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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R1214
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-03-09
In force since
2023-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2a Überprüfung

Bei der Überprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/852 überprüft und bewertet die Kommission auch die Notwendigkeit, die in Anhang I Abschnitt 4.27, Abschnitt 4.28, Abschnitt 4.29 Nummer 1 Buchstabe b, Abschnitt 4.30 Nummer 1 Buchstabe b und Abschnitt 4.31 Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten zu ändern. Bei jeder Überprüfung des in Anhang I Abschnitt 4.27 Nummer 2 und Abschnitt 4.28 Nummer 2 genannten Datums ist der technische Fortschritt bei der kommerziellen Einführung unfalltoleranter Brennstoffe in der Union und weltweit zu berücksichtigen.“

Article 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178

„(6 Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen legen Betrag und Anteil des Folgenden offen: a) der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner und Zähler ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren; b) der taxonomiefähigen, aber nicht taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren; c) der nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren.

7 Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen legen Betrag und Anteil des Folgenden offen: a) der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner und Zähler ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren; b) der taxonomiefähigen, aber nicht taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren; c) der nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten im Bereich fossiles Gas im Nenner ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren.

8 Die in den Absätzen 6 und 7 genannten Angaben werden unter Verwendung der Meldebögen in Anhang XII in Tabellenform vorgelegt.“

Article 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Relations

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Versions

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