Delegierte Verordnung (EU) 2022/1159 der Kommission vom 11. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegung der Anlagestrategie durch Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Offenlegungsgrundsätze
Die gemäß dieser Verordnung offenzulegenden Informationen unterliegen den folgenden Grundsätzen: a) Offenlegungen unterliegen dem gleichen Niveau der internen Prüfung, das für die in den Abschlüssen der Wertpapierfirmen enthaltenen Geschäftsberichte gilt. b) Offenlegungen sind klar. Sie werden in einer für die Nutzer der Informationen verständlichen Form vorgelegt und über ein zugängliches Medium mitgeteilt. Wichtige Meldungen werden hervorgehoben und sind leicht auffindbar. Komplexe Themen werden in einer einfachen Sprache erläutert. Zusammengehörige Informationen werden zusammen vorgelegt. c) Offenlegungen sind aussagekräftig und über Zeiträume hinweg konsistent, damit Nutzer der Informationen diese über die Offenlegungszeiträume hinweg vergleichen können. d) Quantitativen Offenlegungen werden eine qualitative Erklärung und andere ergänzende Informationen beigefügt, die unter Umständen erforderlich sind, damit die Nutzer dieser Informationen diese verstehen können, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, wenn eine bestimmte Offenlegung wesentliche Änderungen gegenüber den in den vorhergehenden Offenlegungen enthaltenen Informationen aufweist.
Article 2 Allgemeine Vorschriften
1 Bei der Offenlegung von Informationen im Einklang mit dieser Verordnung stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass numerische Werte als Fakten übermittelt werden. Quantitative Daten, die als „prozentual“ offengelegt werden, sind pro Einheit mit einer Mindestpräzision von zwei Dezimalstellen anzugeben.
2 Bei der Offenlegung von Informationen im Einklang mit dieser Verordnung stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass die Daten mit den folgenden Informationen versehen werden: a) Offenlegungsstichtag und Bezugszeitraum; b) Name und Kennung der offenlegenden Wertpapierfirma (Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar), c) gegebenenfalls Rechnungslegungsstandard und d) gegebenenfalls Konsolidierungskreis.
Article 3 Offenlegung der Stimmrechtsanteile
Die Wertpapierfirmen legen die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens IF IP1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.
Article 4 Offenlegung des Wahlverhaltens
Die Wertpapierfirmen legen die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen wie folgt offen: a) die Informationen über das Wahlverhalten unter Verwendung der Tabelle IF IP2.01 und des Meldebogens IF IP2.02 in Anhang I der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung; b) die Informationen über die Erläuterung der Abstimmungen unter Verwendung der Tabelle IF IP2.03 und des Meldebogens IF IP2.04 in Anhang I dieser Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung; c) die Informationen über den Anteil der Vorschläge, denen die Wertpapierfirma zugestimmt hat, unter Verwendung des Meldebogens IF IP2.05 in Anhang I der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.
Article 5 Offenlegung der Erläuterung des Rückgriffs auf Stimmrechtsberater
Die Wertpapierfirmen legen die in den Artikeln 52 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen wie folgt offen: a) die Informationen über die von der Wertpapierfirma eingesetzten Stimmrechtsberater unter Verwendung der Tabelle IF IP3.01 in Anhang I dieser Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung; b) die Informationen über die Verbindungen zu Stimmrechtsberatern unter Verwendung der Tabelle IF IP3.02 in Anhang I dieser Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.
Article 6 Offenlegung von Abstimmungsleitlinien
Die Wertpapierfirmen legen die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens IF IP4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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