, der nicht an einem freiwilligen oder nationalen System teilnimmt, so wird die Lieferung in der Massenbilanz berücksichtigt, indem eine entsprechende Menge an Rohstoffen oder Brennstoffen abgezogen wird. Die Art des auszubuchenden Brennstoffs muss der physikalischen Beschaffenheit des gelieferten Rohstoffs oder Brennstoffs entsprechen; h) wird eine Brennstofflieferung zur Erfüllung einer Verpflichtung verwendet, die einem Brennstofflieferanten von einem Mitgliedstaat auferlegt wurde, so gilt sie als aus dem Gemisch der Massenbilanz entnommen; i) werden Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe fossilen Kraftstoffen beigemischt, so müssen die Informationen über die Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen, die der Mischung zugeordnet sind, dem physischen Anteil der Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe an der Mischung entsprechen. Bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen können die Mitgliedstaaten die Richtigkeit dieser Angaben gemäß Artikel 23 weiter überprüfen; j) die Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen einer Lieferung von Rohstoffen oder Brennstoffen gelten als Gruppe. Werden Lieferungen aus einem Gemisch entnommen, so kann ihnen eine der Gruppen von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zugeordnet werden, sofern die Gruppen nicht aufgeteilt werden und die Massenbilanz über einen angemessenen Zeitraum erreicht wird; k) wenn dies aus Gründen der Transparenz erforderlich ist, muss das Massenbilanzsystem Informationen darüber enthalten, ob Unterstützung für die Herstellung des Brennstoffs oder Brennstoffvorläufers gewährt wurde, und, wenn ja, über die Art der Unterstützung; l) der angemessene Zeitraum für die Erreichung der Massenbilanz beträgt 12 Monate für Erzeuger von landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Biomasse und Ersterfassungspunkte, die nur landwirtschaftliche Biomasse und forstwirtschaftliche Biomasse beziehen, und drei Monate für alle anderen Wirtschaftsteilnehmer. Beginn und Ende des Zeitraums entsprechen dem Kalenderjahr oder gegebenenfalls den vier Quartalen des Kalenderjahres. Alternativ zum Kalenderjahr können die Wirtschaftsteilnehmer entweder das von ihnen für Buchführungszwecke verwendete Geschäftsjahr oder einen anderen Beginn für den Massenbilanzzeitraum verwenden, sofern die Wahl eindeutig angegeben und einheitlich angewandt wird. Am Ende des Massenbilanzzeitraums sollten die übermittelten Nachhaltigkeitsdaten dem physischen Bestand im Container, in der Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur bzw. -stätte entsprechen; m) freiwillige Systeme legen die Mindestanforderungen an Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen gemäß Anhang I, die entlang der Lieferkette weitergegeben werden müssen, sowie weitere Informationen fest, die für die Rückverfolgung der Lieferungen erforderlich sind. Bei flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, die in eine Verbundinfrastruktur eingespeist werden und demselben Massenbilanzsystem unterliegen, werden die jeweiligen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen den Lieferungen zugeordnet, die der Verbundinfrastruktur zugeführt und aus ihr entnommen werden. Die freiwilligen Systeme stellen auch sicher, dass die Wirtschaftsteilnehmer alle relevanten Informationen korrekt in die Unionsdatenbank eingeben.
Article 20 Bestimmung der Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen, Biomasse-Brennstoffen und flüssigen Biobrennstoffen
1 Freiwillige Systeme verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, bei der Bestimmung der Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen die in Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegte Methode anzuwenden.
2 Für die Zwecke der Bestimmung der Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gemäß Absatz 1 gelten die folgenden spezifischen Vorschriften: a) Bei der Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen von Inputs, wenn Standardwerte für Emissionsfaktoren verwendet werden, werden die in Anhang IX aufgeführten Werte angewandt; b) bei der Bestimmung der Emissionen aus der Gewinnung oder dem Anbau von Rohstoffen wird die in Anhang VII beschriebene Methode angewandt; c) bei der Bestimmung der Emissionseinsparungen durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge verbesserter landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken (esca) wird die in Anhang V dargelegte Methode angewandt.
3 Die EU-Mitgliedstaaten können aktualisierte Werte der Emissionsfaktoren ihres nationalen Strommixes vorlegen, die von der Kommission bei der Aktualisierung der jeweiligen Emissionsfaktoren in Anhang IX zu berücksichtigen sind. Nach Prüfung dieser aktualisierten Werte kann die Kommission sie akzeptieren oder dem betreffenden Mitgliedstaat eine Begründung für die Ablehnung vorlegen. Die akzeptierten aktualisierten Zahlen werden im Abschnitt über freiwillige Systeme und Zertifizierungen auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht.
