Durchführungsverordnung (EU) 2022/1254 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 hinsichtlich der Einführung neuer zusätzlicher Anforderungen an die Lufttüchtigkeit
Text
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Article 1
Die Verordnung (EU) 2015/640 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 werden folgende Buchstaben ca, cb und cc eingefügt: „ca) ‚Kleinhubschrauber‘ bezeichnet einen Hubschrauber, der in seiner Zertifizierungsgrundlage die Zertifizierungsspezifikationen für kleine Drehflügler ‚CS-27‘ oder eine gleichwertige Spezifikation ausweist. cb) ‚Kleinhubschrauber der Kategorie A‘ bezeichnet einen Kleinhubschrauber, der alle Merkmale der Kategorie A gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 aufweist und in seiner Zertifizierungsgrundlage die zusätzlichen Spezifikationen enthält, die in den Zertifizierungsspezifikationen für große Drehflügler (CS-29) festgelegt sind und die durch Bezugnahme in Anlage C für CS-27-Drehflügler oder gleichwertige Drehflügler gelten. cc) ‚Nachgewiesener Seegang‘ bezeichnet den vom Antragsteller einer Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung ausgewählten Seegang, bis zu dem nachgewiesen wurde, dass der Drehflügler nicht kentert, und basierend darauf für die Notwasserung oder zur Nutzung des Notschwimmsystems zugelassen wird.“ 2. Anhang I (Teil-26) wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 9. September 2022 mit Ausnahme von a) Nummer 2 und Nummer 6 des Anhangs, die ab dem 26. August 2023 gelten; b) Nummer 4 und Nummer 5 des Anhangs hinsichtlich der Hinzufügung der Punkte 26.410, 26.415, 26.420 Buchstaben a und b sowie des Punkts 26.425 von Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640, die ab dem 9. August 2023 gelten. c) Nummer 5 des Anhangs hinsichtlich der Hinzufügung von Punkt 26.420 Buchstabe c und Punkt 26.435 Buchstabe a in Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640, die ab dem 9. August 2024 gelten. d) Nummer 5 des Anhangs hinsichtlich der Hinzufügung von Punkt 26.435 Buchstabe b in Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640, die ab dem 9. August 2026 gelten.
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