Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R1288
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-04-06
In force since
2023-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Finanzunternehmen“ einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , eine gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die für ihre Verwaltung keine gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt hat, ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1, Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG oder ein Drittlandunternehmen, das ähnliche Tätigkeiten ausübt, den Rechtsvorschriften eines Drittlandes unterliegt und von einer Aufsichtsbehörde eines Drittlandes beaufsichtigt wird; 2. „Nicht-Finanzunternehmen“ ein Unternehmen, das kein Finanzunternehmen im Sinne von Nummer 1 ist; 3. „Risikoposition gegenüber Staaten“ eine Risikoposition gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten; 4. „ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht; 5. „Übergangswirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht; 6. „ermöglichende Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit, die den in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen entspricht.

Article 2 Allgemeine Grundsätze für die Darstellung von Informationen

1 Die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater stellen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen kostenlos und in einer Weise zur Verfügung, die leicht zugänglich, nichtdiskriminierend, deutlich sichtbar, einfach, knapp, verständlich, redlich, klar und nicht irreführend ist. Die Darstellung und Aufmachung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen durch die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater erfolgt in leicht lesbarer Form, unter Verwendung von Zeichen in lesbarer Größe und in einem Stil, der das Verständnis erleichtert. Die Finanzmarktteilnehmer können die Größe und Schriftart der Zeichen und Farben, die in den Vorlagen in den Anhängen I bis V dieser Verordnung verwendet werden, anpassen.

2 Die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater stellen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen in einem durchsuchbaren elektronischen Format zur Verfügung, sofern die sektoralen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 nichts anderes vorschreiben.

3 Die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater halten die gemäß dieser Verordnung auf ihren Internetseiten veröffentlichten Informationen auf dem neuesten Stand. In den Informationen sind das Datum der Veröffentlichung und das Datum einer etwaigen Aktualisierung deutlich zu vermerken. Falls diese Informationen in Form einer herunterladbaren Datei vorgelegt werden, geben die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater im Dateinamen die Versionsgeschichte an.

4 Die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater geben, soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung (LEI) und die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) an, wenn sie in den gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Informationen auf Unternehmen oder Finanzprodukte Bezug nehmen.

Article 3 Indexkörbe als Referenzwert

Besteht ein als Referenzwert bestimmter Index aus einem Korb mit verschiedenen Indizes, stellen die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater die auf diesen Index bezogenen Informationen für diesen Korb und für jeden Index in diesem Korb zur Verfügung.

Article 4 Erklärung der Finanzmarktteilnehmer, dass sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen

1 Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen bis zum 30. Juni jedes Jahres gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 auf ihren Internetseiten in einem gesonderten Abschnitt mit dem Titel: „Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie in den Artikeln 4 bis 10 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen. Diese Informationen müssen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres beziehen und werden gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung in einem Abschnitt mit dem Titel „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen“ veröffentlicht.

2 Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen die in Absatz 1 genannte Erklärung nach dem Muster der in Anhang I Tabelle 1 enthaltenen Vorlage.

3 Bei Finanzmarktteilnehmern, die die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder in Artikel 4 Absätze 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannte Erklärung erstmals veröffentlichen, müssen sich — abweichend von Absatz 1 — die in Absatz 1 genannten Informationen in der Erklärung auf den Zeitraum ab dem Datum, an dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren erstmals berücksichtigt wurden, und bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres beziehen. Diese Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen die Informationen in der in Absatz 1 genannten Erklärung bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Article 5 Abschnitt „Zusammenfassung“

Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Zusammenfassung“ in Anhang I Tabelle 1 alle folgenden Informationen an: a) Name des Finanzmarktteilnehmers, auf den sich die Erklärung über nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen bezieht, b) die Tatsache, dass die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt wurden, c) den Bezugszeitraum der Erklärung, d) eine Zusammenfassung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen. Der Abschnitt „Zusammenfassung“ in Anhang I Tabelle 1 ist in allen folgenden Sprachen abzufassen: a) in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates des Finanzmarktteilnehmers und, falls abweichend, in einer weiteren in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, b) wenn ein Finanzprodukt des Finanzmarktteilnehmers in einem Aufnahmemitgliedstaat angeboten wird, in einer der Amtssprachen dieses Aufnahmemitgliedstaats. Der Abschnitt „Zusammenfassung“ darf ausgedruckt maximal zwei Seiten Papier im Format A4 umfassen.

Article 6 Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

1 Im Abschnitt „Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 füllen die Finanzmarktteilnehmer alle Felder aus, die sich auf die Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren beziehen, und machen dabei alle folgenden Angaben: a) Informationen zu einem oder mehreren zusätzlichen Klima- und sonstigen Umweltindikator(en) gemäß Anhang I Tabelle 2, b) Informationen zu einem oder mehreren zusätzlichen Indikator(en) in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung gemäß Anhang I Tabelle 3, c) Informationen zu allen anderen Indikatoren, die zur Feststellung und Bewertung zusätzlicher wichtiger nachteiliger Auswirkungen auf einen Nachhaltigkeitsfaktor herangezogen wurden.

2 Im Abschnitt „Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 beschreiben die Finanzmarktteilnehmer die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres ergriffenen Maßnahmen und die für den darauf folgenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember geplanten Maßnahmen oder gesetzten Ziele zur Vermeidung oder Verringerung der festgestellten wichtigsten nachteiligen Auswirkungen.

3 Die Finanzmarktteilnehmer geben in der Spalte „Auswirkungen“ im Abschnitt „Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 jeweils den Durchschnittswert der Auswirkungen am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des jeweiligen Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Dezember an.

Article 7 Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

1 Im Abschnitt „Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 beschreiben die Finanzmarktteilnehmer ihre Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowie die Art und Weise, wie diese Strategien auf dem neuesten Stand gehalten und angewandt werden, einschließlich aller folgenden Punkte: a) das Datum, an dem das Leitungsorgan des Finanzmarktteilnehmers diese Strategien genehmigt hat, b) die Art und Weise, wie die Verantwortung für die Umsetzung dieser Strategien im Rahmen der organisatorischen Strategien und Verfahren zugewiesen wird, c) die Methoden zur Auswahl der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Indikatoren und zur Feststellung und Bewertung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und insbesondere eine Erläuterung, wie bei diesen Methoden die Wahrscheinlichkeit des Auftretens und die Schwere dieser wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, einschließlich ihres potenziell irreversiblen Charakters, berücksichtigt werden, d) alle mit den Methoden gemäß Buchstabe c dieses Absatzes verbundenen Fehlermargen mit einer Erläuterung dieser Marge, e) die verwendeten Datenquellen.

2 Sind die Informationen zu einem der verwendeten Indikatoren nicht ohne Weiteres verfügbar, legen die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Beschreibung der Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 dar, inwieweit sie sich nach besten Kräften bemüht haben, die Informationen entweder direkt von den Unternehmen, in die investiert wird, oder durch zusätzliche Nachforschungen, die Zusammenarbeit mit externen Datenanbietern bzw. Sachverständigen oder durch vertretbare Annahmen zu erhalten.

Article 8 Abschnitt „Mitwirkungspolitik“

1 Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ in Anhang I Tabelle 1 alle folgenden Informationen an: a) gegebenenfalls kurze Zusammenfassungen ihrer Mitwirkungspolitik gemäß Artikel 3g der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , b) kurze Zusammenfassungen einer anderen Mitwirkungspolitik zur Verringerung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen.

2 Die in Absatz 1 genannten kurzen Zusammenfassungen müssen alle folgenden Angaben enthalten: a) die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen, die in der Mitwirkungspolitik gemäß Absatz 1 berücksichtigt werden, b) eine Beschreibung, wie diese Mitwirkungspolitik angepasst wird, wenn bei den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen über mehrere Berichtszeiträume keine Verringerung festzustellen ist.

