Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann&Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Tilgung des die bakterielle Ringfäule der Kartoffel verursachenden Erregers Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018 und zur Verhinderung seiner Ausbreitung im Gebiet der Union festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „spezifizierter Schädling“ Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018; 2. „spezifizierte Pflanzen“ Pflanzen von Solanum tuberosum L., außer Samen; 3. „durchwachsende spezifizierte Pflanzen“ spezifizierte Pflanzen, die an den Erzeugungsorten auftreten, ohne angepflanzt worden zu sein; 4. „zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Knollen“ an einem bestimmten Erzeugungsort erzeugte Knollen, die zum dauerhaften Verbleib an diesem Ort bestimmt sind und nicht zertifiziert werden sollen; 5. „stark befallenes Gebiet“ ein Gebiet in der Union, in dem die Anzahl der bei den jährlichen Erhebungen über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg festgestellten Ausbruchsstellen gezeigt hat, dass der spezifizierte Schädling an mehreren Orten auftritt, und in dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Schädling auch auf Produktionsflächen auftritt, die nicht unter amtlicher Überwachung stehen.
Article 3 Jährliche Erhebungen
1 Die zuständigen Behörden führen jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings bei den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den folgenden Anforderungen durch: a) In Bezug auf Knollen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind, umfassen die Erhebungen Folgendes: i) Probenahmen bei eingelagerten Knollenpartien oder bei der im Wachstum befindlichen Anbaukultur so spät wie möglich zwischen dem Vertrocknen der Stauden und der Ernte; ii) in Fällen, in denen es möglich ist, Symptome des spezifizierten Schädlings visuell zu bestimmen, eine visuelle Inspektion der im Wachstum befindlichen Anbaukultur und eine visuelle Inspektion von Schnittknollen, sofern sich diese Inspektion zum Nachweis von Symptomen des spezifizierten Schädlings eignet; b) in Bezug auf zum Anpflanzen bestimmte Knollen, ausgenommen zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Knollen, umfassen die Erhebungen systematisch eine visuelle Inspektion der im Wachstum befindlichen Anbaukulturen und der eingelagerten Partien, die Probenahmen im Lager oder Probenahmen bei den im Wachstum befindlichen Anbaukulturen so spät wie möglich zwischen dem Vertrocknen der Stauden und der Ernte; c) in Bezug auf zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Knollen werden die Erhebungen auf der Grundlage des festgestellten Risikos hinsichtlich des Auftretens des spezifizierten Schädlings durchgeführt und umfassen Folgendes: i) Probenahmen bei eingelagerten Knollenpartien oder bei der im Wachstum befindlichen Anbaukultur so spät wie möglich zwischen dem Vertrocknen der Stauden und der Ernte; ii) in Fällen, in denen es möglich ist, Symptome des spezifizierten Schädlings visuell zu bestimmen, eine visuelle Inspektion der im Wachstum befindlichen Anbaukultur und eine visuelle Inspektion von Schnittknollen, sofern sich diese Inspektion zum Nachweis von Symptomen des spezifizierten Schädlings eignet; d) bei spezifizierten Pflanzen außer Knollen werden die Erhebungen und Pflanzenbeprobungen nach geeigneten Methoden zur Bestimmung des spezifizierten Schädlings an diesen Pflanzen durchgeführt.
2 Anzahl und Ursprung der Proben sowie der Zeitpunkt der Probenahme stützen sich auf anerkannte wissenschaftliche und statistische Grundsätze und die Biologie des spezifizierten Schädlings, wobei die besonderen Erzeugungssysteme für Kartoffeln der jeweiligen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.
3 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen. Die Meldung der Ergebnisse dieser Erhebungen erfolgt nach dem Muster in Anhang II.
Article 4 Maßnahmen bei Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings
1 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die für die Zwecke der jährlichen Erhebungen entnommenen Proben den Nachweistests gemäß Anhang I Nummer 2.1 unterzogen werden.
