Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302 der Kommission vom 20. April 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate und für Verfahren für Anträge auf Ausnahmen von Positionslimits (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Berechnung der Nettoposition, die eine Person in einem Warenderivat hält, die Methodik für die Berechnung der Positionslimits für die Größe dieser Position und die Verfahren für Anträge auf Ausnahmen von Positionslimits.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „finanzielle Stelle“ eine der folgenden Stellen: a) eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirma, b) ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenes Kreditinstitut, c) ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , d) ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG, e) einen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und, sofern zutreffend, seine Verwaltungsgesellschaft, f) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates , g) einen alternativen Investmentfonds, der von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen oder registrierten Verwalter alternativer Investmentfonds verwaltet wird, h) eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene zentrale Gegenpartei, i) einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Zentralverwahrer; 2. „nichtfinanzielle Stelle“ eine juristische oder natürliche Person, bei der es sich nicht um eine finanzielle Stelle handelt; 3. „Kontrakt im Spot-Monat“ den mit einer bestimmten zugrunde liegenden Ware verbundenen Warenderivatkontrakt, dessen Laufzeit gemäß den Regeln des Handelsplatzes als Nächstes endet; 4. „Kontrakt in anderen Monaten“ alle anderen Warenderivatkontrakte, die keine Kontrakte im Spot-Monat sind; 5. „handelbare Einheit“ die von dem Handelsplatz, an dem das Warenderivat gehandelt wird, verwendete Handelseinheit, die einer standardisierten Menge der zugrunde liegenden Ware entspricht. Eine in einem Drittland ansässige Stelle wird als finanzielle Stelle betrachtet, wenn sie im Falle, dass sie in der Union ansässig wäre und dem Unionsrecht unterliegen würde, eine Zulassung nach einem der in Absatz 1 unter Nummer 1 genannten Rechtsakte der Union benötigen würde. Eine in einem Drittland ansässige Stelle wird als nichtfinanzielle Stelle betrachtet, wenn sie im Falle, dass sie in der Union ansässig wäre und dem Unionsrecht unterliegen würde, keine Zulassung nach einem der in Unterabsatz 1 unter Nummer 1 genannten Rechtsakte der Union benötigen würde.
Article 3 Aggregierung und Saldierung der Positionen in einem Warenderivat
1 Die Nettoposition, die eine Person in einem Warenderivat hält, wird aus folgenden Positionen aggregiert: a) den von ihr gehaltenen Positionen in dem an einem Handelsplatz gehandelten Warenderivat und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten im Sinne von Artikel 6, b) wenn es sich bei dem Warenderivat um ein in erheblichen Volumina gemäß Artikel 5 an einem Handelsplatz gehandeltes Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt, ihren Positionen in Derivaten auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften, die in erheblichen Volumina an anderen Handelsplätzen gehandelt werden und den von der zentralen zuständigen Behörde festgelegten Positionslimits unterliegen, c) wenn es sich bei dem Warenderivat um einen kritischen oder signifikanten Kontrakt handelt, den von ihr gehaltenen Positionen in kritischen oder signifikanten Kontrakten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften, die an anderen Handelsplätzen gehandelt werden und den von der zentralen zuständigen Behörde festgelegten Positionslimits unterliegen.
2 Die in einem an einem Handelsplatz gehandelten Warenderivat gehaltenen Positionen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a schließen die Positionen ein, die in den disaggregierten Komponenten eines Spread-Kontrakts und in anderen eng verbundenen, an demselben Handelsplatz gehandelten Warenderivaten gehalten werden und die einen Teil des Werts eines entsprechenden Standard-Terminkontrakts ausmachen oder deren Preisbildungszeitraum als der Zeitraum zwischen dem gewählten Anfangsdatum und dem Ende des Kontraktmonats des Standard-Warenderivats definiert ist.
3 Wenn eine Person in einem der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Warenderivate sowohl Kauf- als auch Verkaufspositionen hält, dann bestimmt sich ihre Nettoposition für dieses Warenderivat durch die Saldierung dieser Positionen.
4 Von einer nichtfinanziellen Stelle gehaltene Positionen in Warenderivaten, die gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 3 objektiv messbar Risiken verringern und im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 auf der Grundlage von Artikel 8 Absätze 1 und 2 von der zuständigen Behörde als solche anerkannt sind, werden nicht in die Aggregierung zum Vergleich der Nettoposition dieser nichtfinanziellen Stelle mit den Limits für dieses Warenderivat einbezogen.