Article 9 Abschnitt „Bezugnahme auf international anerkannte Standards“

1 Im Abschnitt „Bezugnahme auf international anerkannte Standards“ in Anhang I Tabelle 1 beschreiben die Finanzmarktteilnehmer, ob und inwieweit sie einen Kodex für verantwortungsvolle Unternehmensführung und international anerkannte Standards für die Sorgfaltspflicht und die Berichterstattung beachten, sowie gegebenenfalls den Grad ihrer Ausrichtung auf die Ziele des Übereinkommens von Paris.

2 Die in Absatz 1 genannte Beschreibung muss alle folgenden Angaben umfassen: a) die Indikatoren, die zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 6 Absatz 1 verwendet werden und mit denen die in Absatz 1 genannte Beachtung oder Ausrichtung gemessen wird, b) die Methode und die Daten, die zur Messung der in Absatz 1 genannten Beachtung oder Ausrichtung verwendet werden, einschließlich einer Beschreibung des Erfassungsbereichs, der Datenquellen und der Art und Weise, wie die verwendete Methode die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der Unternehmen, in die investiert wird, prognostiziert, c) ob ein zukunftsorientiertes Klimaszenario verwendet wird, und wenn ja, den Namen und den Anbieter dieses Szenarios und wann es entwickelt wurde, d) wenn kein zukunftsorientiertes Klimaszenario verwendet wird, eine Erklärung, warum der Finanzmarktteilnehmer zukunftsorientierte Klimaszenarien nicht für relevant hält.

Article 10 Historischer Vergleich

Finanzmarktteilnehmer, die die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für einen Zeitraum beschrieben haben, der dem Zeitraum vorausgeht, für den die Informationen gemäß Artikel 6 offenzulegen sind, legen im Abschnitt „Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ in Anhang I Tabelle 1 einen historischen Vergleich des Berichtszeitraums mit dem vorangegangenen Berichtszeitraum und anschließend mit jedem vorangegangenen Berichtszeitraum bis zu den letzten fünf vorangegangenen Zeiträumen vor.

Article 11 Erklärung von Finanzberatern, dass sie in ihrer Versicherungs- oder Anlageberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen

1 Die in Artikel 2 Nummer 11 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzberater, die Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung anwenden, veröffentlichen die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung“ auf ihrer Internetseite.

2 Die in Artikel 2 Nummer 11 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzberater, die Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung anwenden, veröffentlichen die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung“ auf ihrer Internetseite.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Erklärung und genannten Informationen enthalten Einzelheiten zu dem Verfahren, das die Finanzberater bei der Auswahl der Finanzprodukte, zu denen sie beraten, anwenden, einschließlich aller folgenden Angaben: a) wie die Finanzberater die von den Finanzmarktteilnehmern gemäß der vorliegenden Verordnung veröffentlichten Informationen verwenden, b) ob die Finanzberater Finanzprodukte auf der Grundlage der in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren und etwaiger zusätzlicher Indikatoren einstufen und auswählen, sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der verwendeten Einstufungs- und Auswahlmethode, c) etwaige Kriterien oder Schwellenwerte auf der Grundlage der in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten wichtigsten nachteiligen Auswirkungen, die bei der Auswahl von Finanzprodukten oder der Beratung zu diesen Produkten verwendet werden.

Article 12 Erklärung von Finanzmarktteilnehmern, dass sie nachteilige Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen

1 Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ auf ihrer Internetseite.

2 Die Erklärung nach Absatz 1 muss alles Folgende enthalten: a) eine deutlich sichtbare Erklärung, dass der Finanzmarktteilnehmer nachteilige Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt, b) die Gründe, warum der Finanzmarktteilnehmer nachteilige Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt, und gegebenenfalls Informationen darüber, ob der Finanzmarktteilnehmer beabsichtigt, solche nachteiligen Auswirkungen unter Bezugnahme auf die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren zu berücksichtigen, und wenn ja, wann.

Article 13 Erklärung von Finanzberatern, dass sie in ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung nachteilige Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigen

1 Die in Artikel 2 Nummer 11 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzberater, die Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung anwenden, veröffentlichen die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung“ auf ihrer Internetseite.

2 Die in Artikel 2 Nummer 11 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzberater, die Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung anwenden, veröffentlichen die in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung“ auf ihrer Internetseite.

3 Die Erklärung und die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 müssen alles Folgende enthalten: a) eine deutlich sichtbare Erklärung, dass der Finanzberater nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei seiner Anlage- oder Versicherungsberatung nicht berücksichtigt, b) die Gründe, warum der Finanzberater nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei seiner Anlage- oder Versicherungsberatung nicht berücksichtigt, und gegebenenfalls Informationen darüber, ob der Finanzberater beabsichtigt, solche nachteiligen Auswirkungen unter Bezugnahme auf die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Indikatoren zu berücksichtigen, und wenn ja, wann.

Article 14 Darstellung der gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegenden vorvertraglichen Informationen durch Finanzmarktteilnehmer

1 Die Finanzmarktteilnehmer stellen die gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegenden Informationen nach dem Muster der in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorlage dar. Diese Informationen sind den in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumenten oder Informationen als Anhang beizufügen.

2 Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in den Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, dass Informationen über die ökologischen oder sozialen Merkmale im Anhang dieser Dokumente bzw. Informationen enthalten sind.

3 Die Finanzmarktteilnehmer geben zu Beginn des Anhangs der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen alle folgenden Informationen an: a) ob mit dem Finanzprodukt nachhaltige Investitionen angestrebt werden, b) ob mit dem Finanzprodukt ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt werden.

Article 15 Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt Vermögensallokation bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden

1 Für die in Artikel 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte geben die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „In welchem Mindestmaß sind nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel mit der EU-Taxonomie konform?“ in der in Anhang II enthaltenen Vorlage alles Folgende an: a) eine grafische Darstellung in Form eines Kreisdiagramms, i) in welchem Umfang es sich bei den aggregierten Investitionen um Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, berechnet gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4 der vorliegenden Verordnung, ii) in welchem Umfang es sich bei den aggregierten Investitionen ohne die Risikopositionen gegenüber Staaten um Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, berechnet gemäß Artikel 17 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung. b) eine Beschreibung der den Finanzprodukten zugrunde liegenden Investitionen, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, einschließlich der Frage, ob die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen durch diese Investitionen von einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern bestätigt oder durch einen oder mehrere Dritte überprüft wird, und, falls ja, deren Namen, c) eine klare Erläuterung der Gründe, im Fall dass durch die Finanzprodukte in andere Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investiert wird, d) in Fällen, in denen die Finanzprodukte Risikopositionen gegenüber Staaten enthalten und der Finanzmarktteilnehmer nicht beurteilen kann, inwieweit diese Risikopositionen zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten beitragen, eine erläuternde Beschreibung des Anteils der aus diesen Risikopositionen bestehenden Investitionen an den Gesamtinvestitionen.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a verwenden die Finanzmarktteilnehmer a) denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen in Nicht-Finanzunternehmen, b) denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen bei derselben Art von Finanzunternehmen. Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, kann der wichtigste Leistungsindikator aus einer Kombination der wichtigsten Leistungsindikatoren der Investition und Versicherungstätigkeit gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 bestehen.

