Delegierte Verordnung (EU) 2022/1209 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Verhängung von Geldbußen und der Methoden für deren Berechnung und Erhebung (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Verfahren
1 Bevor eine Geldbuße gemäß Artikel 85 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/858 gegen einen Wirtschaftsakteur verhängt wird, teilt die Kommission dem Wirtschaftsakteur und den betreffenden Mitgliedstaaten schriftlich ihre Absicht mit, eine Geldbuße zu verhängen, und begründet diese.
2 Dem Wirtschaftsakteur und den betroffenen Mitgliedstaaten wird eine Frist von mindestens 30 Tagen ab der Mitteilung gemäß Absatz 1 eingeräumt, innerhalb der sie schriftlich gegenüber der Kommission Stellung nehmen können. Unbeschadet des Absatzes 4, werden schriftliche Stellungnahmen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, nicht berücksichtigt.
3 Der Wirtschaftsakteur und die betroffenen Mitgliedstaaten können ihren schriftlichen Stellungnahmen gegenüber der Kommission etwaige Nachweise beifügen.
4 Im Anschluss an die schriftlichen Stellungnahmen des Wirtschaftsakteurs und der betreffenden Mitgliedstaaten kann die Kommission unter Angabe von Gründen weitere Informationen anfordern, die innerhalb einer im Ersuchen festgelegten Frist von mindestens 15 Tagen eingehen müssen.
5 Die Kommission kann den Wirtschaftsakteur und die betreffenden Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen dazu auffordern, nach Abschluss des schriftlichen Teils des Verfahrens gemäß den Absätzen 1 bis 4 in einer Sitzung mündlich Stellung zu nehmen, wenn sie weitere Informationen benötigt.
Article 2 Vertraulichkeit
1 Wirtschaftsakteure, die Informationen gemäß Artikel 1 übermitteln, geben an, welche Informationen sie als vertraulich erachten und weshalb, und übermitteln erforderlichenfalls bis zu dem von der Kommission festgesetzten Zeitpunkt eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung des Dokuments, das diese Informationen enthält.
2 Hat ein Wirtschaftsakteur keine Informationen als vertraulich ausgewiesen, kann die Kommission davon ausgehen, dass die übermittelten Informationen keine vertraulichen Informationen umfassen.
3 Dieser Artikel hindert die Kommission nicht daran, die vorgelegten Informationen zum Nachweis einer Nichtübereinstimmung zu verwenden.
Article 3 Methode für die Berechnung von Geldbußen
1 Zur Berechnung der Höhe der Geldbußen schätzt die Kommission die folgenden Beträge: a) den wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil, den der Wirtschaftsakteur infolge der Nichtübereinstimmung erlangt hat; b) soweit möglich, die den Verbrauchern durch die Nichtübereinstimmung entstandenen Verluste. Die so ermittelten Vorteile und Verluste bilden die Grundlage für die Berechnung der Geldbußen. Stellt ein Vorteil für den Wirtschaftsakteur zugleich einen Verlust für die Verbraucher dar, so wird er nur einmal berücksichtigt. Auf der Grundlage der unter Buchstaben a und b genannten Beträge werden die Geldbußen unter Berücksichtigung der Zahl der auf dem Markt der Union zugelassenen nichtkonformen Fahrzeuge oder der einschlägigen, auf dem Markt der Union bereitgestellten nichtkonformen Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten berechnet.
2 Bei der Berechnung der Höhe der Geldbußen berücksichtigt die Kommission verschärfende oder mildernde sowie andere Umstände.
3 Die in Absatz 2 genannten verschärfenden Umstände umfassen Folgendes: a) die Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die negativen Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund der Senkung der Leistungsanforderungen eines Fahrzeugs; b) der Grad der Fahrlässigkeit oder die Absicht des Wirtschaftsakteurs, einschließlich des versuchten Verbergens oder Vertuschens von für die Feststellung einer Nichtübereinstimmung relevanten Informationen durch den Wirtschaftsakteur; c) jede ungerechtfertigte Verweigerung des Wirtschaftsakteurs, von der Kommission verlangte Informationen oder Nachweise vorzulegen.
4 Die in Absatz 2 genannten mildernden Umstände umfassen Folgendes: a) die Bemühungen und die Kooperation des Wirtschaftsakteurs bei der Feststellung von Nichtübereinstimmungen; b) von dem Wirtschaftsakteur selbst veranlasste Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Schnelligkeit, mit der diese initiiert wurden; c) sonstige vernünftige und relevante mildernde Umstände, die vom Wirtschaftsakteur durch angemessene Nachweise belegt werden.
5 Zu den in Absatz 2 genannten anderen Umständen zählen die Wiederholung, Häufigkeit oder Dauer der Nichtübereinstimmung sowie andere auf Unions- oder nationaler Ebene wegen Nichtübereinstimmung mit den EU-Typgenehmigungsvorschriften in den zehn Jahren vor Feststellung der Nichtkonformität verhängten Sanktionen.
6 Der endgültige Betrag der Geldbuße (in EUR) wird so festgesetzt, dass dessen Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckende Wirkung gewährleistet sind.
Article 4 Methoden für die Erhebung von Geldbußen
Die Geldbußen sind innerhalb von drei Monaten, nachdem der Schuldner von dem Beschluss der Kommission Kenntnis erlangt hat (maßgeblich ist das Datum der Empfangsbestätigung), zu zahlen. Diese Geldbußen werden gemäß den Artikeln 107 und 108 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eingezogen. Eine zusätzliche Zahlungsfrist kann gemäß Artikel 104 der genannten Verordnung gewährt werden.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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