5 Von einer finanziellen Stelle gehaltene Positionen in Warenderivaten, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 objektiv messbar Risiken verringern und im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 auf der Grundlage von Artikel 8 Absätze 3 und 4 von der zuständigen Behörde als solche anerkannt sind, werden nicht in die Aggregierung zum Vergleich der Nettoposition dieser finanziellen Stelle mit den Limits für dieses Warenderivat einbezogen.
6 Von einer Person gehaltene Positionen in Warenderivaten, die aus Geschäften an Handelsplätzen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität gemäß Artikel 10 resultieren und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 als solche anerkannt sind, werden nicht in die Aggregierung zum Vergleich der Nettoposition dieser Person mit den Limits für dieses Warenderivat einbezogen.
7 Die in einem Warenderivat von einer Person gehaltenen Nettopositionen müssen für Kontrakte im Spot-Monat und Kontrakte in anderen Monaten getrennt ermittelt werden.
Article 4 Methode für die Berechnung der Positionen von Unternehmen innerhalb einer Gruppe
1 Ein Mutterunternehmen bestimmt seine Nettoposition, indem es folgende Positionen gemäß Artikel 3 aggregiert: a) seine eigene Nettoposition, b) die Nettopositionen aller seiner Tochterunternehmen.
2 Abweichend von Absatz 1 werden die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen gehaltenen Positionen in Warenderivaten von dessen Mutterunternehmen oder, sofern er eine Verwaltungsgesellschaft benannt hat, von deren Mutterunternehmen nicht aggregiert, wenn dieses Mutterunternehmen keinerlei Einfluss auf die Anlageentscheidungen in Bezug auf das Eröffnen, Halten oder Schließen dieser Positionen hat.
Article 5 Erhebliche Volumina
1 Ein Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt als in erheblichen Volumina an einem Handelsplatz gehandelt, wenn der Handel mit dem Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse an dem betreffenden Handelsplatz über drei aufeinanderfolgende Monate hinweg offene Kontraktpositionen im Spot-Monat und in anderen Monaten von im Durchschnitt mehr als 20000 handelbaren Einheiten pro Tag erreicht.
2 Der Handelsplatz, an dem das größte Volumen von Warenderivaten mit demselben Basiswert und mit denselben Eigenschaften gehandelt wird, ist der Handelsplatz, an dem über ein Jahr hinweg im Durchschnitt die größte Zahl offener Positionen pro Tag erreicht wird.
Article 6 Mit an Handelsplätzen gehandelten Warenderivaten wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte
Ein OTC-Derivat gilt als wirtschaftlich gleichwertig mit einem an einem Handelsplatz gehandelten Warenderivat, wenn es identischen vertraglichen Bestimmungen und Vertragsbedingungen unterliegt, mit Ausnahme unterschiedlicher Spezifikationen für die Größe der handelbaren Einheiten, um weniger als einen Kalendertag abweichender Fälligkeitstermine und unterschiedlicher Vorkehrungen zur Verringerung der Nachhandelsrisiken.
Article 7 Positionen, mit denen direkt mit der Geschäftstätigkeit verbundene Risiken verringert werden
1 Eine von einer nichtfinanziellen Stelle gehaltene Position in einem an Handelsplätzen gehandelten Warenderivat oder in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten im Sinne von Artikel 6 gilt dann als Position, die direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden nichtfinanziellen Stelle verbundene Risiken gemäß Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU verringert, wenn diese Position allein oder in Verbindung mit anderen Derivaten im Sinne von Absatz 3 („Position in einem Portfolio von Warenderivaten“) eines der folgenden Kriterien erfüllt: a) Sie verringert die Risiken infolge einer möglichen Änderung des Werts der Vermögenswerte, Dienstleistungen, Ausgangsstoffe, Erzeugnisse, Waren oder Verbindlichkeiten, welche die nichtfinanzielle Stelle oder deren Gruppe besitzt, produziert, herstellt, verarbeitet, bereitstellt, erwirbt, vermarktet, vermietet, verkauft oder eingeht oder die sie im Laufe ihrer normalen Geschäftstätigkeit vernünftigerweise zu besitzen, zu produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, bereitzustellen, zu erwerben, zu vermarkten, zu vermieten, zu verkaufen oder einzugehen erwartet. b) Sie kann als Sicherungsgeschäft im Sinne der Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) angesehen werden, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates übernommen wurden.
