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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1192 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens

CELEX
32022R1192
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-07-11
In force since
2022-07-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Tilgung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens sowie zur Verhinderung ihrer Ausbreitung im Gebiet der Union festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „spezifizierter Schädling“ ein Exemplar der Art Globodera pallida (Stone) Behrens oder der Art Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens; 2. „resistente Kartoffelsorte“ eine Sorte, deren Anbau die Entwicklung einer bestimmten Population der spezifizierten Schädlinge deutlich hemmt; 3. „spezifizierte Pflanzen“ a) Pflanzen von Solanum tuberosum L. (Kartoffeln), außer Samen, oder b) die in Anhang I aufgeführten Pflanzen; 4. „Nachweiserhebung“ ein systematisches Verfahren zur Bestimmung des Vorkommens der spezifizierten Schädlinge in einem bestimmten Gebiet; 5. „Monitoringerhebung“ ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Bestimmung der Verbreitung der spezifizierten Schädlinge in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bestimmten Teil eines Mitgliedstaats.

Article 3 Amtliche Nachweiserhebungen

1 Die zuständigen Behörden führen eine amtliche Nachweiserhebung zum Vorkommen des spezifizierten Schädlings auf den Produktionsflächen durch, auf denen die in Anhang I aufgeführten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, oder Kartoffeln, die zur Erzeugung von Kartoffelknollen zum Anpflanzen bestimmt sind, unter solchen Bedingungen angepflanzt oder gelagert werden sollen, dass die Wurzeln oder andere Pflanzenteile unmittelbar mit der Erde der Produktionsfläche in Berührung kommen.

2 Die amtlichen Nachweiserhebungen werden im Zeitraum zwischen der Ernte der jüngsten Kultur und dem Anpflanzen der in Absatz 1 genannten Pflanzen oder Kartoffelknollen zum Anpflanzen durchgeführt. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die amtliche Nachweiserhebung wie folgt durchgeführt werden: a) vor dem genannten Zeitraum, vorausgesetzt, die zuständige Behörde hält ein Verzeichnis mit den Belegen über die Ergebnisse der genannten amtlichen Nachweiserhebung bereit, aus dem hervorgeht, dass die spezifizierten Schädlinge nicht festgestellt wurden, und Kartoffeln und andere in Anhang I Nummer 1 aufgeführte Wirtspflanzen waren zum Zeitpunkt der Nachweiserhebung nicht vorhanden und wurden seit der Durchführung der genannten Erhebung nicht angebaut, oder b) während eines Zeitraums, in dem auf der betreffenden Produktionsfläche Kulturen angebaut werden, die nicht geerntet werden, wie Gründüngungspflanzen oder Zwischenfrüchte.

3 In folgenden Fällen ist eine amtliche Nachweiserhebung nicht erforderlich: a) Anpflanzen von in Anhang I aufgeführten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen am selben Erzeugungsort bestimmt sind, der innerhalb eines von den zuständigen Behörden festgelegten Gebiets liegt; b) Anpflanzen von Kartoffeln, die zur Erzeugung von Kartoffelknollen zum Anpflanzen zur Verwendung am selben Erzeugungsort bestimmt sind, der innerhalb eines von den zuständigen Behörden festgelegten Gebiets liegt; c) Anpflanzen von in Anhang I Nummern 2 und 3 aufgeführten Pflanzen, die zum Wiederanpflanzen bestimmt sind, wenn die geernteten Pflanzen den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 unterzogen werden sollen.

4 Die Mitgliedstaaten tragen die Ergebnisse der amtlichen Nachweiserhebungen in ein amtliches Verzeichnis ein und machen sie der Kommission auf Anfrage mithilfe des Musters in Anhang IV zugänglich.

Article 4 Probenahme und Tests für die Zwecke der amtlichen Nachweiserhebungen

1 Im Fall von Produktionsflächen, auf denen zum Anpflanzen bestimmte Kartoffelknollen oder in Anhang I Nummer 1 aufgeführte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Nachweiserhebung die Probenahme und die Tests auf das Vorkommen des spezifizierten Schädlings im Einklang mit Anhang III.

2 Im Fall von Produktionsflächen, auf denen in Anhang I Nummern 2 und 3 aufgeführte Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Nachweiserhebung die Probenahme und die Tests auf den spezifizierten Schädling im Einklang mit Anhang III.

3 Abweichend von Absatz 2 sind keine Probenahme und keine Tests auf den spezifizierten Schädling erforderlich, wenn auf eine Produktionsfläche Folgendes zutrifft: a) Der spezifizierte Schädling ist nach den Ergebnissen geeigneter amtlich anerkannter Tests in den letzten zwölf Jahren nicht aufgetreten oder b) es ist bekannt, dass in den letzten zwölf Jahren keine Kartoffeln und keine anderen in Anhang I Nummer 1 aufgeführten Wirtspflanzen angebaut wurden.

