Durchführungsverordnung (EU) 2022/1428 der Kommission vom 24. August 2022 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle auf Perfluoralkylsubstanzen in bestimmten Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in diesem Artikel festgelegten Begriffsbestimmungen und Abkürzungen. 1. „Partie“: unterscheidbare Menge von in einer Sendung angelieferten Lebensmitteln, die gemäß der zuständigen Behörde gemeinsame Merkmale wie Ursprung, Sorte, Art, Fanggebiet, Art der Verpackung, Verpacker, Absender oder Kennzeichnung aufweisen; 2. „Teilpartie“: physisch getrennter und unterscheidbarer Teil einer großen Partie, der dem Probenahmeverfahren zu unterziehen ist; 3. „Einzelprobe“: an einer einzigen Stelle der Partie oder Teilpartie entnommene Menge; 4. „Sammelprobe“: Menge, die durch Vereinigen aller einer Partie oder Teilpartie entnommenen Einzelproben erhalten wird; 5. „Laborprobe“: für das Labor bestimmte(r) repräsentative(r) Teil/Menge der Sammelprobe; 6. „vergleichbare Größe oder vergleichbares Gewicht“: Die Größen- oder Gewichtsdifferenz beträgt nicht mehr als 50 %; 7. „Präzision“: der Grad der Übereinstimmung zwischen unabhängigen Testergebnissen, die unter festgesetzten Bedingungen erzielt werden. Die Präzision wird als Standardabweichung oder Variationskoeffizient der Testergebnisse ausgedrückt; 8. „laborinterne Reproduzierbarkeit oder Laborpräzision (RSDR)“: Präzision unter einer Reihe laborinterner Bedingungen in einem bestimmten Labor; 9. „Bestimmungsgrenze (LOQ)“: niedrigster Analytgehalt, der sich mit angemessener statistischer Zuverlässigkeit messen lässt, d. h. die niedrigste Konzentration oder Masse des Analyten, die unter Anwendung der vollständigen Analysemethode und der Identifizierungskriterien mit annehmbarer Genauigkeit validiert wurde; 10. „kombinierte Standardmessunsicherheit (u)“: ein nicht-negativer Parameter, der die Streuung der Werte kennzeichnet, die der Messgröße auf der Grundlage der genutzten Information beigeordnet ist. Sie wird unter Verwendung der einzelnen Standardmessunsicherheiten in Verbindung mit den Eingangsgrößen in einem Messmodell bestimmt; 11. „erweiterte Messunsicherheit (U)“: sich ergebender Wert bei Anwendung eines Erweiterungsfaktors von 2, der zu einem Konfidenzniveau von ca. 95 % (U = 2u) führt; 12. „Richtigkeit“: der Grad der Übereinstimmung zwischen dem aus einer langen Serie von Testergebnissen ermittelten Mittelwert und einem akzeptierten Referenzwert. Dieser Wert lässt sich durch regelmäßige Analysen zertifizierter Referenzmaterialien, Versuche mit zugesetztem Stoff oder die Teilnahme an Laborvergleichsstudien schätzen und wird als erkennbare Abweichung angegeben.
Article 2
Die Probenvorbereitung und die Analysen zur amtlichen Kontrolle der Gehalte an PFAS in Lebensmitteln, für die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 Höchstgehalte festgelegt wurden, sind gemäß den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verfahren durchzuführen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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