3 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b umfasst die Beschreibung Folgendes: a) in Bezug auf Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, eine Angabe, ob der Umfang der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten an den Umsatzerlösen gemessen wird oder ob der Finanzmarktteilnehmer aufgrund der Merkmale des Finanzprodukts beschlossen hat, eine repräsentativere Berechnung vorzunehmen und den Umfang an den Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben zu messen, sowie eine Begründung dafür und eine Erläuterung, warum diese Entscheidung für die Anleger des Finanzprodukts angemessen ist, b) wenn aus der Offenlegung der Unternehmen, in die investiert wird, nicht ohne Weiteres hervorgeht, in welchem Umfang die Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, ist anzugeben, ob der Finanzmarktteilnehmer direkt von den Unternehmen, in die investiert wird, oder von Dritten gleichwertige Informationen erhalten hat, c) eine Aufschlüsselung der Mindestanteile der Investitionen an Übergangswirtschaftstätigkeiten und an ermöglichenden Wirtschaftstätigkeiten, jeweils ausgedrückt als Prozentsatz aller Investitionen des Finanzprodukts.

Article 16 Informationen über nachhaltige Investitionen im Abschnitt Vermögensallokation bei Finanzprodukten, mit denen soziale Merkmale beworben werden

Bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden und die eine Verpflichtung zu Investitionen mit einem sozialen Ziel enthalten, geben die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Welche Vermögensallokation ist für dieses Finanzprodukt geplant?“ in der in Anhang II enthaltenen Vorlage den Mindestanteil dieser nachhaltigen Investitionen an.

Article 17 Berechnung des Umfangs der Investitionen, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen

1 Der Umfang der Investitionen, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, wird nach folgender Formel berechnet: wobei „Investitionen des Finanzprodukts in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten“ die Summe der Marktwerte der folgenden Investitionen des Finanzprodukts ist: a) bei Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten der Unternehmen, in die investiert wird, wenn ein Teil der Tätigkeiten dieser Unternehmen mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, der Marktwert des Anteils dieser Schuldverschreibungen oder Eigenkapitalinstrumente, b) bei Schuldverschreibungen, die nicht unter Buchstabe a fallen, wenn ein Teil der Erträge nach den Bedingungen dieser Schuldverschreibungen ausschließlich für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden muss, der Marktwert dieses Anteils, c) bei Anleihen, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union über ökologisch nachhaltige Anleihen begeben werden, der Marktwert dieser Anleihen, d) bei Investitionen in Immobilien, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind, der Marktwert dieser Investitionen, e) bei Investitionen in Infrastrukturanlagen, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind, der Marktwert dieser Investitionen, f) bei Investitionen in Verbriefungspositionen im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates mit zugrunde liegenden Risikopositionen aus ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten, der Marktwert des Anteils dieser Risikopositionen, g) bei Investitionen in Finanzprodukte gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852, der Marktwert des Anteils dieser Finanzprodukte, der dem gemäß diesem Artikel berechneten Umfang der Investitionen entspricht, die in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen. Der Umfang der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten wird anhand der in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Methodik zur Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen berechnet.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird der Anteil der mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbundenen Tätigkeiten der Unternehmen, in die investiert wird, auf der Grundlage der am besten geeigneten wichtigsten Leistungsindikatoren für die Investitionen des Finanzprodukts anhand folgender Informationen berechnet: a) für die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Unternehmen, in die investiert wird, die von diesen Unternehmen gemäß dem Artikel gemachten Angaben, b) für die übrigen Unternehmen, in die investiert wird, die gleichwertigen Informationen, die der Finanzmarktteilnehmer direkt von diesen Unternehmen oder von Dritten erhält.

3 Für die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden im Falle von Unternehmen, in die investiert und bei denen es sich um Nicht-Finanzunternehmen handelt, die der Verpflichtung zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 unterliegen, und anderen Nicht-Finanzunternehmen, die dieser Verpflichtung nicht unterliegen, bei der in Absatz 2 genannten Berechnung die Umsatzerlöse als dieselbe Art von wichtigstem Leistungsindikator für alle Nicht-Finanzunternehmen verwendet.

4 Wenn aufgrund der Merkmale des Finanzprodukts die Investitionsausgaben oder die Betriebsausgaben eine repräsentativere Berechnung des Umfangs einer Investition in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ermöglichen, kann bei der Berechnung — abweichend von Absatz 3 — der am besten geeignete dieser beiden wichtigen Leistungsindikatoren verwendet werden. Bei Unternehmen, in die investiert wird und bei denen es sich um Finanzunternehmen handelt, die Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegen, sowie bei anderen Finanzunternehmen, die dieser Verpflichtung nicht unterliegen, werden bei der Berechnung nach Absatz 2 die in Anhang III Abschnitt 1.1 Buchstaben b bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 genannten wichtigsten Leistungsindikatoren verwendet.

5 Für die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Offenlegungen gelten die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels mit der Ausnahme, dass die Risikopositionen gegenüber Staaten bei der Berechnung des Zählers und des Nenners der Formel in Absatz 1 nicht berücksichtigt werden.

Article 18 Darstellung der gemäß Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 offenzulegenden vorvertraglichen Informationen zu Finanzprodukten durch die Finanzmarktteilnehmer

1 Die Finanzmarktteilnehmer stellen die gemäß Artikel 9 Absätze 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 und dem vorliegenden Abschnitt offenzulegenden Informationen in einem Anhang der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen dar. Sie legen diese Informationen nach dem Muster der in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorlage vor.

2 Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in den Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, dass der Anhang Informationen über nachhaltige Investitionen enthält.

3 Die Finanzmarktteilnehmer nehmen zu Beginn des Anhangs der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine Erklärung auf, dass das Finanzprodukt nachhaltige Investitionen zum Ziel hat.

Article 19 Informationen über nachhaltige Investitionen bei Finanzprodukten mit dem Ziel nachhaltiger Investitionen

1 Für die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte geben die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Wie sehen die Vermögensallokation und der Mindestanteil der nachhaltigen Investitionen aus?“ in der in Anhang III enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an: a) eine grafische Darstellung in Form eines Kreisdiagramms: i) gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, Ziffer i dieser Verordnung ii) gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, Ziffer ii dieser Verordnung b) eine Beschreibung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung, c) wenn durch die Finanzprodukte in Wirtschaftstätigkeiten investiert wird, die zu einem Umweltziel beitragen, und es sich bei den Wirtschaftstätigkeiten nicht um ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, eine klare Erläuterung der Gründe hierfür, d) in Fällen, in denen die Finanzprodukte Risikopositionen gegenüber Staaten enthalten und der Finanzmarktteilnehmer nicht beurteilen kann, inwieweit diese Risikopositionen zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten beitragen, eine erläuternde Beschreibung des Anteils der aus diesen Risikopositionen bestehenden Investitionen an den Gesamtinvestitionen.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wenden die Finanzmarktteilnehmer Artikel 15 Absatz 2 an.

3 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wenden die Finanzmarktteilnehmer Artikel 15 Absatz 3 an.

4 Bei Finanzprodukten, durch die in eine Wirtschaftstätigkeit investiert wird, die zu einem sozialen Ziel beiträgt, geben die Finanzmarktteilnehmer im Abschnitt „Wie sehen die Vermögensallokation und der Mindestanteil der nachhaltigen Investitionen aus?“ in der in Anhang III enthaltenen Vorlage den Mindestanteil dieser Investitionen an.

Article 20 Finanzprodukte mit einer oder mehreren zugrunde liegenden Anlageoptionen, die zu einer Einstufung als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen führen

1 Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger Anlageoptionen und führt mindestens eine dieser Anlageoptionen dazu, dass das Finanzprodukt als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen eingestuft wird, nehmen die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von den Artikeln 14 bis 17 — in den Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, mit der Folgendes bestätigt wird: a) Mit dem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben. b) Diese ökologischen oder sozialen Merkmale sind nur erfüllt, wenn durch das Finanzprodukt in mindestens eine der Anlageoptionen investiert wird, die in der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Liste aufgeführt sind, und mindestens eine dieser Optionen während der Haltedauer des Finanzprodukts gehalten wird. c) Weitere Informationen über diese Merkmale können den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anhängen oder gegebenenfalls anhand der in Absatz 5 angegebenen Verweise entnommen werden.

