Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Tilgung des die Schleimkrankheit (Bakterielle Braunfäule) der Kartoffel verursachenden Erregers Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996, emend. Safni et al. 2014 und zur Verhinderung seiner Ausbreitung im Gebiet der Union festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „spezifizierter Schädling“ Ralstonia solanacearum (Smith 1896) Yabuuchi et al. 1996 emend. Safni et al. 2014; 2. „spezifizierte Pflanzen“ Pflanzen von Solanum tuberosum L. (Kartoffeln), außer Samen, sowie Pflanzen von Solanum lycopersicum (L.) Karsten ex Farw (Tomaten), außer Früchten und Samen; 3. „Wirtspflanzen aus der Familie der Nachtschattengewächse“ Begleitflora und angebaute Wirtspflanzen aus der Familie der Solanaceae; 4. „durchwachsende spezifizierte Pflanzen“ spezifizierte Pflanzen, die an den Erzeugungsorten auftreten, ohne angepflanzt worden zu sein; 5. „zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Knollen“ an einem bestimmten Erzeugungsort erzeugte Knollen, die zum dauerhaften Verbleib an diesem Ort bestimmt sind und nicht zertifiziert werden sollen.
Article 3 Jährliche Erhebungen
1 Die zuständigen Behörden führen jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet, in Oberflächenwasser, das zum Bewässern der spezifizierten Pflanzen verwendet wird, und in Flüssigabfällen gemäß den folgenden Anforderungen durch: a) In Bezug auf Knollen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind, umfassen die Erhebungen Folgendes: i) Probenahmen bei eingelagerten Knollenpartien oder bei der im Wachstum befindlichen Anbaukultur so spät wie möglich zwischen dem Vertrocknen der Stauden und der Ernte; ii) in Fällen, in denen es möglich ist, Symptome des spezifizierten Schädlings visuell zu bestimmen, eine visuelle Inspektion der im Wachstum befindlichen Anbaukultur und eine visuelle Inspektion von Schnittknollen, sofern sich diese Inspektion zum Nachweis von Symptomen des spezifizierten Schädlings eignet; b) in Bezug auf zum Anpflanzen bestimmte Knollen, ausgenommen zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Knollen, umfassen die Erhebungen systematisch eine visuelle Inspektion der im Wachstum befindlichen Anbaukulturen und der eingelagerten Partien, die Probenahmen im Lager oder Probenahmen bei den im Wachstum befindlichen Anbaukulturen so spät wie möglich zwischen dem Vertrocknen der Stauden und der Ernte; c) in Bezug auf zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Knollen werden die Erhebungen auf der Grundlage des festgestellten Risikos hinsichtlich des Auftretens des spezifizierten Schädlings durchgeführt und umfassen Folgendes: i) Probenahmen bei eingelagerten Knollenpartien oder bei der im Wachstum befindlichen Anbaukultur so spät wie möglich zwischen dem Vertrocknen der Stauden und der Ernte; ii) in Fällen, in denen es möglich ist, Symptome des spezifizierten Schädlings visuell zu bestimmen, eine visuelle Inspektion der im Wachstum befindlichen Anbaukultur und eine visuelle Inspektion von Schnittknollen, sofern sich diese Inspektion zum Nachweis von Symptomen des spezifizierten Schädlings eignet; d) in Bezug auf Tomatenpflanzen umfassen die Erhebungen eine visuelle Inspektion zumindest bei der im Wachstum befindlichen Anbaukultur am Erzeugungsort von Pflanzen, die zur Wiederanpflanzung bestimmt sind, zu geeigneten Zeitpunkten; e) in Bezug auf Wirtspflanzen aus der Familie der Nachtschattengewächse, die nicht zu den spezifizierten Pflanzen gehören, sowie auf Oberflächengewässer und Flüssigabfälle werden Erhebungen im Einklang mit geeigneten Verfahren durchgeführt und es werden Proben entnommen, wenn dies angezeigt ist.
2 Anzahl und Ursprung der Proben sowie der Zeitpunkt der Probenahme stützen sich auf anerkannte wissenschaftliche und statistische Grundsätze und die Biologie des spezifizierten Schädlings, wobei die besonderen Erzeugungssysteme für Kartoffeln und Tomaten der jeweiligen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.
3 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen. Die Meldung der Ergebnisse dieser Erhebungen erfolgt nach dem Muster in Anhang II.
Article 4 Maßnahmen bei Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings
1 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die für die Zwecke der Erhebungen entnommenen Proben den Nachweistests gemäß Anhang I Nummer 2.1 unterzogen werden.