4 Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 (ECCS) dürfen nur berücksichtigt werden, wenn stichhaltige Nachweise dafür vorliegen, dass CO2 im Einklang mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid tatsächlich abgeschieden und sicher gespeichert wurde. Wird das CO2 geologisch gespeichert, so überprüfen freiwillige Systeme die Nachweise über die Integrität der Speicherstätte und die Menge des gespeicherten CO2. Führt ein Dritter den Transport oder die geologische Speicherung durch, so kann der Nachweis der Speicherung durch die entsprechenden Verträge und Rechnungen dieses Dritten erbracht werden.
Article 21 Besondere Vorschriften für Abfälle und Reststoffe
1 Freiwillige Systeme wenden die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten besonderen Vorschriften und Ausnahmen für Abfälle und Reststoffe nur dann an, wenn diese Rohstoffe in den Anwendungsbereich der jeweiligen Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der genannten Richtlinie fallen.
2 Ob ein Rohstoff als Abfall oder Reststoff anzusehen ist, ist an dem Punkt in der Lieferkette zu bestimmen, an dem das Material seinen Ursprung hat. Rohstoffe gelten nicht als Abfälle oder Reststoffe, wenn sie oder das Verfahren zu ihrer Herstellung absichtlich geändert wurden, um diese Materialien als Abfälle oder Reststoffe einzustufen.
3 Die in Anhang IV aufgeführten Abfälle und Reststoffe gelten nicht als Abfälle oder Reststoffe, wenn sie absichtlich geändert wurden, um sie als Abfall oder Reststoff einzustufen.
4 Freiwillige Systeme stellen den Wirtschaftsteilnehmern Anweisungen und Unterstützung für die Beurteilung bereit, ob Rohstoffe als Abfälle und Reststoffe gelten. Die Wirtschaftsteilnehmer bewahren die zugrunde liegenden Nachweise für ihre Beurteilungen auf und legen sie den Auditoren vor. Freiwillige Systeme legen spezifische Regeln für die Prüfung solcher Nachweise fest.
5 Um die Anforderungen des Artikels 29 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erfüllen, wird im Rahmen von Prüfungen durch die freiwilligen Systeme überprüft, ob die Ernte von landwirtschaftlichen Abfällen und Reststoffen keine negativen Auswirkungen auf die Bodenqualität und den Kohlenstoffbestand des Bodens hat. Durch diese Überprüfung wird sichergestellt, dass auf den Flächen eine Reihe wesentlicher Bodenbewirtschaftungs- oder Überwachungsverfahren angewandt wird, um die Kohlenstoffbindung im Boden und die Bodenqualität gemäß Anhang VI zu fördern.
6 Die Anwendung der in Absatz 5 genannten Praktiken kann entweder auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Wirtschaftsteilnehmer vorgeschrieben und überwacht werden. Auf nationaler Ebene wird im Rahmen freiwilliger Systeme überprüft, ob das Ursprungsland — unabhängig davon, ob es sich um einen Mitgliedstaat oder ein Drittland handelt — die Anwendung wesentlicher Bodenbewirtschaftungsverfahren vorschreibt, um die potenziellen Auswirkungen der Ernte solcher Reststoffe auf die Bodenqualität und den Kohlenstoff im Boden anzugehen, und über Mechanismen zur Überwachung und Durchsetzung dieser Verfahren verfügt. Auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer überprüfen freiwillige Systeme, ob diese Bewirtschaftungspraktiken auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe, die die Biomasse liefern, wirksam angewandt und überwacht werden. Wird ein Gruppenaudit durchgeführt, so überprüfen die freiwilligen Systeme, ob diese Praktiken von allen Wirtschaftsteilnehmern angewandt werden, die Gegenstand des Gruppenaudits sind.
Article 22 Besondere Vorschriften für wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
Freiwillige Systeme verpflichten die an dem System teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer, bei der Bestimmung der Treibhausgasemissionen von wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs die in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegte Methode anzuwenden.
Article 23 Besondere Vorschriften für die gemeinsame Verarbeitung
1 Freiwillige Systeme verpflichten die an dem System teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer, bei der Bestimmung des Anteils von Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse mit fossilen Brennstoffen in einem gemeinsamen Verfahren ergibt, die Methode anzuwenden, die in gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wird.