2 Die in Absatz 1 genannte deutlich sichtbare Erklärung wird durch folgende Angaben ergänzt: a) eine Auflistung der in Absatz 3 genannten Anlageoptionen, geordnet nach den in den Buchstaben a, b und c des Absatzes genannten Kategorien von Anlageoptionen, b) die Anteile der Anlageoptionen innerhalb der einzelnen in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien im Verhältnis zu den insgesamt mit dem Finanzprodukt angebotenen Anlageoptionen.

3 Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen für die folgenden Kategorien von Anlageoptionen alle folgenden Informationen an: a) für jede Anlageoption, die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in den Artikeln 14 und 17 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen, b) für jede Anlageoption, die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen, c) für jede Anlageoption, mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.

4 Die Finanzmarktteilnehmer stellen die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen nach dem Muster der in Anhang II enthaltenen Vorlage und die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Informationen nach dem Muster der in Anhang III enthaltenen Vorlage dar.

5 Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger eine Reihe von Anlageoptionen, zu denen aufgrund der Anzahl der erforderlichen Anhänge die Informationen nicht in klarer und knapper Form in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen angegeben werden können, können die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels — die in Absatz 3 genannten Informationen zur Verfügung stellen, indem sie im Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen Bezug auf die Anhänge der entsprechenden Offenlegungen nehmen, die durch die Richtlinien, Verordnungen und einzelstaatlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, auf die in dem Absatz Bezug genommen wird und in denen diese Informationen zu finden sind.

Article 21 Finanzprodukte mit zugrunde liegenden Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden

1 Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden, so bestätigen die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von den Artikeln 18 und 19 — in einer deutlich sichtbaren Erklärung im Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen, dass mit dem Finanzprodukt nachhaltige Investitionen angestrebt werden und dass die auf dieses Ziel bezogenen Informationen in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen oder gegebenenfalls über die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Bezugnahmen verfügbar sind.

2 Die in Absatz 1 genannte deutlich sichtbare Erklärung wird durch folgende Angaben ergänzt: a) eine Auflistung der in Absatz 3 genannten Anlageoptionen, geordnet nach den in den Buchstaben a und b des Absatzes genannten Kategorien von Anlageoptionen, b) die Anteile jeder der in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Kategorien von Anlageoptionen innerhalb jeder dieser Kategorien im Verhältnis zu den insgesamt mit dem Finanzprodukt angebotenen Anlageoptionen.

3 Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen für die folgenden Kategorien von Anlageoptionen alle folgenden Informationen an: a) für jede Anlageoption, die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen, b) für jede Anlageoption, mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.

4 Die Finanzmarktteilnehmer stellen die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Informationen nach dem Muster der in Anhang III enthaltenen Vorlage dar.

5 Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger eine Reihe von Anlageoptionen, zu denen aufgrund der Anzahl der erforderlichen Anhänge die Informationen nicht in klarer und knapper Form in den Anhängen der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen angegeben werden können, können die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels — die in Absatz 3 genannten Informationen zur Verfügung stellen, indem sie im Hauptteil der in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen Bezug auf die Anhänge der entsprechenden Offenlegungen nehmen, die durch die Richtlinien, Verordnungen und einzelstaatlichen Vorschriften vorgeschrieben sind, auf die in dem Absatz Bezug genommen wird und in denen diese Informationen zu finden sind.

Article 22 Informationen über zugrunde liegende Anlageoptionen, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch selbst keine Finanzprodukte darstellen

Die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b genannten Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investitionen müssen alle folgenden Angaben enthalten: a) eine Beschreibung des nachhaltigen Investitionsziels, b) eine Liste der Indikatoren, mit denen das Erreichen dieses nachhaltigen Investitionsziels gemessen wird, c) eine Erläuterung, inwiefern die Investitionen keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigen, einschließlich aller folgenden Angaben: i) wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt werden, ii) ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht.

Article 23 Offenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen über Finanzprodukte in einem gesonderten Abschnitt der Internetseite

Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für jedes Finanzprodukt die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen in einem gesonderten Abschnitt mit der Überschrift „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen“, der auf demselben Teil ihrer Internetseite wie die anderen Informationen über das Finanzprodukt, darunter auch die Marketingmitteilungen, veröffentlicht wird. Die Finanzmarktteilnehmer müssen das Finanzprodukt, auf das sich die Informationen unter „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen“ beziehen, eindeutig identifizieren und die ökologischen oder sozialen Merkmale oder das nachhaltige Investitionsziel dieses Finanzprodukts an deutlich sichtbarer Stelle angeben.

Article 24 Abschnitte für die Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, auf der Internetseite

Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und in den Artikeln 25 bis 36 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen in der folgenden Reihenfolge und bestehend aus allen wie folgt betitelten Abschnitten: a) „Zusammenfassung“, b) „Kein nachhaltiges Investitionsziel“, c) „Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts“, d) „Anlagestrategie“, e) „Aufteilung der Investitionen“, f) „Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale“, g) „Methoden“, h) „Datenquellen und -verarbeitung“, i) „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“, j) „Sorgfaltspflicht“, k) „Mitwirkungspolitik“, l) „Bestimmter Referenzwert“, soweit ein Index als Referenzwert für die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale bestimmt wurde.

Article 25 Abschnitt „Zusammenfassung“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

1 Die Finanzmarktteilnehmer fassen in dem in Artikel 24 Buchstabe a genannten Abschnitt „Zusammenfassung“ der Internetseite alle Informationen über die Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, zusammen, die in den verschiedenen in dem Artikel genannten Abschnitten enthalten sind. Der Abschnitt „Zusammenfassung“ darf ausgedruckt maximal zwei Seiten Papier im Format A4 umfassen.

2 Der in Artikel 24 Buchstabe a genannte Abschnitt „Zusammenfassung“ der Internetseite muss mindestens in den folgenden Sprachen zur Verfügung gestellt werden: a) in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates des Finanzmarktteilnehmers und, falls abweichend und wenn das Finanzprodukt in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, in einer weiteren in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, b) wenn das Finanzprodukt in einem Aufnahmemitgliedstaat angeboten wird, in einer der Amtssprachen dieses Aufnahmemitgliedstaats.

Article 26 Abschnitt „Kein nachhaltiges Investitionsziel“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

1 Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in dem in Artikel 24 Buchstabe b genannten Abschnitt „Kein nachhaltiges Investitionsziel“ der Internetseite die nachstehende Erklärung auf: „Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.“

2 Bei Finanzprodukten, für die eine Verpflichtung zu mindestens einer nachhaltigen Investition besteht, erläutern die Finanzmarktteilnehmer in dem in Artikel 24 Buchstabe b genannten Abschnitt „Kein nachhaltiges Investitionsziel“ der Internetseite, inwiefern die nachhaltige Investition keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigt, einschließlich aller folgenden Angaben: a) wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt werden, b) ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht.

Article 27 Abschnitt „Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe c genannten Abschnitt „Ökologische oder soziale Merkmale des Finanzprodukts“ der Internetseite die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale.

Article 28 Abschnitt „Anlagestrategie“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

In dem in Artikel 24 Buchstabe d genannten Abschnitt „Anlagestrategie“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer Folgendes: a) die zur Erfüllung der mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale verwendete Anlagestrategie, b) die Politik zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird, u. a. im Hinblick auf solide Managementstrukturen, die Beziehungen zu den Arbeitnehmern, die Vergütung von Mitarbeitern sowie die Einhaltung der Steuervorschriften.