2 Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Nachweistests geht die zuständige Behörde wie folgt vor: a) Sie untersagt die Verbringung der spezifizierten Pflanzen von allen Anbaukulturen, Partien oder Sendungen, von denen die Proben entnommen wurden, mit Ausnahme der spezifizierten Pflanzen, für die sie verantwortlich ist und bei denen festgestellt wurde, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht. b) Sie ermittelt den Ausgangspunkt des vermuteten Befalls. c) Sie führt amtliche Kontrollen der Verbringung anderer spezifizierter Pflanzen als der unter Buchstabe a genannten Pflanzen durch, die an dem Erzeugungsort erzeugt wurden, an dem die Proben gemäß Buchstabe a entnommen wurden. d) Sie untersagt die Verwendung von Oberflächenwasser bei spezifizierten Pflanzen und anderen angebauten Wirtspflanzen aus der Familie der Nachtschattengewächse bis zur Bestätigung oder Widerlegung des Auftretens des spezifizierten Schädlings im Oberflächenwasser, es sei denn, sie lässt die Verwendung von Oberflächenwasser bei Tomaten und anderen angebauten Wirtspflanzen aus der Familie der Nachtschattengewächse in Gewächshäusern unter der Voraussetzung zu, dass das Wasser durch geeignete, von der zuständigen Behörde genehmigte Methoden desinfiziert wird.
3 Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Nachweistests stellt die zuständige Behörde sicher, dass alles nachstehende Material aufbewahrt und in geeigneter Form konserviert wird: a) alle verbleibenden Knollen der Probe und, falls möglich, alle verbleibenden Pflanzen der Probe; b) die verbleibenden Extrakte spezifizierter Pflanzen, DNA-Extraktionen und weiteres für den Test vorbereitetes Material; c) gegebenenfalls die Reinkultur; d) alle sachdienlichen Unterlagen.
4 Gilt der Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings gemäß Anhang I Nummer 1.1 als bestätigt, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Proben, die für die Zwecke der Erhebungen entnommen wurden, zur Bestätigung oder zur Widerlegung des Auftretens des spezifizierten Schädlings den Tests gemäß Anhang I unterzogen werden.
Article 5 Maßnahmen im Falle der Bestätigung des Auftretens des spezifizierten Schädlings
1 Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings gemäß Anhang I Nummer 1.2 als bestätigt, so finden die Absätze 2 bis 6 Anwendung.
2 Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings an spezifizierten Pflanzen als bestätigt, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich alle nachstehenden Maßnahmen: a) Sie leitet eine Untersuchung gemäß Anhang III ein, um das Ausmaß und den Ausgangspunkt (die Ausgangspunkte) des Befalls zu bestimmen, und führt weitere Tests gemäß Artikel 4 Absatz 1 zumindest an allen klonal verbundenen zum Anpflanzen bestimmten Knollenbeständen durch. b) Sie richtet ein abgegrenztes Gebiet ein, das zumindest aus einer Befallszone besteht, die alle nachstehenden Elemente umfasst: i) die spezifizierten Pflanzen, Sendungen und/oder Partien, Fahrzeuge, Behälter, Lagerräume oder Teile davon, aus denen eine Probe einer befallenen spezifizierten Pflanze entnommen wurde, alle sonstigen Objekte, einschließlich Verpackungsmaterial, und die Geräte, die für Erzeugung, Transport oder Lagerung dieser spezifizierten Pflanzen verwendet wurden, sowie gegebenenfalls den/die Erzeugungsort(e) oder die Produktionsfläche(n), an dem/denen bzw. auf der/denen diese spezifizierten Pflanzen angebaut oder geerntet wurden; ii) alle Arten der unter Ziffer i aufgeführten Objekte, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie infolge der Berührung vor oder nach der Ernte oder infolge der gleichzeitigen Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung mit den befallenen spezifizierten Pflanzen von dem spezifizierten Schädling befallen sind, wobei die in Anhang IV Nummer 1 aufgeführten Elemente zu berücksichtigen sind. c) Sie richtet, falls zur Eindämmung des Pflanzengesundheitsrisikos erforderlich, eine Pufferzone um die Befallszone herum ein, wobei die Faktoren einer möglichen Ausbreitung des spezifizierten Schädlings gemäß Anhang IV Nummer 2 zu berücksichtigen sind. d) Sie erklärt: i) die unter Buchstabe b Ziffer i aufgeführten Objekte als befallen; ii) die unter Buchstabe b Ziffer ii aufgeführten Objekte als wahrscheinlich befallen.
3 Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings bei Kulturen von Wirtspflanzen aus der Familie der Nachtschattengewächse, die nicht zu den spezifizierten Pflanzen gehören, als bestätigt und wird in Bezug auf die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen ein Risiko festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: a) Sie leitet eine Untersuchung gemäß Anhang III ein, um das Ausmaß und den Ausgangspunkt (die Ausgangspunkte) des Befalls zu bestimmen und führt weitere Tests gemäß Artikel 4 Absatz 1 zumindest an allen klonal verbundenen zum Anpflanzen bestimmten Knollenbeständen durch; und b) sie richtet ein abgegrenztes Gebiet ein, das aus einer Befallszone besteht. Die Befallszone umfasst Folgendes: a) Die Wirtspflanzen, von denen die befallene Probe entnommen wurde; b) die Wirtspflanzen, die infolge der Berührung vor oder nach der Ernte oder infolge der gleichzeitigen Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung mit den befallenen Wirtspflanzen möglicherweise von dem spezifizierten Schädling befallen sind und als wahrscheinlich befallen erklärt wurden. Die zuständige Behörde erklärt: a) die Wirtspflanzen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a als befallen; b) die Wirtspflanzen gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen.