2 Die Wirtschaftsteilnehmer sind verpflichtet, die Mengen und Arten von Biomasse, die in den Prozess gelangen, sowie die Mengen an Biokraftstoffen und Biogas, die aus dieser Biomasse hergestellt werden, gründlich zu dokumentieren. Diese Angaben sind durch Nachweise, einschließlich der Ergebnisse der Kontrolltests, zu belegen.
3 Die Häufigkeit der Kontrolltests gemäß Absatz 2 wird unter Berücksichtigung der Komplexität und Variabilität der Schlüsselparameter der gemeinsamen Verarbeitung so festgelegt, dass sichergestellt ist, dass der angegebene Anteil an Biokraftstoffen und Biogas ihren tatsächlichen Anteil jederzeit widerspiegelt.
4 Bei der Durchführung von Audits wird besonderes Augenmerk auf die Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den Mengen an Biomasse, die dem Prozess zugeführt werden, und den Mengen an Biokraftstoffen und Biogas, die als aus der Biomasse erzeugt erfasst werden, gelegt. Zu diesem Zweck sind die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegten Nachweise gründlich zu überprüfen und die Plausibilität der Angaben ist zu prüfen und mit den Branchenstandards zu vergleichen. Bei der Durchführung dieser Bewertung ist insbesondere auf die vom Wirtschaftsteilnehmer angewandte Prüfmethode, das eingeführte System zusätzlicher Kontrollen und die Berechnungsmethode zu achten, mit der die Ergebnisse aller Tests in die Berechnung des endgültigen Anteils von Biokraftstoffen und Biogas einbezogen werden. Die Auditoren behandeln festgestellte Abweichungen bei der Prüfmethode oder Ungenauigkeiten bei der Einbeziehung der Ergebnisse dieser Prüfungen in die endgültige Berechnung durch den Wirtschaftsteilnehmer als erheblichen Verstoß.
Article 24 Besondere Anforderungen an die Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos
1 Freiwillige Systeme verpflichten Wirtschaftsteilnehmer, die eine Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos anstreben, einen Antrag bei einer Zertifizierungsstelle zu stellen, die für die Erteilung einer solchen Zertifizierung zuständig ist. Nach Annahme des Antrags legt der Wirtschaftsteilnehmer einen Bewirtschaftungsplan mit den Mindestangaben gemäß Anhang VIII vor. Wird mehr als eine dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme angewandt, sind alle diese Maßnahmen im Bewirtschaftungsplan zu dokumentieren.
2 Die Zertifizierungsstelle führt einen Basisaudit vor Ort durch, um den Inhalt des Bewirtschaftungsplans zu überprüfen und den dynamischen Ertragsausgangswert zu ermitteln und zu dokumentieren.
3 Im Rahmen des Basisaudits bewertet die Zertifizierungsstelle, ob die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende(n) Maßnahme(n) voraussichtlich zu einer Steigerung der Erträge gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 und der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien führen wird bzw. werden.
4 Die Auditoren, die den Basisaudit im Auftrag der Zertifizierungsstelle durchführen, geben im Basisauditbericht alle Nachhaltigkeitsprobleme an, die sich aus der Umsetzung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen ergeben und die möglicherweise einen Verstoß gegen den nationalen oder regionalen Rechtsrahmen darstellen oder lokale spezifische Bedingungen nicht erfüllen. Alle Nachhaltigkeitsprobleme werden in die jährlichen Audits aufgenommen.
5 Freiwillige Systeme stellen Zertifikate eines geringen ILUC-Risikos in Übereinstimmung mit den Anforderungen an die Mindestinhalte gemäß Anhang VIII Nummer 4 aus und veröffentlichen eine Liste dieser Zertifikate auf ihrer Website.
6 Im Falle von Anträgen, die nach der Zertifizierung durchzuführende dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen umfassen, gelten der Basisaudit, die Ergebnisse der Zusätzlichkeitsprüfung und der dynamische Ertragsausgangswert für einen Zeitraum von zehn Jahren. Bei Dauerkulturen kann der Wirtschaftsteilnehmer beschließen, den Beginn der zehnjährigen Gültigkeitsdauer im Falle operationeller dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechender Maßnahmen um bis zu zwei Jahre bzw. um bis zu fünf Jahre bei Wiederbepflanzung zu verschieben.
7 Wurden die dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahmen bereits vor der Zertifizierung angewandt, so gelten der Basisaudit, die Ergebnisse der Zusätzlichkeitsprüfung und der dynamische Ertragsausgangswert für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Beginn der Durchführung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme. In einem solchen Fall kann der Ausgangswert für dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen akzeptiert werden, die nicht mehr als zehn Jahre zuvor ergriffen wurden, sofern ausreichende Daten und Unterlagen vorliegen, die das gleiche Maß an Sicherheit wie eine Situation bieten, in der der Basisaudit vor der Durchführung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme(n) durchgeführt wurde.