Article 5 Ausweisung befallener Produktionsflächen und befallener spezifizierter Pflanzen

1 Wurden während einer amtlichen Nachweiserhebung oder einer amtlichen Monitoringerhebung gemäß Artikel 6 die spezifizierten Schädlinge auf einer Produktionsfläche festgestellt und wurde dieses Vorkommen mithilfe der in Artikel 4 und Artikel 7 Absatz 2 genannten Tests amtlich bestätigt, so weisen die zuständigen Behörden die Fläche als befallen aus.

2 Spezifizierte Pflanzen, die ihren Ursprung auf einer gemäß Absatz 1 als befallen ausgewiesenen Produktionsfläche haben oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der die spezifizierten Schädlinge festgestellt wurden, werden als befallen ausgewiesen.

Article 6 Amtliche Monitoringerhebungen

1 Es werden jährlich risikobasierte amtliche Monitoringerhebungen auf Produktionsflächen durchgeführt, die zur Erzeugung von Kartoffeln, ausgenommen Kartoffeln zur Erzeugung von Kartoffelknollen zum Anpflanzen, genutzt werden, mit dem Ziel, die Verbreitung der spezifizierten Schädlinge auf den genannten Flächen zu bestimmen.

2 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Jahr gemäß dem Muster in Anhang IV durchgeführten Monitoringerhebungen nach Absatz 1.

Article 7 Probenahme und Tests für die Zwecke der amtlichen Monitoringerhebungen

1 Die amtlichen Monitoringerhebungen werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln, ausgenommen Kartoffeln zur Erzeugung von Kartoffelknollen zum Anpflanzen, genutzt wurde.

2 Diese amtlichen Monitoringerhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf das Vorkommen der spezifizierten Schädlinge im Einklang mit Anhang III Nummer 2.

3 Wenn die Mitgliedstaaten die Probengröße gemäß Anhang III Nummer 6 anwenden, teilen sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Einzelheiten zu den Gebieten mit, in denen diese Probengröße angewandt wurde.

Article 8 Tilgungsmaßnahmen

1 Auf einer Produktionsfläche, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 amtlich als befallen ausgewiesen wurde, wenden die zuständigen Behörden oder die Unternehmer, die unter der amtlichen Überwachung der zuständigen Behörden stehen, zum Zweck der Tilgung der spezifizierten Schädlinge alle folgenden Maßnahmen an: a) Es dürfen keine Kartoffeln angepflanzt werden, die zur Erzeugung von Kartoffelknollen zum Anpflanzen bestimmt sind; b) es dürfen keine in Anhang I aufgeführten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden, ausgenommen die in Anhang I Nummer 2 oder 3 aufgeführten spezifizierten Pflanzen, sofern diese Pflanzen nach ihrer Ernte den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 unterzogen werden sollen, sodass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht, und c) Geräte werden vor ihrer Verbringung von der genannten Produktionsfläche oder unmittelbar danach und vor Eintreffen auf einer außerhalb gelegenen Produktionsfläche, die nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 als befallen ausgewiesen wurde, von Erde und Pflanzenresten gereinigt.

2 Wenn Produktionsflächen, die zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt werden sollen, die nicht zur Erzeugung von Kartoffelknollen zum Anpflanzen bestimmt sind, gemäß Artikel 5 Absatz 1 amtlich als befallen ausgewiesen wurden, werden diese Produktionsflächen einem amtlichen Bekämpfungsprogramm unterzogen, mit dem gewährleistet werden soll, dass die spezifizierten Schädlinge nicht von diesen Produktionsflächen aus verschleppt werden. Das amtliche Bekämpfungsprogramm gemäß Unterabsatz 1 trägt gegebenenfalls allen folgenden Faktoren Rechnung: a) den jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssystemen für Wirtspflanzen der spezifizierten Schädlinge in dem betreffenden Mitgliedstaat; b) den Merkmalen der Population der auftretenden spezifizierten Schädlinge; c) der Verwendung resistenter Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden (Resistenzbewertungszahl 8 oder 9 gemäß Anhang V Nummer 1, sofern verfügbar); d) sonstigen agronomischen Verfahren zur Schädlingsbekämpfung gemäß Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2009/128/EG und e) den Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b. Die Mitgliedstaaten übermitteln das amtliche Bekämpfungsprogramm an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

3 Der Resistenzgrad von Kartoffelsorten wird anhand der Standardbewertungstabelle in Anhang V Nummer 1 quantifiziert. Der Resistenztest wird nach dem Protokoll in Anhang V Nummer 2 durchgeführt.

Article 9 Maßnahmen bei befallenen Pflanzen

1 Die zuständigen Behörden oder die Unternehmer, die unter der amtlichen Überwachung der zuständigen Behörden stehen, wenden zum Zweck der Tilgung der spezifizierten Schädlinge bei den spezifizierten Pflanzen, die gemäß Artikel 5 als befallen ausgewiesen wurden, alle folgenden Maßnahmen an: a) Es dürfen keine Kartoffeln angepflanzt werden, die zur Erzeugung von Kartoffelknollen bestimmt sind; b) zur industriellen Verarbeitung oder Größensortierung bestimmte Kartoffeln sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang II Nummer 2 zu unterziehen und c) in Anhang I Nummer 2 oder 3 aufgeführte Pflanzen dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 unterzogen wurden, sodass sie nicht mehr befallen sind.