Article 29 Abschnitt „Aufteilung der Investitionen“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

In dem in Artikel 24 Buchstabe e genannten Abschnitt „Aufteilung der Investitionen“ der Internetseite machen die Finanzmarktteilnehmer die in Artikel 14 genannten Angaben und unterscheiden dabei zwischen direkten Risikopositionen in Unternehmen, in die investiert wird, und allen anderen Arten von Risikopositionen gegenüber diesen Unternehmen.

Article 30 Abschnitt „Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe f genannten Abschnitt „Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale“ der Internetseite, wie die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale und die Nachhaltigkeitsindikatoren, anhand deren die Erfüllung dieser ökologischen oder sozialen Merkmale gemessen wird, während des gesamten Lebenszyklus des Finanzprodukts überwacht werden, sowie die damit verbundenen internen oder externen Kontrollmechanismen.

Article 31 Abschnitt „Methoden für ökologische oder soziale Merkmale“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe g genannten Abschnitt „Methoden für ökologische oder soziale Merkmale“ der Internetseite die Methoden, mit denen gemessen wird, inwieweit die mit dem Finanzprodukt beworbenen sozialen oder ökologischen Merkmale erfüllt werden.

Article 32 Abschnitt „Datenquellen und -verarbeitung“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

In dem in Artikel 24 Buchstabe h genannten Abschnitt „Datenquellen und -verarbeitung“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer Folgendes: a) die Datenquellen, die verwendet werden, um die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale zu erreichen, b) die zur Sicherung der Datenqualität getroffenen Maßnahmen, c) die Art und Weise der Datenverarbeitung, d) den Anteil der Daten, der geschätzt wird.

Article 33 Abschnitt „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe i genannten Abschnitt „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“ der Internetseite Folgendes: a) etwaige Beschränkungen hinsichtlich der in Artikel 24 Buchstabe g genannten Methoden und der in Artikel 24 Buchstabe h genannten Datenquellen, b) inwieweit diese Beschränkungen keinen Einfluss darauf haben, wie die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale erfüllt werden.

Article 34 Abschnitt „Sorgfaltspflicht“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 24 Buchstabe j genannten Abschnitt „Sorgfaltspflicht“ der Internetseite die Verfahren, die sie zur Wahrung der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten anwenden, einschließlich der internen und externen Kontrollen dieser Sorgfaltspflicht.

Article 35 Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

In dem in Artikel 24 Buchstabe k genannten Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer die angewandte Mitwirkungspolitik, soweit diese Teil der ökologischen oder sozialen Anlagestrategie ist, einschließlich etwaiger Managementverfahren im Hinblick auf nachhaltigkeitsbezogene Kontroversen in den Unternehmen, in die investiert wird.

Article 36 Abschnitt „Bestimmter Referenzwert“ bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

1 In dem in Artikel 24 Buchstabe l genannten Abschnitt „Bestimmter Referenzwert“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer, ob ein Index als Referenzwert für die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale bestimmt wurde und wie dieser Index auf die durch das Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale ausgerichtet ist, einschließlich der Eingabedaten, der Methoden für die Auswahl dieser Daten, der Methoden für die Neugewichtung und der Art und Weise der Berechnung des Index.

2 Werden die in Absatz 1 genannten Informationen vollständig oder teilweise auf der Internetseite des Administrators für den Referenzwert veröffentlicht, muss ein Link zu diesen Informationen angegeben werden.

Article 37 Offenlegung von Produktinformationen für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, auf der Internetseite

Die Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und in den Artikeln 38 bis 49 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen in der folgenden Reihenfolge und bestehend aus allen wie folgt betitelten Abschnitten: a) „Zusammenfassung“, b) „Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels“ c) „Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts“ d) „Anlagestrategie“, e) „Aufteilung der Investitionen“, f) „Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“ g) „Methoden“, h) „Datenquellen und -verarbeitung“, i) „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“, j) „Sorgfaltspflicht“, k) „Mitwirkungspolitik“, l) „Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“.

Article 38 Abschnitt „Zusammenfassung“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

1 In dem in Artikel 37 Buchstabe a genannten Abschnitt „Zusammenfassung“ der Internetseite fassen die Finanzmarktteilnehmer alle Informationen über die Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, zusammen, die in den verschiedenen in dem Artikel genannten Abschnitten enthalten sind. Der Abschnitt „Zusammenfassung“ darf ausgedruckt maximal zwei Seiten Papier im Format A4 umfassen.

2 Der in Artikel 37 Buchstabe a genannte Abschnitt „Zusammenfassung“ der Internetseite muss mindestens in den folgenden Sprachen zur Verfügung gestellt werden: a) in einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaates des Finanzmarktteilnehmers und, falls abweichend und wenn das Finanzprodukt in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, in einer weiteren in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache, b) wenn das Finanzprodukt in einem Aufnahmemitgliedstaat angeboten wird, in einer der Amtssprachen dieses Aufnahmemitgliedstaats.

Article 39 Abschnitt „Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

In dem in Artikel 37 Buchstabe b genannten Abschnitt „Keine erhebliche Beeinträchtigung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer, ob und weshalb die Investitionen des Finanzprodukts keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigen, und machen dabei alle nachstehenden Angaben: a) wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt werden, b) ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht.

Article 40 Abschnitt „Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

In dem in Artikel 37 Buchstabe c genannten Abschnitt „Nachhaltiges Investitionsziel des Finanzprodukts“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer das nachhaltige Investitionsziel des Finanzprodukts.

Article 41 Abschnitt „Anlagestrategie“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

In dem in Artikel 37 Buchstabe d genannten Abschnitt „Anlagestrategie“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer Folgendes: a) die Anlagestrategie, die zur Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels eingesetzt wird, b) die Politik zur Bewertung der Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung der Unternehmen, in die investiert wird, u. a. im Hinblick auf solide Managementstrukturen, die Beziehungen zu den Arbeitnehmern, die Vergütung von Mitarbeitern sowie die Einhaltung der Steuervorschriften.

Article 42 Abschnitt „Aufteilung der Investitionen“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

In dem in Artikel 37 Buchstabe e genannten Abschnitt „Aufteilung der Investitionen“ der Internetseite fügen die Finanzmarktteilnehmer die im Abschnitt „Wie sehen die Vermögensallokation und der Mindestanteil der nachhaltigen Investitionen aus?“ genannten Informationen in das Muster der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorlage ein und unterscheiden dabei zwischen direkten Risikopositionen in Unternehmen, in die investiert wird, und allen anderen Arten von Risikopositionen gegenüber diesen Unternehmen.

Article 43 Abschnitt „Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe f genannten Abschnitt „Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite, wie das nachhaltige Investitionsziel und die Nachhaltigkeitsindikatoren, mit denen die Erreichung dieses nachhaltigen Investitionsziels gemessen wird, während des gesamten Lebenszyklus des Finanzprodukts überwacht werden, sowie die entsprechenden internen oder externen Kontrollmechanismen.

Article 44 Abschnitt „Methoden“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe g genannten Abschnitt „Methoden“ der Internetseite, welche Methoden verwendet werden, um das Erreichen des nachhaltigen Investitionsziels zu messen, und wie die Nachhaltigkeitsindikatoren für diese Messung verwendet werden.

Article 45 Abschnitt „Datenquellen und -verarbeitung“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

In dem in Artikel 37 Buchstabe h genannten Abschnitt „Datenquellen und -verarbeitung“ der Internetseite erläutern die Finanzmarktteilnehmer Folgendes: a) die Datenquellen, die zur Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels des Finanzprodukts verwendet werden, b) die zur Sicherung der Datenqualität getroffenen Maßnahmen, c) die Art und Weise der Datenverarbeitung, d) den Anteil der Daten, der geschätzt wird.