8 Nur zusätzliche Biomasse, die nach Erteilung der Zertifizierung des geringen ILUC-Risikos erzeugt wurde, kommt für eine Erklärung über ein geringes ILUC-Risiko in Betracht. Die vom Wirtschaftsteilnehmer angegebene tatsächliche Menge an zusätzlicher jährlicher Biomasse wird jährlich überprüft.
9 Die Umsetzung des Bewirtschaftungsplans wird jährlich überprüft, um sicherzustellen, dass der Inhalt des Bewirtschaftungsplans korrekt umgesetzt wird und dass die Mengen an zusätzlich erzeugter und geltend gemachter Biomasse für die Zwecke der Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos im Vergleich zum dynamischen Ertragsausgangswert korrekt sind.
10 Ein Wirtschaftsteilnehmer kann im Laufe der Jahre mehr als eine dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahme anwenden. Werden im selben Jahr zwei oder mehr dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen auf demselben abgegrenzten Stück Land angewandt, so ist die dadurch erzeugte zusätzliche Biomasse anhand desselben dynamischen Ertragsausgangswerts zu bewerten. Die zusätzliche Biomasse kann im Rahmen desselben Zertifikats als mit einem geringen ILUC-Risiko behaftet zertifiziert werden.
11 Werden auf ein und demselben abgegrenzten Stück Land zwei oder mehr dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen zu unterschiedlichen Zeitpunkten angewandt, so kann der Wirtschaftsteilnehmer eine der folgenden Optionen wählen: a) Aktualisierung des dynamischen Ertragsausgangswerts und der Zusätzlichkeitsprüfung, um einen neuen Ausgangswert für weitere zehn Jahre zu schaffen; b) Beibehaltung der ursprünglichen Gültigkeitsdauer von zehn Jahren für den dynamischen Ertragsausgangswert und der Zusätzlichkeitsprüfung nach dem ersten Zertifizierungsjahr.
Article 25 Besondere Anforderungen an den Nachweis der Zusätzlichkeit
1 Für die Zwecke der Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen als geringes ILUC-Risiko überprüfen freiwillige Systeme und in ihrem Namen tätige Zertifizierungsstellen, ob die Wirtschaftsteilnehmer Maßnahmen angewandt haben, mit denen die Produktivität der Rohstoffe im Vergleich zu einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen wirksam gesteigert wurde. Werden solche Maßnahmen auf aufgegebenen oder stark degradierten Flächen oder von Kleinerzeugern angewandt, wird im Rahmen des Basisaudits überprüft, ob die Wirtschaftsteilnehmer die entsprechenden Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 erfüllen. In allen anderen Fällen ist der Nachweis der Zusätzlichkeit durch eine Bewertung der finanziellen Attraktivität oder einer Analyse von Hindernissen zu erbringen.
2 Um die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 in Bezug auf dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechende Maßnahmen zu erfüllen, müssen die vorgeschlagenen Investitionen entweder einer Prüfung der finanziellen Attraktivität oder einer Prüfung nichtfinanzieller Hindernisse gemäß Anhang VIII unterzogen werden.
3 Maßnahmen kommen nur dann für die Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos in Betracht, wenn entweder die Prüfung ihrer finanziellen Attraktivität negativ ist, d. h., es ergibt sich ein negativer Kapitalwert der Investition ohne Einbeziehung einer Marktprämie, oder wenn das Vorhandensein nichtfinanzieller Hindernisse nachgewiesen wird, die nur überwunden werden können, weil die aus dem zusätzlichen Rohstoff hergestellten Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Ziele für erneuerbare Energien angerechnet werden können.
Article 26 Erzeugung auf nicht genutzten, aufgegebenen oder stark degradierten Flächen
1 Für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen an die Erzeugung auf nicht genutzten oder aufgegebenen Flächen im Sinne von Artikel 2 Nummern 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 weisen die Wirtschaftsteilnehmer nach, dass die abgegrenzten Flächen während eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens fünf Jahren vor Beginn des Anbaus der für die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendeten Rohstoffe weder für den Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen oder anderen Energiepflanzen noch für den Anbau erheblicher Mengen an Futtermitteln für Weidetiere genutzt wurden.
