Durchführungsverordnung (EU) 2022/1220 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format, in dem Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen und zuständige Behörden die in Artikel 41 Absätze 3 und 4 jener Richtlinie genannten Angaben zu übermitteln haben (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Format der Angaben, die Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen jährlich an die zuständigen Behörden zu übermitteln haben
1 Die Zweigniederlassung einer gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Drittlandfirma übermittelt die in Artikel 41 Absatz 3 jener Richtlinie genannten Angaben unter Verwendung des in Anhang I festgelegten Formats. Unterliegt die Drittlandfirma jedoch einem Gleichwertigkeitsbeschluss im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, verwendet die Zweigniederlassung dieser Drittlandfirma für die unter diesen Gleichwertigkeitsbeschluss fallenden Dienstleistungen und Tätigkeiten das in Anhang II festgelegte Format.
2 Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache übermittelt.
3 Die in Absatz 1 genannten Angaben werden zum 30. April eines jeden Jahres übermittelt und beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Richtigkeit der übermittelten Angaben ist zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres gegeben.
Article 2 Format der Angaben, die die zuständigen Behörden auf Ersuchen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu übermitteln haben
Für die Zwecke von Artikel 41 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA die folgenden Felder aus den Anhängen I und II: 1. Berichtszeitraum: 1a und 1b sowie, falls anwendbar, 19a und 19b; 2. Name der Drittlandfirma und der Zweigniederlassung: 2a und 2d sowie, falls anwendbar, 20a und 20d; 3. Von der Zweigniederlassung erbrachte Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e, 3f, 3g und 3h sowie, falls anwendbar, 21a, 21b, 21c, 21d, 21e, 21f, 21g und 21h; 4. Anzahl der Kunden und Gegenparteien und Anzahl der Mitarbeiter der Zweigniederlassung: 4a, 4b, 4c und 4d sowie, falls anwendbar, 22a, 22b und 22c; 5. Umsatz und Gesamtwert der Vermögenswerte der Zweigniederlassung: 5a, 5b und 5c sowie, falls anwendbar, 23a, 23b und 23c.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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