Article 46 Abschnitt „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe i genannten Abschnitt „Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten“ der Internetseite Folgendes: a) etwaige Beschränkungen hinsichtlich der in Artikel 37 Buchstabe g genannten Methoden und der in Artikel 37 Buchstabe h genannten Datenquellen, b) warum diese Beschränkungen keine Auswirkungen auf das Erreichen des nachhaltigen Investitionsziels haben.

Article 47 Abschnitt „Sorgfaltspflicht“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe j genannten Abschnitt „Sorgfaltspflicht“ der Internetseite die Verfahren, die sie zur Wahrung der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten anwenden, einschließlich der internen und externen Kontrollen dieser Sorgfaltspflicht.

Article 48 Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe k genannten Abschnitt „Mitwirkungspolitik“ der Internetseite die angewandte Mitwirkungspolitik, soweit diese Bestandteil des nachhaltigen Investitionsziels ist, sowie etwaige Managementverfahren im Hinblick auf nachhaltigkeitsbezogene Kontroversen in den Unternehmen, in die investiert wird.

Article 49 Abschnitt „Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“ bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

1 Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem in Artikel 37 Buchstabe l genannten Abschnitt „Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite Folgendes: a) bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden und für die ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, wie dieser Index auf das nachhaltige Investitionsziel des Finanzprodukts ausgerichtet ist, unter Angabe der Eingabedaten, der Methoden für die Auswahl dieser Daten, der Methoden für die Neugewichtung und der Methode für die Berechnung des Index, b) bei Finanzprodukten, mit denen eine Reduzierung der CO2-Emissionen angestrebt wird, geben sie eine Erklärung ab, dass der Referenzwert als EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmter EU-Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Nummern 23a und 23b der Verordnung (EU) 2016/1011 anzusehen ist, und geben einen Link zu der Stelle an, an der die für die Berechnung dieser Referenzwerte verwendete Methode zu finden ist.

2 Werden die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen auf der Internetseite des Administrators für den Referenzwert veröffentlicht, ist abweichend von Absatz 1 Buchstabe a ein Link zu diesen Informationen anzugeben.

3 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b ist, wenn kein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder kein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Nummern 23a und 23b der Verordnung (EU) 2016/1011 verfügbar ist, in dem in Artikel 38 Buchstabe l der vorliegenden Verordnung genannten Abschnitt „Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite auf diesen Umstand hinzuweisen und zu erläutern, wie die kontinuierlichen Anstrengungen zur Verwirklichung des Ziels einer Reduzierung der CO2-Emissionen im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens von Paris sichergestellt werden. Die Finanzmarktteilnehmer erläutern, inwieweit das Finanzprodukt die methodischen Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 erfüllt.

Article 50 Anforderungen an die Darstellung und den Inhalt von regelmäßigen Berichten für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

1 Die Finanzmarktteilnehmer stellen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen in einem Anhang der in Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten Dokumente oder Informationen nach dem Muster der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorlage zur Verfügung.

2 Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in den Hauptteil der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, dass jener Anhang Informationen über die ökologischen oder sozialen Merkmale enthält.

Article 51 Erreichung der mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale

Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Inwieweit wurden die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale erfüllt?“ der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an: a) inwieweit die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale während des Berichtszeitraums erfüllt wurden, einschließlich der Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, mit denen die Erfüllung der einzelnen ökologischen oder sozialen Merkmale gemessen wird, und welche Derivate gegebenenfalls zur Erfüllung dieser ökologischen oder sozialen Merkmale eingesetzt wurden, b) für die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte eine Nennung der in Artikel 9 der Verordnung genannten Umweltziele, zu denen die dem Finanzprodukt zugrunde liegende nachhaltige Anlage beigetragen hat, c) wenn der Finanzmarktteilnehmer mindestens einen früheren regelmäßigen Bericht gemäß diesem Abschnitt für das Finanzprodukt vorgelegt hat, einen historischen Vergleich zwischen dem von dem regelmäßigen Bericht abgedeckten Zeitraum und den von früheren regelmäßigen Berichten abgedeckten Zeiträumen, d) bei Finanzprodukten, die eine Verpflichtung zu nachhaltigen Investitionen beinhalteten, eine Erläuterung, wie diese Investitionen zu den in Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten nachhaltigen Investitionszielen beigetragen und keines dieser Ziele während des Berichtszeitraums erheblich beeinträchtigt haben, einschließlich aller folgenden Informationen: i) wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 jenes Anhangs berücksichtigt wurden, ii) ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht, e) Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß dem Abschnitt „Werden bei diesem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt?“ in der in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Vorlage.

Article 52 Hauptinvestitionen für Finanzprodukte, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

1 Im Abschnitt „Welche sind die Hauptinvestitionen dieses Finanzprodukts?“ der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage werden in absteigender Reihenfolge der Höhe der Investitionen und mit Angabe der Sektoren und Länder, in die investiert wurde, die fünfzehn Investitionen aufgeführt, auf die im Berichtszeitraum der größte Anteil aller getätigten Investitionen des Finanzprodukts entfiel.

2 Entfielen im Berichtszeitraum fünfzig Prozent aller getätigten Investitionen auf weniger als fünfzehn Investitionen, so werden — abweichend von Absatz 1 — diese Investitionen in absteigender Reihenfolge der Höhe der Investitionen und mit Angabe der Sektoren und Länder, in die investiert wurde, in dem in Absatz 1 genannten Abschnitt aufgeführt.

Article 53 Vermögensallokation bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden

Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Wie sah die Vermögensallokation aus?“ der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage eine Beschreibung der Investitionen des Finanzprodukts, einschließlich aller folgenden Informationen an: a) den Anteil der Investitionen des Finanzprodukts, mit denen die beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale während des Berichtszeitraums erreicht wurden, b) den Anlagezweck der übrigen Investitionen während des Berichtszeitraums, einschließlich einer Beschreibung etwaiger ökologischer oder sozialer Mindestschutzmaßnahmen und der Angabe, ob diese Investitionen der Absicherung dienen oder sich auf Barmittel beziehen, die als zusätzliche Liquidität gehalten werden, oder ob es sich um Investitionen handelt, für die keine ausreichenden Daten vorliegen.

Article 54 Anteil der Investitionen in verschiedenen Sektoren und Teilsektoren der Wirtschaft

In dem Abschnitt „In welchen Wirtschaftssektoren wurden die Investitionen getätigt?“ in der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage machen die Finanzmarktteilnehmer Angaben zum Anteil der Investitionen während des Berichtszeitraums in verschiedenen Sektoren und Teilsektoren, darunter auch Sektoren und Teilsektoren der Wirtschaft, die Einkünfte aus der Exploration, dem Abbau, der Förderung, der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, der Raffination oder dem Vertrieb, einschließlich Transport, Lagerung und Handel von fossilen Brennstoffen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates erzielen.