2 Bei den Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b sind die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungssysteme für Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings in dem betreffenden Mitgliedstaat sowie die Merkmale der Population des spezifizierten Schädlings zu berücksichtigen.

Article 10 Meldung des bestätigten Auftretens des spezifizierten Schädlings bei einer resistenten Kartoffelsorte

1 Unternehmer und alle anderen Personen, die Kenntnis von Symptomen des spezifizierten Schädlings erlangen, die auf den Zusammenbruch oder eine Änderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zurückzuführen sind, der bzw. die mit einer außergewöhnlichen Veränderung der Zusammensetzung der Nematodenart, eines Pathotyps oder einer Virulenzgruppe in Zusammenhang steht, melden dies den zuständigen Behörden.

2 Die zuständigen Behörden untersuchen in allen gemäß Absatz 1 gemeldeten Fällen sowie wenn sie Kenntnis von solchen Fällen erlangen, die Kartoffelnematodenart und gegebenenfalls den Pathotyp oder die zugehörige Virulenzgruppe und bestätigen ihr Auftreten anhand geeigneter Methoden.

3 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar jedes Jahres die Einzelheiten der Bestätigungen gemäß Absatz 2 für das Vorjahr.

Article 11 Meldung von Sorten, die gegen die spezifizierten Schädlinge resistent sind

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar jedes Jahres eine Liste aller neuer Kartoffelsorten, deren Inverkehrbringen sie im Vorjahr genehmigt haben und für die sie mittels der amtlichen Tests gemäß Anhang V festgestellt haben, dass sie gegen die spezifizierten Schädlinge resistent sind. Sie geben die Sorten wie auch die Arten, Pathotypen, Virulenzgruppen oder Populationen der spezifizierten Schädlinge an, gegen die sie resistent sind, sowie die relative Anfälligkeit.

Article 12 Erneute amtliche Probenahme und Tests zum Zweck der Aufhebung der Maßnahmen auf einer befallenen Produktionsfläche

1 Die zuständigen Behörden können eine gemäß Artikel 5 Absatz 1 als befallen ausgewiesene Produktionsfläche erneut beproben und Tests durchführen, und zwar anhand einer der folgenden Methoden: a) erneute amtliche Beprobung der Produktionsfläche und Tests anhand einer der Methoden gemäß Anhang III mindestens sechs Jahre nach dem bestätigten Auftreten des spezifizierten Schädlings oder nach dem Anbau der letzten Kartoffelkultur oder b) erneute amtliche Beprobung der Produktionsfläche und Tests anhand einer der Methoden gemäß Anhang III nach Flutung mit Wasser im Einklang mit den folgenden Bedingungen: i) Die Flutung erfolgt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Wochen mit einer Bodentemperatur von mindestens 16 °C in einer Tiefe von 15 cm und mit einer Wasserschicht von mindestens 5 cm über der Oberfläche; ii) eine Abschwemmung aus dem Flutungsbereich infolge einer Geländeerhöhung muss ausgeschlossen werden; iii) auf Produktionsflächen, die infolge des Auftretens von Synchytrium endobioticum unter amtlicher Kontrolle stehen, ist eine Flutung nicht zulässig; iv) wenn die Flutung auf dem offenen Feld erfolgt oder wenn Oberflächenwasser aus einer Quelle verwendet wird, deren Kontaminierung mit Ralstonia solanacearum nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen auf der behandelten Produktionsfläche mindestens während der auf die Flutung folgenden Vegetationsperiode keine Pflanzen von Solanum tuberosum oder Solanum lycopersicum angepflanzt werden. Der Zeitraum gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann auf ein Minimum von drei Jahren verkürzt werden, wenn wirksame und amtlich anerkannte Bekämpfungsmaßnahmen getroffen wurden.

2 Wurde das Auftreten der spezifizierten Schädlinge nach erneuter amtlicher Beprobung und nach Testung gemäß Absatz 1 nicht bestätigt, so aktualisieren die zuständigen Behörden das in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 genannte amtliche Verzeichnis und heben unverzüglich jegliche Beschränkungen auf, die der betreffenden Produktionsfläche auferlegt wurden.

Article 13 Übergangsmaßnahmen für Testmethoden

Abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 Absatz 2 und bis zum 15. Juli 2024 können die Tests anstatt anhand der Methoden zum Nachweis und zur Bestimmung der spezifizierten Schädlinge gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b anhand der Methode zur Isolierung von Nematodenzysten aus Pflanzenresten mit anschließendem Nachweis und anschließender Bestimmung der Art mithilfe eines Echtzeit-PCR-Tests nach Beniers et al. 2014 durchgeführt werden.

Article 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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