2 Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Nachweistests geht die zuständige Behörde wie folgt vor: a) Sie untersagt die Verbringung der spezifizierten Pflanzen von allen Anbaukulturen, Partien oder Sendungen, von denen die Proben entnommen wurden, mit Ausnahme der spezifizierten Pflanzen, für die sie verantwortlich ist und bei denen festgestellt wurde, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht. b) Sie ermittelt den Ausgangspunkt des vermuteten Befalls. c) Sie führt amtliche Kontrollen der Verbringung anderer spezifizierter Pflanzen als der unter Buchstabe a genannten Pflanzen durch, die an dem Erzeugungsort erzeugt wurden, an dem die Proben gemäß Buchstabe a entnommen wurden.
3 Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Nachweistests stellt die zuständige Behörde sicher, dass alles nachstehende Material aufbewahrt und in geeigneter Form konserviert wird: a) alle verbleibenden Knollen der Stichprobe und, falls möglich, alle verbleibenden Pflanzen der Stichprobe; b) die verbleibenden Extrakte spezifizierter Pflanzen, DNA-Extraktionen und weiteres für den Test vorbereitetes Material; c) gegebenenfalls die Reinkultur; d) alle sachdienlichen Unterlagen.
4 Gilt der Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings gemäß Anhang I Nummer 1.1 als bestätigt, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Proben, die für die Zwecke der Erhebungen entnommen wurden, zur Bestätigung oder zur Widerlegung des Auftretens des spezifizierten Schädlings den Tests gemäß Anhang I unterzogen werden.
Article 5 Maßnahmen im Falle der Bestätigung des Auftretens des spezifizierten Schädlings
1 Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings gemäß Anhang I Nummer 1.2 oder 1.3 als bestätigt, so finden die Absätze 2 bis 9 Anwendung.
2 Zur Bestimmung der möglichen Ausbreitung des spezifizierten Schädlings richtet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der in Anhang III Nummer 1 aufgeführten Faktoren unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein.
3 Das abgegrenzte Gebiet umfasst eine Befallszone und, wenn dies zur Abwendung des pflanzengesundheitlichen Risikos erforderlich ist, eine Pufferzone um die Befallszone herum.
4 Die Befallszone umfasst alle nachstehenden Objekte: a) die spezifizierten Pflanzen, Sendungen und/oder Partien, Fahrzeuge, Behälter, Lagerräume oder Teile davon, aus denen eine Probe einer befallenen spezifizierten Pflanze entnommen wurde, alle sonstigen Objekte, einschließlich Verpackungsmaterial, und die Geräte, die für Erzeugung, Transport und Lagerung dieser spezifizierten Pflanzen verwendet wurden, sowie gegebenenfalls den/die Erzeugungsort(e) oder die Produktionsfläche(n), an dem/denen bzw. auf der/denen diese spezifizierten Pflanzen angebaut oder geerntet wurden; b) alle Arten der unter Buchstabe a aufgeführten Objekte, bei denen unter Berücksichtigung der in Anhang III Nummer 2 aufgeführten Elemente davon ausgegangen werden kann, dass sie infolge der Berührung vor oder nach der Ernte oder infolge der gleichzeitigen Erzeugung mit den befallenen spezifizierten Pflanzen von dem spezifizierten Schädling befallen sind.
5 Die zuständige Behörde erklärt: a) die unter Absatz 4 Buchstabe a aufgeführten Objekte als befallen; b) die unter Absatz 4 Buchstabe b aufgeführten Objekte als wahrscheinlich befallen.
6 Knollen mit Ursprung in einem abgegrenzten Gebiet dürfen nur dann aus diesem abgegrenzten Gebiet verbracht werden, wenn auf der Grundlage der Tests gemäß Anhang I nachgewiesen wird, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind.
7 Abweichend von Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine Ausbruchsmeldung in EUROPHYT zu übermitteln, wenn sich der spezifizierte Schädling in einem stark befallenen Gebiet gemäß Anhang IV befindet.
