Verordnung (EU) 2022/1280 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2022 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden besondere und vorübergehende Maßnahmen für Fahrerdokumente festgelegt, die von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellt wurden und im Besitz von Personen sind, denen gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „von der Ukraine ausgestellte Fahrerdokumente“ a) von der Ukraine ausgestellte Führerscheine, aus denen hervorgeht, dass und unter welchen Bedingungen ein Fahrer nach ukrainischem Recht zum Führen von Fahrzeugen berechtigt ist; oder b) Fahrerqualifizierungsnachweise, die die Ukraine gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie im Einklang mit Artikel 368 Absatz 1 und Anhang XXXII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits für in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/59/EG fallende Fahrer von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güter- oder Personenkraftverkehr ausgestellt hat.
Article 3 Anerkennung von Führerscheinen, die von der Ukraine ausgestellt wurden
1 Von der Ukraine ausgestellte gültige Führerscheine werden im Gebiet der Union anerkannt, wenn ihren Inhabern gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser vorübergehende Schutz endet. Diese Anerkennung gilt unbeschadet der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang mit dem straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatz.
2 Ist eine Person, der nach nationalem Recht vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 gewährt wird, im Besitz eines gültigen von der Ukraine ausgestellten Führerscheins, so dürfen die Mitgliedstaaten weder die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung noch eines internationalen Führerscheins nach Artikel 41 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr verlangen. Die Mitgliedstaaten können die Vorlage eines Reisepasses, einer Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt oder eines anderen entsprechenden Dokuments verlangen, um die Identität des Inhabers des Führerscheins zu überprüfen.
Article 4 Fahrerqualifizierungsnachweise und Fahrerbescheinigungen
1 Auf Antrag des Inhabers eines gemäß Artikel 2 Buchstabe b dieser Verordnung von der Ukraine ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises, dem gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird, kann der Mitgliedstaat, der dieser Person eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, oder der Mitgliedstaat, in dem diese Person nach nationalem Recht angemessener Schutz gewährt wurde, a) abweichend von Anhang I Nummer 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Seite 2 in Feld 12 des Führerscheins der betreffenden Person den besonderen befristeten Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ — bedeutet „Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht erfüllt — Sonderausfertigung, nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes“ — vermerken, sofern diese Person auch im Besitz eines von diesem Mitgliedstaat nach dem Unionsmuster ausgestellten Führerscheins ist, oder b) dieser Person gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG einen Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellen, in dem der besondere befristete Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ auf Seite 2 in Feld 10 vermerkt ist. Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG ist es einem Kraftfahrer, der vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht genießt und Inhaber eines von der Ukraine ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises zur Güterbeförderung ist, außerdem gestattet, den Nachweis über die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Qualifikation und Ausbildung durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene Fahrerbescheinigung zu erbringen, sofern auf dieser Bescheinigung der Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ vermerkt ist. Für die Zwecke dieser Verordnung vermerkt der ausstellende Mitgliedstaat den Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ im für Bemerkungen vorgesehenen Feld auf der Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, wenn der betreffende Inhaber die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen und die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit nach diesem Artikel erfüllt hat.
2 Die Fahrerqualifizierungsnachweise und der Vermerk auf den Führerscheinen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels und die Fahrerbescheinigungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels werden im Gebiet der Union gegenseitig anerkannt. Bei Inhabern solcher Fahrerqualifizierungsnachweise, solcher mit dem besonderen befristeten Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ versehener Führerscheine oder solcher mit dem besonderen befristeten Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ versehener Fahrerbescheinigungen wird davon ausgegangen, dass sie die in Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG festgelegte Pflicht zu einer Grundqualifikation erfüllen, die für das Führen von Fahrzeugen erforderlich ist.
3 Unbeschadet künftiger Rechtsakte der Union bezüglich der Dauer des vorübergehenden Schutzes ist das Ablaufdatum auf solchen Fahrerqualifizierungsnachweisen oder das dem auf den Führerscheinen vermerkten besonderen befristeten Unionscode beigefügte Ablaufdatum abweichend von Anhang I Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 11 der Richtlinie 2006/126/EG und Anhang II Ziffer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2003/59/EG der 6. März 2025. Ungeachtet des auf diesen Dokumenten angegebenen Datums entspricht ihre Gültigkeitsdauer jedoch der Dauer des vorübergehenden Schutzes für aus der Ukraine vertriebene Personen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG, der Dauer des angemessenen Schutzes des Inhabers nach nationalem Recht oder der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, je nachdem, welche zuerst endet. Der Inhaber wird über diese Einschränkung angemessen informiert.