2 Eine von einer finanziellen Stelle gehaltene Position in einem Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, in einem an Handelsplätzen gehandelten kritischen oder signifikanten Derivat oder in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten im Sinne von Artikel 6 gilt dann als Position, die direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stellen einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe verbundene Risiken gemäß Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU verringert, wenn diese Position allein oder in Verbindung mit anderen Derivaten im Sinne von Absatz 3 („Position in einem Portfolio von Warenderivaten“) eines der Kriterien erfüllt, die in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannt sind.
3 Für die Zwecke von Absatz 1 gilt eine Position allein oder in Verbindung mit anderen Derivaten dann als risikomindernd, wenn die nichtfinanzielle Stelle oder die in ihrem Namen handelnde Person als Inhaber der Position a) in ihren internen Grundsätzen Folgendes darlegt: i) die Arten der Warenderivate in den Portfolios, die der Verringerung der direkt mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Risiken dienen, und die Kriterien für ihre Zulässigkeit, ii) den Zusammenhang zwischen dem Portfolio und den damit verringerten Risiken, iii) die Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die Positionen mit Bezug auf diese Warenderivate keinem anderen Zweck dienen als der Absicherung von direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken, und dass jegliche Position, die einem anderen Zweck dient, eindeutig identifizierbar ist, b) die Portfolios im Hinblick auf Warenderivatkategorie, zugrunde liegende Ware, Zeithorizont und andere relevante Faktoren hinreichend disaggregiert beschreiben kann.
4 Für die Zwecke von Absatz 2 gilt eine Position allein oder in Verbindung mit anderen Derivaten dann als risikomindernd, wenn die finanzielle Stelle die in Absatz 3 Buchstaben a und b dargelegten Bedingungen erfüllt.
Article 8 Antrag auf Ausnahme von Positionslimits für Positionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie direkt mit Geschäftstätigkeiten verbundene Risiken verringern
1 Eine nichtfinanzielle Stelle kann als Inhaber einer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllenden Position in einem Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder in einem kritischen oder signifikanten Derivat bei der zuständigen Behörde, die das Positionslimit für dieses Warenderivat festlegt, die Ausnahme gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a beantragen.
2 Als Nachweis dafür, dass die Position direkt mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stelle verbundene Risiken verringert, reicht die in Absatz 1 erwähnte Person bei der zuständigen Behörde folgende Angaben ein: a) eine Beschreibung der Art und des Werts der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stelle in Bezug auf die für das Warenderivat, für das die Ausnahme beantragt wird, relevante Ware, b) eine Beschreibung der Art und des Werts der Tätigkeiten der nichtfinanziellen Stelle in Bezug auf die an Handelsplätzen gehandelten Warenderivate und wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakte, in denen sie Positionen hält und mit denen sie handelt, c) eine Beschreibung der Art und des Umfangs der warenbezogenen offenen Forderungen und Risiken, denen die nichtfinanzielle Stelle infolge ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgesetzt ist oder die sie erwartet und die durch die Verwendung von Warenderivaten verringert werden oder verringert würden, d) eine Erläuterung, auf welche Weise die nichtfinanzielle Stelle die mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen offenen Forderungen und Risiken durch die Verwendung von Warenderivaten direkt verringert.
3 Eine finanzielle Stelle kann als Inhaber einer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllenden Position in einem Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder in einem kritischen oder signifikanten Derivat bei der zuständigen Behörde, die das Positionslimit für dieses Warenderivat festlegt, die Ausnahme gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b beantragen.