8 Hat ein Mitgliedstaat in EUROPHYT einen Ausbruch gemeldet, so bestimmen die benachbarten Mitgliedstaaten, auf die in der Meldung Bezug genommen wird, das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls und richten ein abgegrenztes Gebiet gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 ein.
9 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alles nachstehende Material aufbewahrt und in geeigneter Form konserviert wird: a) das in Artikel 4 Absatz 3 genannte Material mindestens bis zum Abschluss aller Tests; b) das Material im Zusammenhang mit dem zweiten Nachweistest und gegebenenfalls den Identifizierungstests bis zum Abschluss aller Tests; c) gegebenenfalls die Reinkultur des spezifizierten Schädlings bis mindestens einen Monat nach Abschluss des Meldeverfahrens gemäß Absatz 7.
Article 6 Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings
1 Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a als von dem spezifizierten Schädling befallen erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die befallenen spezifizierten Pflanzen gemäß Anhang V Nummer 1 vernichtet oder auf andere Weise entsorgt werden, sofern festgestellt wird, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht. Wurden spezifizierte Pflanzen angepflanzt, bevor sie als befallen erklärt wurden, so wird das angepflanzte Material gemäß Anhang V Nummer 1 unverzüglich vernichtet oder entsorgt. Die Produktionsfläche(n), auf der/denen die befallenen spezifizierten Pflanzen angepflanzt wurden, werden als befallen erklärt.
2 Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden und werden unbeschadet des Ergebnisses der Tests nach Artikel 7 in Bezug auf klonal verbundene Bestände unter amtlicher Aufsicht gemäß Anhang V Nummer 2 in geeigneter Weise verwendet oder so entsorgt, dass nachweislich kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht. Wurden spezifizierte Pflanzen angepflanzt, bevor sie als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, so wird das angepflanzte Material gemäß Anhang V Nummer 2 unverzüglich vernichtet oder in geeigneter Weise verwendet oder entsorgt. Die Produktionsfläche(n), auf der/denen die wahrscheinlich befallenen spezifizierten Pflanzen angepflanzt wurden, werden als wahrscheinlich befallen erklärt.
3 Geräte, Fahrzeuge, Behälter, Lagerräume oder Teile davon und alle sonstigen Objekte, einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 als befallen oder als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, werden entweder vernichtet oder gereinigt und desinfiziert, und zwar nach den Methoden gemäß Anhang V Nummer 3.
4 Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden in den abgegrenzten Gebieten die in Anhang V Nummer 4 genannten Maßnahmen angewandt.
Article 7 Spezifisches Testen von zum Anpflanzen bestimmten Knollen
1 Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf einer Produktionsfläche von zum Anpflanzen bestimmten Knollen als bestätigt, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Tests gemäß Anhang I an den klonal verbundenen Linien der befallenen Knollenpartien oder – bei Nichtvorhandensein klonal verbundener Linien – an den Knollen oder Knollenpartien durchgeführt werden, die direkt oder indirekt mit den befallenen Knollenpartien in Berührung gekommen sind.
2 Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf Produktionsflächen von zum Anpflanzen bestimmten Knollen im Rahmen eines Zertifizierungssystems als bestätigt, so werden die Tests gemäß Anhang I entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut durchgeführt.
Article 8 Befristete Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Knollen spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem stark befallenen Gebiet
1 Knollen der spezifizierten Pflanzen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind und aus einem in Anhang IV aufgeführten stark befallenen Gebiet stammen, dürfen nur dann aus diesem Gebiet in andere Gebiete innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllen: a) Sie werden von einem Pflanzenpass begleitet; b) sie stammen von einem von den zuständigen Behörden registrierten und überwachten Erzeugungsort, der amtlich als frei von dem spezifizierten Schädling anerkannt ist, oder sie wurden auf der Grundlage von Probenahmen und Tests gemäß Anhang I als frei von dem spezifizierten Schädling befunden.
2 Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Berichte über die Entwicklung ihrer jeweiligen stark befallenen Gebiete vor.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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