4 Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings im Oberflächengewässer, in abgeleiteten Flüssigabfällen aus der industriellen Verarbeitung oder aus Verpackungsbetrieben, in denen spezifizierte Pflanzen gehandhabt werden, oder auf damit verbundenen Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse als bestätigt und wird in Bezug auf die Erzeugung der spezifizierten Pflanzen infolge der Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser ein Risiko festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: a) Sie leitet eine Untersuchung gemäß Anhang III ein, einschließlich einer Erhebung zu geeigneten Zeitpunkten zu Proben von Oberflächenwasser und Flüssigabfällen sowie gegebenenfalls an Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, um das Ausmaß des Befalls zu bestimmen; und b) sie richtet unter Berücksichtigung der Faktoren einer möglichen Ausbreitung des spezifizierten Schädlings gemäß Anhang IV Nummer 2 ein abgegrenztes Gebiet ein, das eine Befallszone umfasst. Die Befallszone umfasst Folgendes: a) das Oberflächengewässer, von dem die belastete(n) Probe(n) entnommen wurde(n); b) Oberflächengewässer, das möglicherweise belastet ist, unter Berücksichtigung der in Anhang IV Nummer 1 aufgeführten Elemente. Die zuständige Behörde erklärt: a) das Oberflächengewässer gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a als belastet; b) das Oberflächengewässer gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b als wahrscheinlich belastet.
5 Hat ein Mitgliedstaat in EUROPHYT einen Ausbruch gemeldet, so bestimmen die benachbarten Mitgliedstaaten, auf die in der Meldung Bezug genommen wird, das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls und legen ein abgegrenztes Gebiet gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 fest. Im Falle eines Ausbruchs in Oberflächengewässern ist für belastetes Oberflächenwasser in bereits abgegrenzten Gebieten keine Meldung erforderlich.
6 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alles nachstehende Material aufbewahrt und in geeigneter Form konserviert wird: a) das in Artikel 4 Absatz 3 genannte Material mindestens bis zum Abschluss aller Tests; b) das Material im Zusammenhang mit dem zweiten Nachweistest und gegebenenfalls den Identifizierungstests bis zum Abschluss aller Tests; c) gegebenenfalls die Reinkultur des spezifizierten Schädlings bis mindestens einen Monat nach Abschluss des Meldeverfahrens gemäß Absatz 5.
Article 6 Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings
1 Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i als von dem spezifizierten Schädling befallen erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die befallenen spezifizierten Pflanzen gemäß Anhang V Nummer 1 vernichtet oder auf andere Weise so entsorgt werden, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht. Wurden spezifizierte Pflanzen angepflanzt, bevor sie als befallen erklärt wurden, so wird das angepflanzte Material gemäß Anhang V Nummer 1 unverzüglich vernichtet oder auf andere Weise entsorgt. Die Produktionsfläche(n), auf der/denen die befallenen spezifizierten Pflanzen angepflanzt wurden, werden als befallen erklärt. Es wird ein abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b eingerichtet.
2 Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, und spezifizierte Pflanzen, für die gemäß Artikel 5 Absatz 4 ein Risiko festgestellt wurde, dürfen nicht angepflanzt werden und werden unter der Kontrolle der für sie zuständigen Behörden gemäß Anhang V Nummer 2 in geeigneter Weise verwendet oder so entsorgt, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht. Wurden spezifizierte Pflanzen angepflanzt, bevor sie als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, so wird das angepflanzte Material unverzüglich vernichtet oder es gelten die Maßnahmen gemäß Anhang VI Nummer 2. Die Produktionsfläche(n), auf der/denen die wahrscheinlich befallenen spezifizierten Pflanzen angepflanzt wurden, werden als wahrscheinlich befallen erklärt. Es wird ein abgegrenztes Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b eingerichtet.
3 Geräte, Fahrzeuge, Behälter, Lagerräume oder Teile davon und alle sonstigen Gegenstände, einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i als befallen oder gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, werden entweder vernichtet oder gereinigt und desinfiziert, und zwar nach den Methoden gemäß Anhang V Nummer 3.
4 Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden die in Anhang V Nummer 4 genannten Maßnahmen in den abgegrenzten Gebieten angewandt.
Article 7 Spezifisches Testen von zum Anpflanzen bestimmten Knollen
1 Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf einer Produktionsfläche von zum Anpflanzen bestimmten Knollen als bestätigt, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Tests gemäß Anhang I an den klonal verbundenen Linien der befallenen Knollenpartien oder — bei Nichtvorhandensein klonal verbundener Linien — an den Knollen oder Knollenpartien durchgeführt werden, die direkt oder indirekt mit den befallenen Knollenpartien in Berührung gekommen sind.
2 Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf Produktionsflächen von zum Anpflanzen bestimmten Knollen im Rahmen eines Zertifizierungssystems als bestätigt, so werden die Tests gemäß Anhang I entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut durchgeführt.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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