Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen zwecks Marktüberwachung und Überprüfung der Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Verfahren für die Benennung der Unionsprüfeinrichtungen
1 Öffentliche Prüfeinrichtungen der Mitgliedstaaten werden im Anschluss an einen Aufruf zur Interessensbekundung, in dem die Voraussetzungen für ihre Benennung festgelegt werden, als Unionsprüfeinrichtungen benannt.
2 Prüfeinrichtungen der Kommission werden im Anschluss an eine direkte Bestellung durch die Kommission, in der die Voraussetzungen für ihre Benennung festgelegt werden, als Unionsprüfeinrichtungen benannt.
3 Vor der Benennung wird das mit Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität (im Folgenden „Netzwerk“) zu beiden nachfolgenden Aspekten konsultiert: a) den spezifischen Produktkategorien und den mit einer Produktkategorie verbundenen spezifischen Risiken, für die die Unionsprüfeinrichtungen benannt werden müssen, sowie b) den Voraussetzungen für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen, um für ein durchgängig hohes Maß an Produktprüfungen und eine hohe Qualität der technischen und wissenschaftlichen Beratung zu sorgen.
Article 2 Überprüfung der Benennung
1 Die Kommission überprüft die Benennung der Unionsprüfeinrichtungen in Absprache mit dem Netzwerk regelmäßig, um sicherzustellen, dass die Unionsprüfeinrichtungen die Voraussetzungen für ihre Benennung und die Anforderungen von Artikel 21 Absätze 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfüllen.
2 Eine Frist zur Überprüfung der Benennung einer Unionsprüfeinrichtung wird in dem Beschluss zu ihrer Benennung festgelegt.
3 Erfüllt eine Unionsprüfeinrichtung die Voraussetzungen für ihre Benennung und die Anforderungen von Artikel 21 Absätze 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht, nimmt die Kommission gegebenenfalls in Absprache mit dem Netzwerk die Benennung zurück.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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