4 Vor der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises oder vor der Eintragung des besonderen befristeten Unionscodes „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ auf dem Führerschein oder auf der Fahrerbescheinigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels verlangen die Mitgliedstaaten von dem Inhaber des von der Ukraine ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Artikel 2 Buchstabe b eine mit einer Prüfung abgeschlossene ergänzende obligatorische Ausbildung, um zu überprüfen, ob der Fahrer über den in Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie 2003/59/EG geforderten Kenntnisstand verfügt. Die Dauer der ergänzenden obligatorischen Ausbildung beträgt mindestens 35 Stunden und darf 60 Stunden nicht überschreiten, einschließlich mindestens 2,5 Stunden, in denen gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.1 der Richtlinie 2003/59/EG persönlich ein Fahrzeug geführt wird. Eine solche Ausbildung kann in Form einer obligatorischen Weiterbildung gemäß Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 2003/59/EG erfolgen. Bezüglich des in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden besonderen Ausbildungsbedarfs sollte ein Schwerpunkt darauf gelegt werden, dass der Fahrer Kenntnisse der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates erlangt. Nach Abschluss dieser Ausbildung wird der Kraftfahrer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der von ihnen benannten Stelle einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung unterzogen oder legt in einem dafür festgelegten Testzentrum einen computergestützten Test ab. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises oder vor der Eintragung des Vermerks im Führerschein gemäß Absatz 1 die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassenen nationalen Vorschriften mit.
5 Im Falle des Verlusts oder Diebstahls eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Artikel 2 Buchstabe b dieser Verordnung, dessen Inhaber eine Person ist, der gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird, kann der Mitgliedstaat, der dieser Person einen befristeten Aufenthaltstitel erteilt hat oder dieser Person nach nationalem Recht angemessenen Schutz gewährt, auf deren Antrag, auch mit den zuständigen Behörden der Ukraine, überprüfen, ob diese Person Inhaber eines von der Ukraine gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellten gültigen Befähigungsnachweises ist und kein von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 dieses Artikels mit einem Vermerk versehenes oder ausgestelltes Dokuments besitzt. Nach dieser Überprüfung kann der betreffende Mitgliedstaat nach den Verfahren der Absätze 1 bis 4 den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellen oder den besonderen befristeten Unionscode „95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“ auf dem Führerschein oder auf der Fahrerbescheinigung vermerken.
6 Wenn eine Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht im Besitz eines von einem Mitgliedstaat nach dem Unionsmuster ausgestellten Führerscheins ist, schreiben die Mitgliedstaaten eine Untersuchung vor, bei der Mindeststandards der körperlichen und geistigen Eignung für das Führen eines Fahrzeugs im Einklang mit den zur Umsetzung von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften angewandt werden, vor der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweis oder vor der Eintragung des besonderen befristeten Unionscodes gemäß dieses Artikels.
7 Wenn die Anwendungsdauer hinsichtlich von Vertriebenen aus der Ukraine gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG endet, werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise und Fahrerbescheinigungen sowie der auf den Führerscheinen vermerkte besondere befristete Unionscode gemäß diesem Artikel ungültig.
Article 5 Verlängerung der Gültigkeit von von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumente, die abgelaufen sind
Unbeschadet der Artikel 3, 4 und 6 sehen die Mitgliedstaaten, wenn die Ukraine Beschlüsse zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumente erlässt, die nach dem 31. Dezember 2021 abgelaufen sind, für die Zwecke der Artikel 3, 4 und 6 die Inhaber der einschlägigen von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumente als Inhaber gültiger Dokumente an, sofern die Ukraine die Kommission und die Mitgliedstaaten über ihren Beschluss, die Gültigkeitsdauer dieser Fahrerdokumente zu verlängern, in Kenntnis setzt. Diese Informationen werden über angemessene offizielle Kanäle mitgeteilt.