Article 55 Informationen über Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten für Finanzprodukte, die ökologische Merkmale bewerben

1 Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte eine Verpflichtung zur Investition in Wirtschaftstätigkeiten, die zu einem Umweltziel im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 beitragen, enthalten, so werden in dem Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang IV enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen aufgeführt: a) eine Aufschlüsselung des Anteils der Investitionen für jedes der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele, zu dem diese Investitionen beigetragen haben, b) eine Beschreibung der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums, einschließlich: i) der Frage, ob die Einhaltung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Anforderungen durch diese Investitionen von einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern bestätigt oder durch einen oder mehrere Dritte überprüft wurde, und, falls ja, deren Namen, ii) einer grafischen Darstellung in Form eines Balkendiagramms der aggregierten Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums, berechnet gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4, iii) einer grafischen Darstellung in Form eines Balkendiagramms des Umfangs, in dem die aggregierten Investitionen während des Berichtszeitraums in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fließen, aber ausgenommen Risikoposition gegenüber Staaten und berechnet gemäß Artikel 17 Absatz 5, iv) den in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b genannten Angaben, v) einer Aufschlüsselung der Anteile der Investitionen in Übergangswirtschaftstätigkeiten und in ermöglichende Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums, jeweils ausgedrückt als Prozentsatz aller Investitionen des Finanzprodukts, vi) wenn das Finanzprodukt in nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel investiert wurde, bei denen es sich jedoch nicht um ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, einer klaren Erläuterung der Gründe hierfür, vii) wenn der Finanzmarktteilnehmer mindestens einen früheren regelmäßigen Bericht gemäß diesem Abschnitt für das Finanzprodukt vorgelegt hat, einem historischen Vergleich des Umfangs der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums und in früheren Zeiträumen, viii) wenn der Finanzmarktteilnehmer nicht beurteilen konnte, inwieweit Risikopositionen gegenüber Staaten während des Berichtszeitraums zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten beigetragen haben, einer ausführlichen Erläuterung der Gründe hierfür und des Anteils dieser Risikopositionen an den Gesamtinvestitionen.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii gilt Folgendes: a) bei der Aggregation der Investitionen in Nicht-Finanzunternehmen werden die Umsatzerlöse, die Investitionsausgaben und die Betriebsausgaben berechnet und in die grafische Darstellung aufgenommen, b) bei der Aggregation der Investitionen in Finanzunternehmen werden gegebenenfalls die Umsatzerlöse und Investitionsausgaben berechnet und in die grafische Darstellung aufgenommen, c) bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, kann der wichtigste Leistungsindikator eine Kombination der wichtigsten investitionsbezogenen und versicherungstechnischen Leistungsindikatoren gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 sein.

Article 56 Informationen zu Finanzprodukten, mit denen soziale Merkmale beworben werden

Bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden und die eine Verpflichtung zu nachhaltigen Investitionen mit einem sozialen Ziel enthalten, wird im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang IV enthaltenen Vorlage der Anteil dieser nachhaltigen Investitionen angegeben.

Article 57 Nachhaltigkeitsleistung des Index, der als Referenzwert für ökologische oder soziale Merkmale bestimmt ist

1 Die Finanzmarktteilnehmer geben bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, im Abschnitt „Wie hat dieses Finanzprodukt im Vergleich zum bestimmten Referenzwert abgeschnitten?“ in der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an: a) bezogen auf den Berichtszeitraum eine Erläuterung, wie sich der als Referenzwert bestimmte Index von einem relevanten breiten Marktindex unterscheidet, sowie Angaben zur Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, die vom Finanzmarktteilnehmer als relevant erachtet werden, um die Ausrichtung des Index auf die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale und auf die ESG-Faktoren zu bestimmen, auf die in der vom Referenzwert-Administrator gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 veröffentlichten Referenzwert-Erklärung Bezug genommen wird, b) einen Vergleich zwischen der Leistung des Finanzprodukts und den Indikatoren zur Messung der Nachhaltigkeitsfaktoren des unter Buchstabe a genannten Index während des Berichtszeitraums, c) einen Vergleich zwischen der Leistung des Finanzprodukts und einem relevanten breiten Marktindex während des Berichtszeitraums.

2 Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Vergleiche werden gegebenenfalls entweder in Form einer Tabelle oder in Form einer grafischen Darstellung vorgelegt.

Article 58 Anforderungen an die Darstellung und den Inhalt von regelmäßigen Berichten für Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

Die Finanzmarktteilnehmer stellen bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen in einem Anhang der in Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten Dokumente oder Informationen nach dem Muster der in Anhang V der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorlage zur Verfügung. Die Finanzmarktteilnehmer nehmen in den Hauptteil der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, dass jener Anhang Informationen über nachhaltige Investitionen enthält.

Article 59 Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels des Finanzprodukts

Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Inwieweit wurde das nachhaltige Investitionsziel dieses Finanzprodukts erreicht?“ der in Anhang V enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an: a) inwieweit das nachhaltige Investitionsziel während des Berichtszeitraums erreicht wurde, einschließlich der Leistung i) der im Unterabschnitt „Welche Nachhaltigkeitsindikatoren werden zur Messung der Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels dieses Finanzprodukts herangezogen?“ genannten Nachhaltigkeitsindikatoren des Abschnitts „Welches nachhaltige Investitionsziel wird mit diesem Finanzprodukt angestrebt?“ in der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorlage, ii) aller im Unterabschnitt „Wie wird durch den Einsatz von Derivaten das nachhaltige Investitionsziel erreicht?“ des Abschnitts „Wie sehen die Vermögensallokation und der Mindestanteil der nachhaltigen Investitionen aus?“ genannten Derivate zur Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels in der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorlage, b) für die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte eine Nennung der in Artikel 9 der Verordnung genannten Umweltziele, zu denen die dem Finanzprodukt zugrunde liegende nachhaltige Anlage beigetragen hat, c) für die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Finanzprodukte Informationen darüber, wie das Ziel einer Reduzierung der CO2-Emissionen auf das Übereinkommen von Paris abgestimmt wurde, mit einer Beschreibung, wie das Finanzprodukt während des Berichtszeitraums zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris beigetragen hat, einschließlich — in Bezug auf EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder auf Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte — der ESG-Faktoren und Kriterien, die der Referenzwert-Administrator gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 berücksichtigt, d) wenn die Finanzmarktteilnehmer mindestens einen früheren regelmäßigen Bericht gemäß diesem Abschnitt für das Finanzprodukt vorgelegt haben, einen historischen Vergleich zwischen dem von dem regelmäßigen Bericht abgedeckten aktuellen Zeitraum und den von früheren regelmäßigen Berichten abgedeckten Zeiträumen, e) eine Erläuterung, wie die nachhaltigen Investitionen während des Berichtszeitraums zu einem nachhaltigen Investitionsziel beigetragen und keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigt haben, einschließlich aller folgenden Punkte: i) wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt wurden, ii) ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht, f) Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß dem Abschnitt „Werden bei diesem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt?“ in der in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Vorlage.

Article 60 Hauptinvestitionen bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

1 Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Welche sind die Hauptinvestitionen dieses Finanzprodukts?“ der in Anhang V enthaltenen Vorlage in absteigender Reihenfolge der Höhe der Investitionen und mit Angabe der Sektoren und Länder, in die investiert wurde, die fünfzehn Investitionen an, auf die im Berichtszeitraum der größte Anteil aller getätigten Investitionen des Finanzprodukts entfiel.

2 Entfielen im Berichtszeitraum fünfzig Prozent aller getätigten Investitionen auf weniger als fünfzehn Investitionen, so werden — abweichend von Absatz 1 — diese Investitionen in absteigender Reihenfolge der Höhe der Investitionen und mit Angabe der Sektoren und Länder, in die investiert wurde, in dem in Absatz 1 genannten Abschnitt aufgeführt.

Article 61 Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ der in Anhang V enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an: a) den Anteil der Investitionen des Finanzprodukts, die zum nachhaltigen Investitionsziel beigetragen haben, b) den Zweck der übrigen Investitionen während des Berichtszeitraums, einschließlich einer Beschreibung etwaiger ökologischer oder sozialer Mindestschutzmaßnahmen, und ob diese Investitionen der Absicherung dienen oder sich auf Barmittel beziehen, die als zusätzliche Liquidität gehalten werden, c) den Anteil der Investitionen während des Berichtszeitraums in verschiedenen Sektoren und Teilsektoren.

