Delegierte Verordnung (EU) 2022/1301 der Kommission vom 31. März 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Informationen, die gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung bei synthetischen Bilanzverbriefungen zu übermitteln sind
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1226 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) wenn es sich bei der Verbriefung um eine synthetische Bilanzverbriefung handelt, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Informationen.“ b) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe d eingefügt: „d) wenn es sich bei der Verbriefung um eine synthetische Bilanzverbriefung handelt, die in den Feldern STSSY2, STSSY10, STSSY12 und STSSY13 des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung genannten Informationen.“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Enthalten die folgenden Unterlagen Informationen, die für die STS-Meldung relevant sind, kann in der Spalte ‚Zusätzliche Informationen‘ der Anhänge I, II, III oder IV der vorliegenden Verordnung ein Verweis auf die relevanten Teile dieser Unterlagen angebracht werden, wobei klar anzugeben ist, um welche Art von Dokumentation es sich handelt:“ b) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) sonstige Unterlagen mit Informationen, die für die STS-Meldung relevant sind, insbesondere im Falle synthetischer Bilanzverbriefungen auch Unterlagen, die einen Originator, einen Anleger, die Besicherungsvereinbarung, den in Artikel 26e Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Drittpartei-Verifizierer, und, soweit verfügbar, die Dokumentation für die in Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten synthetische Unternehmensanleihen (‚Credit Linked Notes‘) betreffen.“ 3. Die Anhänge I, II und III werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. 4. Der in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltene Anhang IV wird angefügt.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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