Article 6 Von der Ukraine ausgestellte verlorene oder gestohlene Führerscheine
1 Erklärt eine Person, der gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird, den Verlust oder Diebstahl ihres Führerscheins, so kann der Mitgliedstaat, der dieser Person einen befristeten Aufenthaltstitel erteilt hat oder ihr nach nationalem Recht angemessenen Schutz gewährt, auf deren Antrag, auch bei den zuständigen Behörden der Ukraine prüfen, welche Fahrerlaubnisse diese Person nach den Rechtsvorschriften der Ukraine erworben hat und ob kein anderer Mitgliedstaat dieser Person bereits einen Führerschein gemäß diesem Artikel ausgestellt hat, insbesondere um sicherzustellen, dass der Führerschein nicht eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.
2 Abweichend von Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie 2006/126/EG kann ein Mitgliedstaat im Anschluss an die Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels der betreffenden Person einen Führerschein der gleichen Klasse oder Klassen nach dem Unionsmuster in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG ausstellen. In einem solchen Fall geben die Mitgliedstaaten abweichend von Anhang I Nummer 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Feld 12 den besonderen befristeten Unionscode „99.01 (höchstens bis zum 6. März 2025)“, mit der Bedeutung „Sonderausfertigung, nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gültig (verlorener oder gestohlener UA-Führerschein)“, ein. Nach Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und vor der Ausstellung eines Führerscheins gemäß diesem Absatz für die Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE können die Mitgliedstaaten eine Untersuchung vorschreiben, bei der Mindeststandards der körperlichen und geistigen Eignung für das Führen eines Fahrzeugs im Einklang mit den zur Umsetzung von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften angewandt werden. Nach Durchführung der Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und vor der Ausstellung eines Führerscheins gemäß diesem Absatz für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E schreiben die Mitgliedstaaten eine Untersuchung vor, bei der Mindeststandards der körperlichen und geistigen Eignung für das Führen eines Fahrzeugs im Einklang mit den zur Umsetzung von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG erlassenen nationalen Rechtsvorschriften angewandt werden.
3 Der Führerschein nach Absatz 2 dieses Artikels wird in der Union gegenseitig anerkannt. Unbeschadet künftiger Rechtsakte der Union bezüglich der Dauer des vorübergehenden Schutzes ist das Ablaufdatum auf solchen Führerscheinen abweichend von Anhang I Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 11 der Richtlinie 2006/126/EG der 6. März 2025. Ungeachtet des auf einem solchen Führerschein angegebenen Datums entspricht seine Gültigkeitsdauer jedoch der Dauer des vorübergehenden Schutzes für aus der Ukraine vertriebene Personen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG oder der Dauer des vorübergehenden Schutzes oder des angemessenen Schutzes des Inhabers nach nationalem Recht, je nachdem, welche zuerst endet. Der Inhaber wird über diese Einschränkung angemessen informiert.
4 Ist eine Überprüfung gemäß Absatz 1 nicht möglich, so stellt der betreffende Mitgliedstaat den Führerschein nach Absatz 2 nicht aus. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat der betreffenden Person gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften einen ausschließlich in seinem Hoheitsgebiet gültigen Führerschein ausstellen. Solche Führerscheine weichen von dem Muster in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG ab.
5 Wenn die Dauer des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG geendet hat, werden die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel ausgestellten Führerscheine ungültig.
Article 7 Verhinderung von Betrug und Fälschung
Bei der Anwendung dieser Verordnung setzen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel ein, um Betrug im Zusammenhang mit von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumenten und deren Fälschung zu verhindern und zu bekämpfen. Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit der von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumente jederzeit überprüfen. Wenn die ukrainischen Behörden, die von den Mitgliedstaaten zu den vom Inhaber eines von der Ukraine ausgestellten Fahrerdokuments geltend gemachten Rechten konsultiert werden, eine negative Auskunft erteilen oder keine Antwort geben und schwerwiegende Bedenken bezüglich der Authentizität des Fahrerdokuments bestehen, die nahelegen, dass die Straßenverkehrssicherheit gefährdet sein könnte, können die Mitgliedstaaten sich weigern, ein solches Fahrerdokument anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Verordnung nicht auf von der Ukraine ausgestellte Fahrerdokumente in elektronischer Form an, wenn sie nicht in der Lage sind, deren Authentizität, Integrität und Gültigkeit zu überprüfen.
Article 8 Überwachung
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung alle sechs Monate über deren Umsetzung, hauptsächlich auf der Grundlage von Informationen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden.
Article 9 Inkrafttreten und Anwendung
1 Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Die Geltung dieser Verordnung endet an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die in Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG genannte Dauer des vorübergehenden Schutzes von Vertriebenen aus der Ukraine gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie endet.
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