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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1450 der Kommission vom 27. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen/biologischen Tierhaltung infolge von Russlands Invasion in die Ukraine (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R1450
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-06-27
In force since
2022-09-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die mangelnde Verfügbarkeit ökologischer/biologischer Eiweißfuttermittel infolge der Invasion Russlands in die Ukraine vom 24. Februar 2022 als Katastrophenfall gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 eingestuft wurde, dürfen die zuständigen Behörden die Ausnahmeregelungen gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 auf Tiere der Kategorien Schweine und Geflügel ausweiten, die das unter diesen Nummern genannte Höchstalter überschritten haben, sofern diese Ausnahmeregelungen wie folgt gelten: a) für einen begrenzten Zeitraum, der nicht länger ist als notwendig und auf keinen Fall 12 Monate überschreiten darf; b) für alle betroffenen Unternehmer, die Schweine oder Geflügel aus ökologischer/biologischer Erzeugung produzieren.

2 Die Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 berührt während deren Geltungsdauer nicht die Gültigkeit der Zertifikate gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848, sofern die betreffenden Unternehmer die Bedingungen erfüllen, unter denen die Ausnahmeregelungen gewährt wurden.

Article 2

1 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 Absatz 1 gewährten Ausnahmeregelungen über ein von der Kommission bereitgestelltes IT-System, das den Austausch von elektronischen Dokumenten und Informationen ermöglicht.

2 Jeder Unternehmer, für den Ausnahmeregelungen gewährt werden, bewahrt während deren Geltungsdauer Nachweise über die gewährten Ausnahmeregelungen sowie Nachweise über deren Inanspruchnahme auf.

3 Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen der Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Unternehmer die Bedingungen für die gewährten Ausnahmeregelungen erfüllen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 24. Februar 2022.

Relations

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