Durchführungsverordnung (EU) 2022/1614 der Kommission vom 15. September 2022 zur Festlegung der bestehenden Tiefseefischereigebiete und Erstellung einer Liste der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen
Text
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Article 1 Bestehende Tiefseefischereigebiete
1 Die bestehenden Tiefseefischereigebiete werden gemäß den Koordinaten in Anhang I festgelegt.
2 Für die bestehenden Tiefseefischereigebiete gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2336, insbesondere Artikel 8 Absätze 2 und 4 der genannten Verordnung über die Beschränkung der Fanggenehmigungen und das Verbot der Fischerei mit Grundschleppnetzen in Tiefen unter 800 Metern.
Article 2 Liste der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen
1 Die Liste der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, wird gemäß den Koordinaten in Anhang II festgelegt.
2 Die Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2336, insbesondere Artikel 9 Absätze 1 und 9 über die Anwendung auf Fangtätigkeiten mit Grundfanggeräten unterhalb einer Tiefe von 400 Metern. und das Verbot der Fischerei mit Grundfanggeräten in all diesen ausgewiesenen Gebieten.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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