Verordnung (EU) 2022/1406 der Kommission vom 3. August 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Methoxyfenozid, Propoxur, Spinosad und Thiram in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 28. Februar 2023 in der Union hergestellt wurden oder in die Union eingeführt wurden, mit Ausnahme von Methoxyfenozid in Birnen, Pfirsichen, Äpfeln und Brokkoli, von Propoxur auf allen Erzeugnissen und von Thiram auf allen Erzeugnissen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 28. Februar 2023.
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