Durchführungsverordnung (EU) 2022/1305 der Kommission vom 25. Juli 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändrähten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, nicht aus Malaysia versandt, der derzeit unter dem KN-Code ex81029600 (TARIC-Code 8102960019) eingereiht wird.
2 Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 64,3 %.
Article 2
Der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Zoll wird auf die aus Malaysia versandten Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex81029600 (TARIC-Code 8102960011) eingereiht wird, ausgeweitet, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht.
Article 3
Der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Zoll wird auf die Einfuhren von Molybdändraht in die Union mit einem Molybdängehalt von mindestens 97 GHT, aber weniger als 99,95 GHT und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der derzeit unter dem KN-Code ex81029600 (TARIC-Code 8102960030) eingereiht wird, ausgeweitet.
Article 4
Der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Zoll wird auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 4,0 mm, jedoch nicht mehr als 11,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der derzeit unter dem KN-Code ex81029600 (TARIC-Codes 8102960020 und 8102960040) eingereiht wird, ausgeweitet.
Article 5
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Article 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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