4 Die in Absatz 3 erwähnte Person reicht bei der zuständigen Behörde folgende Angaben ein: a) geeignete Informationen, aus denen hervorgeht, dass das Mutterunternehmen die finanzielle Stelle mit dem Handel mit Warenderivaten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und mit ihren wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten betraut hat, um die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stellen der überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe verbundenen offenen Forderungen und Risiken zu verringern, b) die folgenden Informationen, aus denen hervorgeht, wie die Position Risiken verringert, die unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stellen derselben überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe verbunden sind: i) eine Beschreibung der Art und des Werts der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stellen in Bezug auf die für das Warenderivat, für das die Ausnahme beantragt wird, relevante Ware, ii) eine Beschreibung der Art und des Umfangs der warenbezogenen offenen Forderungen und Risiken, denen die nichtfinanziellen Stellen infolge ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgesetzt sind oder die sie erwarten und die durch die Verwendung von Warenderivaten verringert werden oder verringert würden, iii) eine Beschreibung der Art und des Werts der Tätigkeiten der finanziellen Stelle in Bezug auf die an Handelsplätzen gehandelten Warenderivate und wirtschaftlich gleichwertigen OTC, in denen sie Positionen hält und mit denen sie handelt, iv) eine Erläuterung, auf welche Weise die finanzielle Stelle die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stellen verbundenen offenen Forderungen und Risiken durch die Verwendung von Warenderivaten direkt verringert.
5 Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 21 Kalendertagen nach Eingang über den Antrag und benachrichtigt den Antragsteller über die Genehmigung oder Ablehnung der Ausnahme.
6 Die nichtfinanzielle Stelle meldet der zuständigen Behörde bedeutende Änderungen der Art oder des Werts ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder ihres Handels mit Warenderivaten, die für die unter Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Angaben relevant sind, und reicht einen neuen Antrag auf die Ausnahme ein, wenn sie diese weiterhin in Anspruch nehmen möchte.
7 Die finanzielle Stelle meldet der zuständigen Behörde Änderungen hinsichtlich der in Absatz 4 Buchstabe a aufgeführten Angaben oder bedeutende Änderungen der Art oder des Werts der wirtschaftlichen Tätigkeit der nichtfinanziellen Stelle oder des Handels der finanziellen Stelle mit Warenderivaten, die für die unter Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii aufgeführten Angaben relevant sind, und reicht einen neuen Antrag auf die Ausnahme ein, wenn sie diese weiterhin in Anspruch nehmen möchte.
Article 9 Antrag auf Ausnahme von Positionslimits für Positionen, die der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität dienen
1 Eine Person kann als Inhaber einer Position in einem Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder in einem kritischen oder signifikanten Derivat bei der zuständigen Behörde, die das Positionslimit für dieses Warenderivat festlegt, die Ausnahme gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c beantragen.
2 Als Nachweis dafür, dass die Positionen aus Geschäften mit Warenderivaten resultieren, die an einem Handelsplatz zur Erfüllung der Verpflichtung, einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe c abgeschlossen wurden, reicht die in Absatz 1 erwähnte Person bei der zuständigen Behörde folgende Angaben ein: a) die Liste der Warenderivate, mit denen die Person gemäß den Buchstaben b und c des vorliegenden Absatzes einen Handelsplatz mit Liquidität versorgt, b) die Bestimmungen, gemäß denen diese Person von einer Regulierungsbehörde dazu verpflichtet ist, einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, oder die mit dem Handelsplatz abgeschlossene schriftliche Vereinbarung, in der die von der Person am Handelsplatz zu erfüllenden Verpflichtungen zur Bereitstellung von Liquidität je Warenderivat festgelegt sind, c) eine Beschreibung der Art und des Werts der Tätigkeiten der Person zur Erfüllung der Verpflichtung, einen Handelsplatz durch Geschäfte mit dem betreffenden Warenderivat mit Liquidität zu versorgen, und der erwarteten daraus resultierenden Positionen, d) Positionslimits, die in ihren internen Grundsätzen hinsichtlich der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität je Warenderivat festgelegt wurden.
3 Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 21 Kalendertagen nach Eingang über den Antrag und benachrichtigt die Person über die Genehmigung oder Ablehnung der Ausnahme.
4 Die Person meldet der zuständigen Behörde bedeutende Änderungen der Art oder des Werts der Handelstätigkeiten der Person mit Warenderivaten, die für die unter Absatz 2 aufgeführten Angaben relevant sind, und reicht einen neuen Antrag auf die Ausnahme ein, wenn sie diese weiterhin in Anspruch nehmen möchte.
Article 10 Positionen, die aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität resultieren
1 Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 gilt eine Position, die von einer Person in einem an einem Handelsplatz gehandelten Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse oder in einem an einem Handelsplatz gehandelten kritischen oder signifikanten Warenderivat gehalten wird, als aus Geschäften zur Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität resultierend, wenn die Position direkt aus Geschäften mit einem Warenderivat resultiert, die im Einklang mit den von den Regulierungsbehörden gemäß dem Unionsrecht oder den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Verpflichtungen getätigt wurden oder die gemäß der mit dem Handelsplatz geschlossenen schriftlichen Vereinbarung getätigt und vom Handelsplatz als solche identifiziert wurden.
2 Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 ist eine Position, die aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität resultiert, eine Position, für die die Person, die die Position hält, in ihren internen Grundsätzen Folgendes darlegt: a) die Arten der Warenderivate in den Portfolios, die der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität dienen, b) die Verknüpfung zwischen der in einem Warenderivat gehaltenen Position und den Geschäften, die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität durch Geschäfte mit diesem Derivat gemäß Absatz 1 getätigt wurden, c) die Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass Positionen, die nicht aus zur Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Liquidität getätigten Geschäften resultieren oder einem anderen Zweck dienen, eindeutig identifiziert werden können.
Article 11 Methodik zur Festlegung des Richtwerts für Limits im Spot-Monat
1 Zur Festlegung eines Richtwerts für das Positionslimit eines Derivats auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und eines kritischen oder signifikanten Warenderivats im Spot-Monat berechnen die zuständigen Behörden 25 % der für dieses Warenderivat lieferbaren Menge. Ist die lieferbare Menge erheblich größer als die Gesamtheit der offenen Positionen, so bestimmen die zuständigen Behörden den Richtwert für das Limit im Spot-Monat durch Berechnung von 25 % der für dieses Warenderivat offenen Kontraktpositionen. Dieser Richtwert wird in handelbaren Einheiten angegeben.
2 Wenn eine zuständige Behörde für verschiedene Zeitpunkte innerhalb des Spot-Monats unterschiedliche Positionslimits festlegt, dann senkt sie diese mit dem Näherrücken des Auslaufens des Warenderivatkontrakts sukzessive und berücksichtigt die Regelungen zum Positionsmanagement des Handelsplatzes.
3 Abweichend von Absatz 1 bestimmen die zuständigen Behörden den Richtwert für das Positionslimit im Spot-Monat für Warenderivate, deren zugrunde liegende Waren als für den menschlichen Verzehr bestimmte Nahrungsmittel anerkannt sind und deren offene Kontraktpositionen sich in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten insgesamt auf mehr als 50000 handelbare Einheiten belaufen, durch Berechnung von 20 % der für dieses Warenderivat lieferbaren Menge. Ist die lieferbare Menge erheblich größer als die Gesamtheit der offenen Positionen, so bestimmen die zuständigen Behörden den Richtwert für das Limit im Spot-Monat für ein solches Warenderivat durch Berechnung von 20 % der für dieses Warenderivat offenen Kontraktpositionen.
Article 12 Lieferbare Menge
1 Zur Berechnung der lieferbaren Menge eines Derivats auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und eines kritischen oder signifikanten Warenderivats stellen die zuständigen Behörden fest, mit welcher Menge der zugrunde liegenden Ware die mit dem Warenderivat verbundenen Lieferpflichten erfüllt werden können.
2 Zur Feststellung der für ein Warenderivat lieferbaren Menge gemäß Absatz 1 ziehen die zuständigen Behörden die monatliche Durchschnittsmenge heran, in der die zugrunde liegende Ware anhand der neuesten verfügbaren Daten lieferbar war, die Folgendes abdecken: a) einen Zeitraum von einem Jahr, der dem Datum der Festlegung für ein kritisches oder signifikantes Warenderivat unmittelbar vorausgeht, b) einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren, der dem Datum der Festlegung für ein Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse unmittelbar vorausgeht.
3 Die Menge der zugrunde liegenden Ware, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, wird von den zuständigen Behörden anhand folgender Kriterien ermittelt: a) der Lagermöglichkeiten für die zugrunde liegende Ware, b) der Faktoren, die die Lieferung der zugrunde liegenden Ware beeinflussen könnten.
Article 13 Methodik zur Festlegung des Richtwerts für Limits in anderen Monaten
1 Zur Festlegung eines Richtwerts für das Positionslimit eines Derivats auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und eines kritischen oder signifikanten Warenderivats in anderen Monaten berechnen die zuständigen Behörden 25 % der für dieses Warenderivat offenen Kontraktpositionen.
2 Dieser Richtwert wird in handelbaren Einheiten angegeben.
Article 14 Offene Kontraktpositionen
1 Die zuständigen Behörden berechnen die offenen Nettopositionen in einem Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und einem kritischen oder signifikanten Warenderivat, indem sie die Anzahl der an Handelsplätzen offenen handelbaren Einheiten dieses Warenderivats und der gemeldeten Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten über einen repräsentativen Zeitraum hinweg aggregieren. Die zuständigen Behörden berechnen die offenen Nettopositionen in diesem Warenderivat auf der Grundlage von Positionsmeldungen.
2 Wenn der Handel mit einem Warenderivat nach einer Fusion, einer Unternehmensübertragung oder einem anderen Unternehmensereignis von einem Handelsplatz an einen anderen Handelsplatz in der Union oder von einem Handelsplatz in einem Drittland an einen Handelsplatz in der Union übertragen oder der Handel von einem oder mehreren bestehenden Warenderivaten auf ein am selben Handelsplatz neu zum Handel zugelassenes Warenderivat übertragen wird oder ähnliche Umstände eintreten, berechnet die zuständige Behörde die offenen Kontraktpositionen in diesem Warenderivat abweichend von Absatz 1 unter Berücksichtigung der offenen Kontraktpositionen am vormaligen Handelsplatz oder in den vormaligen Warenderivaten. Nach Ablauf eines Sechsmonatszeitraums berechnet die zuständige Behörde die offenen Kontraktpositionen gemäß Absatz 1.
Article 15 Methodik zur Bestimmung des Richtwerts im Hinblick auf bestimmte Warenderivate
1 Abweichend von Artikel 11 bestimmen die zuständigen Behörden den Richtwert für die Positionslimits im Spot-Monat für kritische oder signifikante, in bar abgerechnete Warenderivate im Spot-Monat der in Anhang I Abschnitt C unter Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU beschriebenen Arten, denen keine Waren mit lieferbaren Mengen zugrunde liegen, durch die Berechnung von 25 % der offenen Positionen in diesen Warenderivaten.
2 Abweichend von den Artikeln 11 und 13 gilt der gemäß der Artikel 11 und 13 berechnete Richtwert bei Warenderivaten, deren Kontrakte eine kontinuierliche Lieferung der zugrunde liegenden Ware über einen festgelegten Zeitraum vorsehen, auch für andere Warenderivate mit der gleichen zugrunde liegenden Ware, sofern sich ihre Lieferzeiträume überschneiden. Der Richtwert wird in Einheiten der zugrunde liegenden Ware angegeben.
Article 16 Bewertung der Faktoren
Zur Festlegung der Positionslimits für ein Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und ein kritisches oder signifikantes Warenderivat im Spot-Monat und in anderen Monaten ziehen die zuständigen Behörden den gemäß den Artikeln 11, 13 und 15 ermittelten Richtwert heran und ändern ihn in Abhängigkeit von den Auswirkungen, die die in den Artikeln 18 bis 21 genannten Faktoren auf die Integrität des Markts für dieses Derivat und die ihm zugrunde liegende Ware haben könnten, in eines der folgenden Limits: a) zwischen 5 % und 35 %, b) zwischen 2,5 % und 35 % für Derivatkontrakte, deren zugrunde liegende Waren als für den menschlichen Verzehr bestimmte Nahrungsmittel anerkannt sind und deren offene Kontraktpositionen sich in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten auf insgesamt mehr als 50000 handelbare Einheiten belaufen.
Article 17 Neue und weniger liquide Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse
1 Abweichend von Artikel 16 legen die zuständigen Behörden für an einem Handelsplatz gehandelte Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten im Spot-Monat und in anderen Monaten offene Kontraktpositionen von insgesamt nicht mehr als 20000 handelbaren Einheiten bestehen, das Positionslimit im Spot-Monat und in anderen Monaten für solche Warenderivate auf 10000 handelbare Einheiten fest.
2 Der Handelsplatz teilt der zuständigen Behörde mit, wenn die Gesamtheit der offenen Kontraktpositionen eines der in Absatz 1 genannten Warenderivate über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten 20000 handelbare Einheiten erreicht. Sobald die zuständigen Behörden eine solche Benachrichtigung erhalten, überprüfen sie das Positionslimit.
Article 18 Lieferbare Menge der zugrunde liegenden Ware
Wenn die lieferbare Menge der zugrunde liegenden Ware beschränkt oder gesteuert werden kann oder im Verhältnis zu der für eine geordnete Abwicklung erforderlichen Menge gering ist, senken die zuständigen Behörden das Positionslimit im Spot-Monat ab. Die zuständigen Behörden prüfen, in welchem Maße die betreffende lieferbare Menge auch als lieferbare Menge für andere Warenderivate verwendet wird.
Article 19 Gesamtheit der offenen Positionen
1 Wenn die Gesamtheit der offenen Positionen groß ist, senken die zuständigen Behörden das Positionslimit ab.
2 Wenn die Gesamtheit der offenen Positionen bedeutend größer ist als die lieferbare Menge, senken die zuständigen Behörden das Positionslimit in anderen Monaten ab.
3 Wenn die Gesamtheit der offenen Positionen bedeutend niedriger als die lieferbare Menge ist, heben die zuständigen Behörden das Positionslimit in anderen Monaten an und senken das Positionslimit im Spot-Monat ab, es sei denn, der Richtwert für das Positionslimit im Spot-Monat basiert auf den offenen Kontraktpositionen.
Article 20 Anzahl der Marktteilnehmer
1 Wenn die Anzahl der Marktteilnehmer, die eine Position in dem Warenderivat halten, über einen Zeitraum von einem Jahr im Tagesdurchschnitt hoch ist, senkt die zuständige Behörde das Positionslimit ab.
2 Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 16 heben die zuständigen Behörden das Positionslimit an und legen das Positionslimit im Spot-Monat und das Positionslimit in den anderen Monaten zwischen 5 % und 50 % des Referenzbetrags fest, wenn a) die durchschnittliche Anzahl der Marktteilnehmer, die im Zeitraum vor der Festlegung des Positionslimits eine Position in dem Warenderivat halten, weniger als zehn beträgt oder b) in Fällen, in denen das Warenderivat ein Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit offenen Nettopositionen von unter 300000 handelbaren Einheiten ist, die Anzahl der Wertpapierfirmen, die zum Zeitpunkt der Festlegung oder Überprüfung des Positionslimits als Market-Maker im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU für das Warenderivat tätig sind, weniger als drei beträgt. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden unterschiedliche Positionslimits für verschiedene Zeitpunkte innerhalb des Spot-Monats, innerhalb der anderen Monate oder innerhalb aller Monate festlegen.
Article 21 Merkmale des zugrunde liegenden Warenmarkts
1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen, wie sich die Merkmale des zugrunde liegenden Warenmarkts auf die Funktionsweise des Warenderivats und den Handel damit und auf die Größe der von den Marktteilnehmern gehaltenen Positionen auswirkt, auch im Hinblick darauf, wie einfach und wie schnell die zugrunde liegende Ware für die Marktteilnehmer zugänglich ist.
2 Bei der in Absatz 1 erwähnten Beurteilung des zugrunde liegenden Warenmarkts werden folgende Kriterien berücksichtigt: a) das Vorliegen von Angebotsbeschränkungen für die Ware, einschließlich der Verderblichkeit der lieferbaren Ware, b) die Transportmethode und die Lieferung der physischen Ware, einschließlich der Fragen, i) ob die Ware nur an spezifische Anlieferungsstellen geliefert werden kann, ii) inwieweit die Kapazität der spezifischen Anlieferungsstellen beschränkt ist, c) die Struktur, Organisation und Funktionsweise des Markts, einschließlich der Saisonabhängigkeit der Märkte für Rohstoffe und landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren physische Angebotsmenge im Laufe des Kalenderjahres schwankt, d) die Zusammensetzung und Rolle der Marktteilnehmer des zugrunde liegenden Warenmarkts, einschließlich der Anzahl der Anbieter spezieller Dienstleistungen wie Risikomanagement, Lieferung, Lagerung und Abrechnung, die das Funktionieren dieses Markts ermöglichen, e) makroökonomische oder andere damit zusammenhängende Faktoren, die das Funktionieren des zugrunde liegenden Warenmarkts einschließlich Lieferung, Lagerung und Abrechnung der Ware beeinflussen, f) die Merkmale, physikalischen Eigenschaften und Lebenszyklen der zugrunde liegenden Ware.
Article 22 Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Article 23 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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