Durchführungsverordnung (EU) 2022/1345 der Kommission vom 1. August 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Registrierung und Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden und Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung sind Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte festgelegt: a) der von Unternehmern von Betrieben, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und von Brütereien für die Zwecke der Registrierung ihrer Betriebe gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu machenden Angaben; b) der Arten von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden, die eine unerhebliche Gefahr darstellen und die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2016/429 von der Registrierungspflicht ausgenommen werden können; c) der von Unternehmern von Betrieben, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und von Brütereien in ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu machenden Angaben.
Article 2 Von den Unternehmern zum Zweck der Registrierung ihres Betriebs zu machende Angaben
1 Unternehmer von Betrieben, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, und von Brütereien gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 machen bei der zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung aufgeführten Angaben vor Aufnahme solcher Tätigkeiten folgende Angaben: a) die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Standorts des zu registrierenden Betriebs; b) den Zeitraum, in dem gehaltene Landtiere oder Bruteier in dem registrierten Betrieb gehalten bzw. produziert werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich saisonaler Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen.
2 Unternehmer von Betrieben gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, in denen gehaltene Landtiere gehalten werden, sind nicht verpflichtet, der zuständigen Behörde die in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der genannten Verordnung aufgeführten Angaben über gehaltene Landtiere zu übermitteln, die unter die von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung angewandte Ausnahmeregelung fallen.
Article 3 Arten von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden und die von den Mitgliedstaaten von der Registrierungspflicht ausgenommen werden können
1 Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) 2016/429 Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, die eine unerhebliche Gefahr darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: a) in dem Betrieb werden keine Huftiere gehalten; b) in dem Betrieb werden keine Hunde, Katzen oder Frettchen zu Zuchtzwecken gehalten; c) der Betrieb ist nicht an Verbringungen von gehaltenen Landtieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bzw. aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland beteiligt; d) die gehaltenen Landtiere, das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Betrieb sind nicht dazu bestimmt, aus dem Betrieb hinaus verbracht zu werden.
2 Mitgliedstaaten, die Betriebe gemäß Absatz 1 ausnehmen, können zusätzliche Kriterien für die Begrenzung der Zahl der gehaltenen Landtiere festlegen, die in solchen Betrieben gehalten werden dürfen, und den geografischen Standort dieser Betriebe einschränken, insbesondere in Bezug auf ihre Nähe zu von der zuständigen Behörde registrierten oder zugelassenen Betrieben.
Article 4 Angaben, die die Unternehmer in ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs machen müssen
Unternehmer von Betrieben, die gehaltene Landtiere halten, und von Brütereien machen bei der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 95 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 zusätzlich zu den in Artikel 96 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Angaben folgende Angaben: a) die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Standorts des zuzulassenden Betriebs; b) den Zeitraum, in dem Tiere oder Bruteier in dem zugelassenen Betrieb gehalten bzw. produziert werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich saisonaler Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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