Article 62 Informationen über nachhaltige Investitionen in Finanzprodukte, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden

1 Für die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Finanzprodukte werden im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang V enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen aufgeführt: a) eine Aufschlüsselung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b) eine Beschreibung der nachhaltigen Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums, einschließlich: i) den Informationen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, ii) einer grafischen Darstellung in Form eines Balkendiagramms gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, iii) einer grafischen Darstellung in Form eines Balkendiagramms gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, iv) den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben, v) einer Aufschlüsselung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v, vi) wenn das Finanzprodukt in nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel investiert wurde, bei denen es sich jedoch nicht um ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten handelt, einer klaren Erläuterung der Gründe hierfür, vii) wenn der Finanzmarktteilnehmer mindestens einen früheren regelmäßigen Bericht gemäß diesem Abschnitt für das Finanzprodukt vorgelegt hat, einem historischen Vergleich des Umfangs der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten während des Berichtszeitraums und in früheren Zeiträumen, c) eine erläuternde Beschreibung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii, d) bei Finanzprodukten, die nachhaltige Investitionen mit einem sozialen Ziel enthalten, wird im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der sozial nachhaltigen Investitionen während des Berichtszeitraums?“ in der in Anhang V enthaltenen Vorlage auch der Anteil dieser nachhaltigen Investitionen angegeben.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und iii wenden die Finanzmarktteilnehmer Artikel 55 Absatz 2 an.

Article 63 Nachhaltigkeitsleistung des Index, der als Referenzwert für das nachhaltige Investitionsziel bestimmt wurde

1 Die Finanzmarktteilnehmer geben bei Finanzprodukten, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden und für die ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, im Abschnitt „Wie hat dieses Finanzprodukt im Vergleich zum Nachhaltigkeitsreferenzwert abgeschnitten?“ der in Anhang V enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an: a) bezogen auf den Berichtszeitraum eine Erläuterung, wie sich der als Referenzwert bestimmte Index von einem relevanten breiten Marktindex unterscheidet, sowie zumindest Angaben zur Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, die vom Finanzmarktteilnehmer als relevant erachtet werden, um die Ausrichtung des Index auf das nachhaltige Investitionsziel, einschließlich der ESG-Faktoren, zu bestimmen, auf die in der vom Referenzwert-Administrator gemäß Artikel 27 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2016/1011 veröffentlichten Referenzwert-Erklärung Bezug genommen wird, b) einen Vergleich zwischen der Leistung des Finanzprodukts und den Indikatoren zur Messung der Nachhaltigkeitsfaktoren des unter Buchstabe a genannten Index während des Berichtszeitraums, c) einen Vergleich zwischen der Leistung des Finanzprodukts und einem relevanten breiten Marktindex während des Berichtszeitraums.

2 Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Vergleiche werden entweder in Form einer Tabelle oder in Form einer grafischen Darstellung vorgelegt.

Article 64 Historische Vergleiche für regelmäßige Berichte

1 Bei den historischen Vergleichen gemäß Artikel 51 Buchstabe c, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii, Artikel 59 Buchstabe d und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii vergleichen die Finanzmarktteilnehmer den Berichtszeitraum mit dem vorangegangenen Berichtszeitraum und anschließend mit jedem vorangegangenen Berichtszeitraum bis zu den letzten fünf vorangegangenen Zeiträumen.

2 Für die Zwecke der in Artikel 51 Buchstabe c und Artikel 59 Buchstabe d genannten historischen Vergleiche geben die Finanzmarktteilnehmer durchgehend über die verschiedenen Zeiträume die Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren mit folgenden Informationen an: a) bei quantitativen Informationen Kennzahlen mit einer relativen Bezugsgröße, wie beispielsweise Auswirkungen pro investiertem Euro, b) welche Indikatoren von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt oder von einem unabhängigen Dritten überprüft wurden, c) den Anteil der zugrunde liegenden Vermögenswerte des Finanzprodukts im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage und im Abschnitt „Wie hoch war der Anteil der nachhaltigkeitsbezogenen Investitionen?“ in der in Anhang V dieser Verordnung enthaltenen Vorlage.

Article 65 Finanzprodukte mit einer oder mehreren zugrunde liegenden Anlageoptionen, die zu einer Einstufung als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen führen

1 Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger Anlageoptionen und führt mindestens eine dieser Anlageoptionen dazu, dass das Finanzprodukt als Finanzprodukt mit beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmalen eingestuft wird, nehmen die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von den Artikeln 50 bis 57 — in den Hauptteil der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen eine deutlich sichtbare Erklärung auf, mit der Folgendes bestätigt wird: a) Mit dem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben. b) Die Erfüllung dieser Merkmale setzt voraus, dass in mindestens eine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Anlageoptionen investiert wird und dass mindestens eine dieser Optionen während der Haltedauer des Finanzprodukts gehalten wird. c) Weitere Informationen über diese ökologischen oder sozialen Merkmale können den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Anhängen entnommen werden.

2 Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen alle folgenden Informationen an: a) für jede Anlageoption, in die investiert wird und die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, die in den Artikeln 50 bis 57 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen, b) für jede Anlageoption, in die investiert wird und die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 58 bis 63 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen, c) für jede Anlageoption, in die investiert wird und mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.

3 Die Finanzmarktteilnehmer stellen die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen nach dem Muster der in Anhang IV enthaltenen Vorlage und die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen nach dem Muster der in Anhang V enthaltenen Vorlage dar.

Article 66 Finanzprodukte mit zugrunde liegenden Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden

1 Beinhaltet ein Finanzprodukt für den Anleger Anlageoptionen, mit denen ausnahmslos nachhaltige Investitionen angestrebt werden, bestätigen die Finanzmarktteilnehmer — abweichend von den Artikeln 58 bis 63 — in einer deutlich sichtbaren Erklärung im Hauptteil der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen, dass mit dem Finanzprodukt nachhaltige Investitionen angestrebt werden und dass die auf dieses Ziel bezogenen Informationen in den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Anhängen verfügbar sind.

2 Die Finanzmarktteilnehmer geben in den Anhängen der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Dokumente oder Informationen alle folgenden Informationen an: a) für jede Anlageoption, in die investiert wird und die als Finanzprodukt eingestuft wird, mit dem nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die in den Artikeln 58 bis 63 genannten Informationen, b) für jede Anlageoption, in die investiert wird und mit der nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch kein Finanzprodukt darstellt, Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition.

3 Die Finanzmarktteilnehmer stellen die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen nach dem Muster der Vorlage in Anhang V dar.

Article 67 Informationen über zugrunde liegende Anlageoptionen, mit denen nachhaltige Investitionen angestrebt werden, die jedoch selbst keine Finanzprodukte darstellen

Die in Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen über das Ziel der nachhaltigen Investition müssen alle folgenden Angaben enthalten: a) eine Beschreibung des nachhaltigen Investitionsziels, b) eine Erläuterung, inwieweit das nachhaltige Investitionsziel während des Berichtszeitraums erreicht wurde, einschließlich der Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, die zur Messung der Gesamtnachhaltigkeitsauswirkungen der Optionen mit einem nachhaltigen Investitionsziel herangezogen werden, c) eine Erläuterung, inwiefern die Investitionen keines der nachhaltigen Investitionsziele erheblich beeinträchtigen, einschließlich aller folgenden Angaben: i) wie die Indikatoren für nachteilige Auswirkungen in Anhang I Tabelle 1 und alle relevanten Indikatoren in den Tabellen 2 und 3 in jenem Anhang berücksichtigt werden, ii) ob die nachhaltige Investition mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, und aus der Internationalen Charta der Menschenrechte, in Einklang steht.

Article 68 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2023.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions