Durchführungsverordnung (EU) 2022/1195 der Kommission vom 11. Juli 2022 mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Tilgung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival und zur Verhinderung seiner Ausbreitung im Gebiet der Union festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „spezifizierter Schädling“ Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival; 2. „spezifizierte Pflanzen“ Pflanzen von Solanum tuberosum L., außer Samen.
Article 3 Erhebungen und Laboruntersuchungen auf den spezifizierten Schädling
1 Die zuständigen Behörden führen jährliche risikobasierte Erhebungen zum Vorkommen des spezifizierten Schädlings durch, und zwar wenigstens durch visuelle Inspektion von Knollen auf den Produktionsflächen, auf denen die spezifizierten Pflanzen angebaut oder gelagert werden.
2 Bei Verdacht auf Befall der spezifizierten Pflanzen mit dem spezifizierten Schädling werden Proben entnommen und anhand der in Anhang I aufgeführten Methoden auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings hin getestet.
3 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Jahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1. Die Meldung dieser Ergebnisse erfolgt nach dem Muster in Anhang II.
Article 4 Erklärung von Produktionsflächen und spezifizierten Pflanzen für befallen
(1) Die zuständigen Behörden erklären eine Produktionsfläche für von dem spezifizierten Schädling befallen, wenn das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf dieser Fläche mithilfe der Tests gemäß Artikel 3 Absatz 2 amtlich bestätigt wurde. (2) Spezifizierte Pflanzen, die auf einer als von dem spezifizierten Schädling befallen erklärten Produktionsfläche angebaut werden oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, werden amtlich für befallen erklärt.
Article 5 Einrichtung abgegrenzter Gebiete
1 Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, so grenzen die zuständigen Behörden unverzüglich ein Gebiet gemäß Absatz 2 ab. Anhand der in Anhang I Nummer 5 aufgeführten Methoden bestimmen sie den Pathotyp.
2 Das abgegrenzte Gebiet besteht aus Folgendem: a) einer Befallszone, die mindestens die für befallen erklärte Produktionsfläche umfasst, und b) einer Pufferzone, die die Befallszone umgibt. Die Abgrenzung der Pufferzone gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b stützt sich auf solide wissenschaftliche Grundsätze, die Biologie des spezifizierten Schädlings, das Befallsniveau, die Verbreitung der spezifizierten Pflanzen und die Häufigkeit ihres Anbaus im betroffenen Gebiet, die umweltbezogenen und geografischen Gegebenheiten sowie das spezifische Risiko der Ausbreitung von Dauersporen.
3 Die zuständigen Behörden führen geeignete Untersuchungen durch, um den Ursprung des Befalls zu ermitteln. Sie verfolgen die spezifizierten Pflanzen zurück, die mit dem jeweiligen Befall in Verbindung stehen, einschließlich derjenigen, die vor der Einrichtung des abgegrenzten Gebiets verbracht wurden.
4 Die zuständigen Behörden sensibilisieren die Unternehmer innerhalb des abgegrenzten Gebiets für die Gefahr durch den spezifizierten Schädling sowie für die Maßnahmen, die zur Tilgung und Verhinderung der Ausbreitung dieses Schädlings aus diesem Gebiet heraus ergriffen wurden. Sie stellen sicher, dass die Unternehmer über die Grenzen des abgegrenzten Gebiets, der Befallszone und der Pufferzone sowie über die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung informiert sind.
Article 6 Tilgungsmaßnahmen
1 Spezifizierte Pflanzen, die ihren Ursprung in einer Befallszone haben, werden vernichtet oder unter sicheren Bedingungen verarbeitet, um eine weitere Ausbreitung des spezifizierten Schädlings zu verhindern. Wenn sich nicht mehr ermitteln lässt, von welcher Produktionsfläche die befallenen spezifizierten Pflanzen stammen, wird die gesamte Partie, in der die befallenen spezifizierten Pflanzen festgestellt wurden, vernichtet oder unter Bedingungen verarbeitet, mit denen eine weitere Ausbreitung des spezifizierten Schädlings verhindert wird.
2 In einer Befallszone gelten folgende Maßnahmen: a) Es werden keine spezifizierten Pflanzen angepflanzt, angebaut oder gelagert. b) Es werden keine anderen zum Wiederanpflanzen außerhalb der Befallszone bestimmten Pflanzen angebaut oder gelagert, weder im Boden noch an einem anderen Ort. c) Von anderen Pflanzen als den unter den Buchstaben a und b genannten wird vor der Verbringung dieser Pflanzen aus der Befallszone in die Pufferzone oder aus dem abgegrenzten Gebiet heraus oder unverzüglich danach die Erde entfernt, und zwar mithilfe geeigneter Methoden, die die Gewähr bieten, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht. d) Geräte werden vor ihrer Verbringung aus der Befallszone heraus oder unmittelbar danach und vor Eintreffen auf einer in der Pufferzone oder außerhalb des abgegrenzten Gebiets befindlichen Produktionsfläche von Erde und Pflanzenresten gereinigt. e) Jegliche Erde oder Pflanzenreste, die aus einer Befallszone stammen, dürfen nur unter Bedingungen außerhalb der genannten Zone verbracht und verwendet oder beseitigt werden, die die Gewähr bieten, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht.
3 Andere Pflanzen als die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten, von denen die Erde nicht entfernt wurde, dürfen nur aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht werden, wenn folgende beiden Bedingungen erfüllt sind: a) Sie werden zum Zweck der Entfernung der Erde mittels geeigneter Methoden, die die Gewähr bieten, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht, transportiert. b) Transport und Beseitigung der Erde erfolgen unter amtlicher Aufsicht, und es wurden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings wirksam zu verhindern.
4 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass a) in der Pufferzone keine Pflanzen angebaut werden, die zum Wiederanpflanzen außerhalb des abgegrenzten Gebiets bestimmt sind; b) in der Pufferzone ausschließlich spezifizierte Pflanzen einer Sorte angebaut werden, die gemäß Artikel 7 gegen die Pathotypen des spezifizierten Schädlings, der in der Befallszone festgestellt wurde, oder gegen alle Pathotypen, die bekanntermaßen im betreffenden Mitgliedstaat auftreten, resistent ist und die nicht zur Erzeugung spezifizierter Pflanzen zum Anpflanzen bestimmt ist, und c) jegliche Erde oder Pflanzenreste, die aus der Pufferzone stammen, unter Bedingungen aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht und verwendet oder beseitigt werden, die gewährleisten, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht.
5 Die Mitgliedstaaten melden diese Maßnahmen unverzüglich nach deren Ergreifung an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
Article 7 Kartoffelsorten, die gegen Pathotypen des spezifizierten Schädlings resistent sind
1 Eine Kartoffelsorte wird als resistent gegen einen bestimmten Pathotyp des spezifizierten Schädlings erklärt, wenn sie auf eine Kontamination durch den Krankheitserreger dieses Pathotyps so reagiert, dass keine Dauersporen gebildet werden.
2 Das Testen auf Resistenz erfolgt gemäß dem Protokoll in Anhang III. Der Resistenzgrad der Kartoffelsorten wird mithilfe der Standardbewertungsskala in der Tabelle in Anhang III quantifiziert.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar jedes Jahres eine Liste aller neuer Kartoffelsorten, deren Inverkehrbringen sie im Vorjahr genehmigt haben und für die sie mittels der amtlichen Tests gemäß Absatz 2 festgestellt haben, dass sie gegen den spezifizierten Schädling resistent sind. Sie geben die Sorten zusammen mit den Pathotypen an, gegen die sie resistent sind, wie auch die Methode, mit der die Resistenz bestimmt wurde.
Article 8 Meldung des bestätigten Auftretens des spezifizierten Schädlings bei einer resistenten Kartoffelsorte
1 Unternehmer und jede andere Person, die Kenntnis von Symptomen des spezifizierten Schädlings erlangt, die auf den Zusammenbruch oder eine Änderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zurückzuführen sind, die mit einer mutmaßlichen Veränderung des Pathotyps des spezifizierten Schädlings oder mit einem neuen Pathotyp in Zusammenhang steht, melden dies den zuständigen Behörden.
2 Bei allen gemäß Absatz 1 gemeldeten Fällen untersuchen die zuständigen Behörden den betroffenen Pathotyp und bestätigen anhand der Methoden in den Anhängen I und III, ob das Auftreten auf eine Veränderung des Pathotyps des spezifizierten Schädlings oder auf einen neuen Pathotyp zurückzuführen ist.
3 Die zuständigen Behörden erfassen unverzüglich die gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar jedes Jahres die Einzelheiten der Bestätigungen gemäß Absatz 2 für das Vorjahr.
Article 9 Aufhebung der Maßnahmen
1 Die zuständigen Behörden können die gemäß Artikel 6 hinsichtlich eines abgegrenzten Gebiets erlassenen Maßnahmen aufheben, wenn dieses abgegrenzte Gebiet gemäß den Bedingungen in Anhang IV für frei von dem spezifizierten Schädling befunden wird.
2 Nach der Aufhebung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 prüfen die zuständigen Behörden bei der Ernte die erste Kultur der spezifizierten Pflanzen, die für den relevanten Pathotyp des spezifizierten Schädlings anfällig sind. Diese erste Kultur darf erst aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht werden, wenn diese Prüfung abgeschlossen ist, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter der Kontrolle der zuständigen Behörde.
3 Die zuständigen Behörden können abweichend von Absatz 1 und nach Ablauf von mindestens 10 Jahren seit dem letzten Nachweis des spezifizierten Schädlings in bestimmten Teilen der Befallszone die Maßnahmen, die in den jeweiligen Teilen der betreffenden abgegrenzten Gebiete gelten, gemäß Anhang IV Nummer 2 teilweise aufheben.
4 Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a dürfen, falls die Bedingungen für eine teilweise Aufhebung der Maßnahmen gemäß Artikel 6 erfüllt sind, spezifizierte Pflanzen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind, angebaut werden, sofern sie einer Sorte angehören, die resistent ist gegen die Pathotypen des auf der befallenen Produktionsfläche festgestellten spezifizierten Schädlings oder gegen alle Pathotypen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat bekanntermaßen auftreten.
Article 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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