2 Damit Flächen als aufgegebene Flächen gelten können, weist der Wirtschaftsteilnehmer zusätzlich nach, dass Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen auf der abgegrenzten Fläche vor dem zusammenhängenden Zeitraum gemäß Absatz 1 angebaut wurden. Dieser Nachweis muss auch belegen, dass die Produktion aus biophysikalischen oder sozioökonomischen Gründen eingestellt wurde. Biophysikalische Veränderungen, die sich nachteilig auf den Anbau von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen auswirken, können unter anderem folgende Ereignisse umfassen: a) häufigere schwere Wetterereignisse wie Dürren, Stürme oder Überschwemmungen; b) Veränderungen der saisonalen Temperaturmuster, die sich auf die Pflanzenphänologie auswirken; c) vermehrter Schädlingsbefall und vermehrte Krankheiten; d) Schäden an Bewässerungssystemen; e) Schäden am Boden wie starke Versalzung, Verlust organischer Stoffe und Erosion, wodurch die Flächen „stark degradiert“ werden.
3 Zu den sozioökonomischen Faktoren, die die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Erzeugung beeinträchtigen und zur Aufgabe der Flächen führen, zählen unter anderem folgende Ereignisse: a) Veränderungen der Marktpreise (z. B. höhere Input- und/oder Arbeitskosten oder Preissenkungen bei fertigen Kulturen); b) Nichtverfügbarkeit von Arbeitskräften (z. B. infolge von Migration); c) Ausfall in der Lieferkette (z. B. durch Schließung eines lokalen Marktes oder einer Transportverbindung); d) Eigentumsstreitigkeiten (z. B. im Zusammenhang mit Erbschaften); e) politische Instabilität (z. B. Beschlagnahmung oder Verstaatlichung von Flächen).
4 Einem Antrag auf Zertifizierung von Rohstoffen, die auf stark degradierten Flächen im Sinne von Anhang V Teil C Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erzeugt wurden, sind gegebenenfalls die folgenden Ergebnisse der Bodenprüfung beizufügen: a) bei Versalzung die Ergebnisse der Prüfung der elektrischen Leitfähigkeit des Bodens durch einen qualifizierten Agronomen nach der „Saturated Paste“-Methode; b) bei niedrigem Gehalt an organischen Stoffen im Boden die Ergebnisse einer angemessenen Anzahl von Bodenproben aus der abgegrenzten Fläche, die von einem qualifizierten Agronomen auf trockenem Wege aufgeschlossen wurden („Dry Combustion“-Methode); c) bei starker Erosion müssen mindestens 25 % der abgegrenzten Fläche erodiert sein, was von einem qualifizierten Agronomen, u. a. anhand von Fotos, nachgewiesen werden muss.
5 Gilt eine abgegrenzte Fläche als nicht genutzte Fläche, muss sie einer Zusätzlichkeitsprüfung gemäß Anhang VIII Nummer 4 unterzogen werden, um für eine Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos in Betracht zu kommen. Abgegrenzte Flächen, die als aufgegebene oder stark degradierte Flächen gelten, müssen die Zusätzlichkeitsprüfung nicht bestehen, um für eine Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos in Betracht zu kommen. Im Falle der Erzeugung auf ungenutzten, aufgegebenen oder degradierten Flächen wird der dynamische Ertragsausgangswert ohne Trendlinie auf Null gesetzt.
Article 27 Bestimmung zusätzlicher Biomasse für Maßnahmen zur Ertragssteigerung
1 Die „zusätzliche Biomasse“, die für die Zertifizierung eines geringen ILUC-Risikos in Frage kommt, ist die zusätzliche Menge an Rohstoffen, die auf einer klar abgegrenzten Fläche im Vergleich zum dynamischen Ertragsausgangswert als direktes Ergebnis der Anwendung einer dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme erzeugt wird.
2 Der dynamische Ertragsausgangswert wird durch Festlegung eines Ausgangspunkts auf der Grundlage des historischen Ertrags auf der abgegrenzten Fläche und einer Trendlinie auf der Grundlage der globalen Ertragstrends für den Rohstoff festgelegt, die nach den in Anhang VIII festgelegten Grundsätzen bestimmt werden.
3 Der tatsächliche Ertrag einer abgegrenzten Fläche nach Durchführung der dem Zusätzlichkeitsprinzip entsprechenden Maßnahme wird mit dem Ausgangswert gemäß Absatz 2 verglichen. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Ertrag und dem dynamischen Ausgangswert ist der zusätzliche Rohstoff, der als Rohstoff mit geringem ILUC-Risiko eingestuft werden kann.
Article 28 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar.
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